Führungszeugnis / BZR/ erweitertes Führungszeugnis
Im BZR sind alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, unabhängig von der Höhe der Strafe und der Art des Deliktes erfasst. Höhe der Strafe und Art des Deliktes sind indes relevant für die Bestimmung der Tilgungsfristen der Einträge im BZR. Die Tilgungsfristen liegen zwischen 5 – 20 Jahren.
Daneben werden Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen in dem seit 2010 existierenden sog. 'erweiterte Führungszeugnis' , § 30 a BZRG, erfasst; dies selbst dann, wenn die verurteilte Person Ersttäter war und die Strafe unter einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe unterhalb von 3 Monaten Freiheitsstrafe lag.
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Sie insbesondere dann, wenn Sie in der Kinder – und Jugendhilfe tätig sind, oder für die Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.
Im Polizeilichen Führungszeugnis werden hingegen nicht alle Eintragungen aus dem BZR erfasst. So werden erstmalige (!) Geldstrafen mit einer Höhe von maximal 90 Tagessätzen, erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe und Jugendendstrafen bis zu 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt sind, nicht im Polizeilichen Führungszeugnis erfasst.
Dementsprechend gelten Sie, solange Ihr Führungszeugnis – trotz etwaigem Eintrag im BZR- keinen Eintrag enthält, als nicht vorbestraft.