Das Ermittlungsverfahren bei Sexualdelikten
Für die Verteidigung gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch ist das Ermittlungsverfahren bei Sexualdelikten der wichtigste Verfahrensabschnitt. Denn in jedem Fall gilt es, eine Anklageerhebung und öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden – nicht zuletzt aus Gründen fortschreitender Vorverurteilung des Mandanten im weiteren Verfahren. Oberstes Ziel für die Verteidigung gegen die Vorwürfe von Sexualdelikten ist demnach die möglichst „geräuschlose“ Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Mein erster Schritt als Strafverteidigerin ist dabei die frühestmögliche Einholung der Akteneinsicht und Analyse der Belastungsaussage.
Arbeit an der Belastungsaussage
Die aussagepsychologische Auseinandersetzung mit der Belastungsaussage umfasst die Prüfung aussagepsychologischer Merkmale wie Entstehungsgeschichte der Belastungsaussage, Aussageentwicklung, Suggestibilität, Plausibilität, Motivanalyse, Konstanz, Widerspruchsfreiheit, Möglichkeit von Pseudoerinnerungen, Detaillierungsgrad in der Darstellung von Kerngeschehen und Randgeschehen.
Insbesondere die Analyse von Aussageentstehung, also Analyse der Situation, in welcher die Aussage erstmals geäußert wurde, und Aussageentwicklung liefern oft erfolgreiche Anhaltspunkte gegen Wahrheitsgehalt und Erlebnisfundament der Belastungsaussage!
Häufig lässt auch die Aussageentwicklung den Einfluss von Suggestionen auf die Belastungsaussage erkennen und zeigt so die Hintergründe der Falschaussage. Gerade bei kindlichen Aussagen oder Aussagen Erwachsener zu einem in der Kindheit erlittenen vermeintlichen sexuellen Missbrauch ist dies der Fall! Denn gerade Kinder verändern oft Angaben unbewusst und entgegen ihrer eigenen Erinnerung, da sie bei dem sie befragenden Erwachsenen Erwartungen spüren, die sie glauben, erfüllen zu müssen.
Beweisanträge
Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren wie auch in jedem späteren Verfahrensabschnitt steht Ihnen ein Beweisantragsrecht zu, mithin ein Recht, zu Ihrer Entlastung Beweiserhebungen seitens Staatsanwaltschaft bzw. Gericht zu stellen. Voraussetzung des Beweisantrags ist, dass der Beweisantrag das Beweisthema und das Beweismittel konkret bezeichnet, mithin ausführt, welche Tatsache (Beweisthema) auf welche Weise (Beweismittel) bewiesen werden sollen. Weiter muss die beantragte Beweiserhebung für die Aufklärung des Tatvorwurfs relevant sein (§ 163 a StPO).
Beweisanträge zu Aussageentstehung und Aussageentwicklung
Im Rahmen der Analyse der Aussageentwicklung kommt es sodann darauf an, die Befragung aller Personen (Vernehmungspersonen sowie Personen aus dem sozialen Nahbereich des „Opfers“) die mit dem vermeintlichen Opfer über den von diesem erhobenen Vorwurf gesprochen haben, über Beweisanträge zu erreichen. Auf diese Weise stellt sich sodann häufig heraus, dass diese bereits voreingenommen waren und unkritisch von dem Erlebnishintergrund des geäußerten Geschehens ausgingen, das „Opfer“ demnach mit entsprechendem „Erwartungsdruck“ sowie einseitig und insbesondere suggestiv befragten.
Verteidigerschrift zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Im nächsten Schritt bzw. parallel zu den Beweisanträgen bietet sich zumeist der Entwurf einer fundierten Verteidigerschrift, gerichtet auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Sexualdelikten an.
Auf diese Weise haben wir zugleich die Möglichkeit, aussagepsychologische Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage festzuschreiben, und gegebenenfalls Beweisanträge auf die Einholung eines aussagepsychologischen und/ oder psychiatrischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des „Opfers“ und Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu stellen.
Zudem (weitere) erhalten wir die Möglichkeit, Videovernehmungen des „Opfers“ anzuregen, Beweisanträge auf Vernehmungen weiterer Personen aus dem sozialen Nahbereich des vermeintlichen Opfers und Überprüfung derer Glaubwürdigkeit sowie Beweisanträge zu Privatkontakten und Umfeld des „Opfers“ zu stellen.
Zwischenverfahren
Kommt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht nach und erhebt Anklage, besteht noch im sog. Zwischenverfahren durch entsprechende Beweisanträge die Möglichkeit, die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit die öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern. Auch bei erfolgreichem Verteidigerhandeln im Zwischenverfahren kann das gegen Sie gerichtete Verfahren noch eingestellt werden.
Während des Ermittlungsverfahrens bei Sexualdelikten kommt es auf eine professionelle Verteidigungs-Strategie an. Als erfahrene Strafverteidigerin für Sexualstrafrecht widme ich mich gerne Ihrem Fall, sodass wir bereits vor dem angesetzten Verfahren eine erfolgreiche Verteidigungs-Strategie aufstellen können. Kontaktieren Sie mich jetzt telefonisch oder per Mail!