Vorwurf Kindesmissbrauch: Anwaltliche Beratung und Unterstützung
Wird ein Kind sexuell missbraucht, ist seine Gesamtentwicklung gestört. Durch Autoritätspersonen werden Unterlegenheit und Unwissen der Kinder durch den Täter zu dessen eigener sexuellen Befriedigung ausgenutzt. Darum wiegt der Vorwurf des Kindesmissbrauchs schwer und wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet.
Die Norm Sexueller Missbrauch von Kindern verfügt über etliche Begehungsalternativen. Opfer ist dabei immer ein Kind, das heißt, Jungen und Mädchen unter vierzehn Jahren. Es macht sich des Kindesmissbrauchs strafbar, wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt, sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lässt oder ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Bedauerlicherweise kommt es allerdings auch immer wieder vor, dass der Verdacht des Missbrauchs genutzt werde, um nach einer Trennung in Sorgerechtsstreitfällen mit solchen Falschaussagen eine Entscheidung gegen ein Elternteil (i.d.R. den Vater) zu beeinflussen. Bei einer entsprechend gearteten Verleumdung bedarf es einer kompetenten Verteidigung gegen Kindesmissbrauch als falscher Verdächtigung durch eine auf das Strafrecht spezialisierte Rechtsanwältin.
Verteidigung gegen Kindesmissbrauch: So ist sexuelle Gewalt gegen Kinder definiert
Dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern unterfällt, wenn der Täter auf ein Kind mittels pornografischer Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Dies gilt insbesondere, wenn versucht wird, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll. Ebenfalls zählt es zum Kindesmissbrauch, wenn das Kind dazu gezwungen wird, kinderpornografische Schriften herzustellen oder sich zu verschaffen (§ 184 b Absatz 1 Nummer 3, § 184 b Absatz 3).
Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs greift auch dann, wenn der Täter ein Kind für sexuelle Handlungen nach § 176 Abs. 1 bis 4 anbietet oder solche nachzuweisen verspricht bzw. sich mit einer anderen Person zu einer solchen Tat verabredet.
Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern, die in ihrem Handlungsunwert und Erfolgsunwert vom Gesetz als noch gravierender bewertet werden als der sexuelle Missbrauch von Kindern, werden als schwerer sexueller Kindesmissbrauch bezeichnet. Die Strafdrohung entspricht der des Mordtatbestands und liegt demnach bei einer Strafdrohung von bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug.
Rechtliche Grundlagen nach dem Strafgesetzbuch
Ob sexueller Kindesmissbrauch oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorliegt, wird je nach Stärke des Vergehens am Opfer und den Vorstrafen des Täters in einem Strafverfahren entschieden. Genaue Regelungen dazu befinden sich in §§ 176 - 176 a - e StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern).
Den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern regelt § 176 c StGB:
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.
- 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
- 3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
- 3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) 1Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. 2Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) einwirkt, um
- 1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
- 2. eine Tat nach § STGB § 184b Absatz STGB § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § STGB § 184b Absatz STGB § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
- 1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
- a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
- b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
- 3.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- 4.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § STGB § 176a Absatz STGB § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz STGB § 176a Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) zu machen, der nach § STGB § 184b Absatz STGB § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
§176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
(1) Wer einen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ STGB § 176 bis STGB § 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. einen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ STGB § 176 bis STGB § 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ STGB § 176 bis STGB § 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1. staatlichen Aufgaben,
- 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und
- 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ STGB § 74a ist anzuwenden.
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Missbrauch von Schutzbefohlenen
Die jüngsten Mitglieder der Gesellschaft sind noch besonders wehrlos, weshalb das Strafgesetzbuch hart Strafen für sexuelle Übergriffe gegen Kinder und Jugendliche vorsieht. Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs bezieht sich dabei auf Kinder unter 14 Jahren, während das Strafrecht bei 14- bis 18-jährigen vom Missbrauch Jugendlicher spricht.
Einen besonderen Fall stellt der Missbrauch von Schutzbefohlenen dar, da hier ein Obhutsverhältnis zwischen Täter und Opfer besteht. Für das Vergehen ist eine Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe vorgesehen. Es liegt u.a. dann vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einem unter sechzehn Jahre alten Opfer, das ihm „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist“, vollzieht. Darüber hinaus gilt § 174 StGB auch, wenn eine höher gestellte Person an einem minderjährigen Schutzbefohlenen unter Ausnutzen der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, sexuellen Missbrauch vornimmt oder von dem Opfer an sich vornehmen lässt. Die Straftat des Missbrauchs Schutzbefohlener liegt auch dann vor, wenn das Opfer das noch nicht achtzehn Jahre alte leibliche oder angenommene Kind des Täters ist.
