Konfrontative Verteidigung („Konfliktverteidigung“)
Konfrontative Verteidigung bedeutet den Kampf um endgültige Verfahrenseinstellung bzw. Freispruch durch tabuloses und unerschrockenes Ausschöpfen sämtlicher Mittel der Strafprozessordnung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren. In den meisten Fällen der Verteidigung gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung Vergewaltigung und sexueller Missbrauch bietet sich an und ist es sogar dringend erforderlich, konfrontativ zu verteidigen. Konfrontativ verteidigen bedeutet sonach insbesondere das Stellen von Beweisanträgen in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren, Ausschöpfen von Rügerecht, Beanstandungsrecht, Erklärungsrecht, Anträge auf wörtliche Protokollierung, konfrontative Zeugenbefragung und Befragung von Sachverständigen, Anträge auf Vereidigung von Zeugen in der Hauptverhandlung. Auch Anträge auf aussagepsychologische Begutachtung sind ein Instrument konfrontativer Verteidigung.
Etliche Gerichte und Staatsanwaltschaften „verübeln“ Verteidiger und Angeklagten, wenn die Verteidigung konfrontativ geführt wird; insbesondere dem „Opfer“ weitere Befragungen nicht „erspart“ bleiben - dies insbesondere aus m.E. falsch verstandenem „Opferschutz“. Dementsprechend oberflächlich befragen Gerichte und Staatsanwaltschaften sodann auch die Belastungszeugen. Häufig lehnen Gerichte und Staatsanwaltschaft auch Beweisanträge auf Einholung aussagepsychologischer Gutachten ab mit dem Argument, zur Beurteilung des Erlebnishintergrunds einer Belastungsaussage selbst (!) hinreichend kompetent zu sein. Dabei „vergessen“ Gerichte und Staatsanwaltschaften nur zu gern die Grundsätze der Unschuldsvermutung! Umso mehr muss gute Verteidigung daher gerade bei der Zeugenbefragung unerschrocken und tabulos nachsetzen und „nachbohren“, um Lügen und Widersprüche aufzudecken; auch dann, wenn es sich bei den Zeugen noch um Kinder handelt.