Strafgrund "Abhängigkeit"
Die Strafbarkeit des Deliktes Missbrauch von Schutzbefohlenen ergibt sich insbesondere aus dem Recht auf eine ungestörte geschlechtliche Entwicklung junger Menschen, die von dem Täter durch enge familienrechtliche Verbundenheit oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wie eine Ausbildung, abhängig sind. Da diese durch die Handlungen massiv geschädigt werden kann, sind die vorgesehenen Strafen für sexuellen Missbrauch entsprechend hoch. Daher macht sich der „Täter“ des Missbrauchs von Schutzbefohlenen grundsätzlich auch dann strafbar nach § 174 StGB, wenn das „Opfer“ in die sexuelle Handlung einwilligt oder sie selbst sogar anregt und initiiert.
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Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Bis 2016 wurde der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen unter dem § 179 StGB geregelt. Mit der Reform des Sexualstrafrechts zum 10.11.2016 übernimmt nun § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB teilweise die Fallkonstellationen des früheren Paragrafen. Damit wird die Sonderstellung von Menschen, die als Widerstandsunfähig angesehen wurden, aufgehoben. Wird Ihnen ein sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sollten Sie unbedingt auf eine erfahrene Verteidigung setzen, da sich das Strafmaß deutlich verschärft hat.
Änderungen nach der Reform: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Nach § 179 StGB galt als sexueller Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, wenn der Täter „eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist“ dadurch missbraucht, indem er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, an sich von ihr vornehmen lässt oder die widerstandsunfähige Person unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Diese Tatbestands-Beschreibung geht nun z.T. in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf. Als Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen ist es wichtig, die Neuregelung genau zu kennen.
Das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit in § 179 StGB a.F. wird jetzt durch die fehlende Fähigkeit zur Bildung bzw. zur Äußerung eines Willens ersetzt. An die Stelle der fehlenden Möglichkeit der Gegenwehr in § 179 StGB a.F. tritt die fehlende Möglichkeit, ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen zu erteilen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Nach § 179 StGB a.F. lag ein Missbrauch vor, wenn der Täter eine widerstandsunfähige Person ausnutzte, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Widerstandsunfähig waren Personen, die aufgrund einer:
- geistigen oder seelischen Krankheit/Behinderung,
- tiefgreifenden Bewusstseinsstörung,
- körperlichen Einschränkung oder
- Suchtkrankheit
nicht in der Lage waren, Widerstand zu leisten.
Die heutige Regelung in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt die „Widerstandsunfähigkeit“ durch die fehlende Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens. Strafbar ist das Ausnutzen dieser Einschränkung, insbesondere bei Zuständen wie:
- Bewusstlosigkeit, Schlaf oder Koma,
- Narkose,
- schweren Rauschzuständen durch Alkohol oder Betäubungsmittel.
Besondere Fallkonstellationen
- K.O.-Tropfen:
Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der betroffenen Person heimlich K.O.-Tropfen verabreicht zu haben, greift § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB (Vorwurf sexuelle Nötigung). Die Mindeststrafandrohung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. (Mehr über K.O.-Tropfen und Besonderheiten) - Behinderung oder Krankheit:
Besteht die Unfähigkeit zur Willensbildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, liegt ebenfalls eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. - Eingeschränkte Willensbildung (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB):
Hier greift der Vorwurf, dass der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person nur eingeschränkt in der Lage ist, ihren Willen zu bilden oder zu äußern. Beispiele: Gerade aufgewachte, benommene Personen nach Schlaf oder Narkose,geistige Behinderungen, Demenz, Autismus oder Schizophrenie,starke Alkoholisierung oder Drogeneinfluss
Dagegen besteht der Tatvorwurf des § 177 Abs. 2 Nr. 1 in dem Ausnutzen, dass die Unfähigkeit zur Willensbildung bzw. Willensäußerung des anderen den Sexualkontakt erleichtert bzw. erst ermöglicht.
Die Strafandrohung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bleibt hingegen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe ein Vergehen.
Zu § 177 Abs. 2 Nr. 2 - Eingeschränkte Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung
Beschuldigter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 zu sein, bedeutet, sich dem Vorwurf gegenüberzusehen, es ausgenutzt zu haben, „dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert“.
Diese Fallkonstellation ist neu und war bislang nicht von § 179 StGB a.F. umfasst. Vielmehr bedeutet § 177 Abs. 2 S. 2 ein „nur ein Ja heißt Ja“ für Sex mit Personen, deren Willensbildung bzw. Äußerung ihres Einverständnisses zu sexuellen Handlungen das Gesetz als kritisch ansieht.
Potenziell strafbar sind damit nun auch sexuelle Handlungen mit einer gerade aus einer Narkose oder Schlaf aufgewachten und noch benommenen Person; ebenso mit geistig behinderten oder intelligenzgeminderten Personen. Dasselbe gilt auch für psychiatrisch Erkrankte, z.B. mit bipolarer Störung, Schizophrenie oder wahnhaften Episoden. Dies, indem das Gesetz diesem Kreis potenzieller Geschädigter zunächst unterstellt, dass diese in der Bildung eines freien Willens – und damit in der Fähigkeit, ihr Einverständnis in eine sexuelle Handlung zu erteilen – erheblich eingeschränkt sind.
Gleiches gilt für potenzielle Sexualpartner, die unter einer Aphasie (Beeinträchtigung der linken Gehirnhälfte), Demenz oder Autismus leiden und hierdurch in ihrem sprachlichen Ausdrucksvermögen eingeschränkt sind.
Ebenso bei Sprachverlust nach schwerer Gehirnerschütterung, Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall oder ALS.
Hier unterstellt das Gesetz diesem Personenkreis zunächst, dass die Betroffenen nur erheblich eingeschränkt ihren freien Willen äußern können. Gleiches gilt dann auch für Sex mit einer stark alkoholisierten und / oder unter Drogen stehenden Person: Auch hier entsteht eine potenzielle Strafbarkeit als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Verteidigungsansätze beim Vorwurf “Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger”
So missverständlich diese Fallgruppe des sexuellen Übergriffs auch formuliert ist, ergeben sich hier doch zugleich auch wertvolle Verteidigungsansätze:
Verteidigungsansatz: Zustimmung erteilt
Straflos bleibt, wer sich der Zustimmung der (in den durch § 177 Abs. 2 Nr. 2 geschützten Personenkreis fallenden) Sexualpartner*in vor Beginn der sexuellen Handlungen versichert. Unbedeutend hierbei ist, ob die Zustimmung ausdrücklich erklärt wird oder ob sie sich aus dem nonverbalen Verhalten der von § 177 Abs.2 Nr. 2 StGB vor sexuellen Übergriffen zu schützenden Person ergibt.
Lässt sich also darlegen, dass diese aus eigenen Stücken sexuell aktiv geworden ist und die Initiative zum Sex mit dem Beschuldigten ergriffen hat, lässt sich der Tatverdacht hinsichtlich des sexuellen Übergriffs gut entkräften.
Verteidigungsansatz: kein Ausnutzen der beeinträchtigten Willensbildung/ Willensäußerung zu sexuellen Handlungen
Der Tatbestand sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass der Beschuldigte die eingeschränkte Fähigkeit der potenziell geschädigten Person dazu nutzt, den Sexualkontakt erst zu ermöglichen.
Entsprechend lässt sich der hinreichende Tatverdacht durch die plausible Erklärung einer mutmaßlichen Einwilligung der potenziell geschädigten Person in die sexuellen Handlungen entkräften.
Verteidigungsansatz: Zeitpunkt der Beeinträchtigung in der Willensbildung
Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass die potenziell geschädigte Person exakt zum Zeitpunkt des fraglichen Sexualkontakts in ihrer Willensbildung oder -äußerung erheblich eingeschränkt ist.
Entsprechend eröffnen sich Verteidigungsansätze je nach der konkreten Art der Einschränkung in der Willensbildung des fraglichen Tatopfers. Straflos bleiben damit Sexualkontakte in der symptomfreien Zeit schubweise auftretender Krankheiten.
Besonderheit: § 179 StGB für Vorwürfe für die Zeit vor dem 10.11.2016
Es kommt durchaus vor, dass Personen heute vermeintliche Taten anzeigen, die sich vor dem 10.11.2016 ereignet haben sollen. Da zum Zeitpunkt der Tat § 179 StGB noch in Kraft war, kann dieser auch für die Verteidigung hinzugezogen werden.
Für solche Beschuldigten, denen sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger zur Zeit vor der Reform des Sexualstrafrechts vorgeworfen wird, gilt es also zu prüfen, ob es hilfreich ist, die Verteidigung auf § 179 StGB a.F. aufzubauen. Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht werde ich sehr genau abwägen, welche Strategie für Sie am besten ist.
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