Beamte, Angestellte Öffentlicher Dienst
Sind Sie Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst, stehen jedenfalls bei Dienstbezug, bei schwereren Sexualdelikten auch ohne Dienstbezug und auf der Grundlage mangelnder Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, disziplinarrechtliche Konsequenzen im Raum, insbesondere Suspendierung, Zwangsbeurlaubung, vollständiger Verlust des Beamtenstatus, verhaltensbezogene oder personenbezogene Kündigung im Raum.
Ihr Dienstherr muss gegen Sie ein Disziplinarverfahren einleiten, sobald ihm allein der gegen Sie erhobene strafrechtliche Vorwurf bekannt wird – zumeist also bereits sehr weit vor einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung.
Beamte, Öffentlicher Dienst
Sind Sie Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst, stehen disziplinarrechtliche Konsequenzen wie Suspendierung, Zwangsbeurlaubung, vollständiger Verlust des Beamtenstatus, verhaltensbezogene oder personenbezogene Kündigung im Raum. Dies jedenfalls bei Dienstbezug; bei Vorwurf eines schweren Sexualdelikts auch bei fehlendem Dienstbezug. Dies, wenn Sie beispielsweise ein schweres Sexualdelikt wie eine Vergewaltigung oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Ihrer Freizeit begehen würden. In diesem Fall könnte der Dienstherr sodann mangelnde Zuverlässigkeit und mangelnde Vertrauenswürdigkeit, mithin mangelnde Eignung im Sinne des Beamtenrechts attestieren.
Beamtenstrafrecht bei Vorwurf Sexualstraftat
Zusammenhang Disziplinarverfahren und Strafverfahren|closed
Die Verteidigung von Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst wegen einem Sexualdelikt bedeutet regelmäßig Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf und –gleichzeitig- Verteidigung gegen Suspendierung, Abwendung des Verlustes des Beamtenstatus, Abwendung von Zwangsbeurlaubung und Kündigung! Um Sie optimal verteidigen zu können, ist es sonach vorteilhaft, wenn beide Verfahren in „einer Hand“ bearbeitet werden können. Diese Voraussetzung biete ich Ihnen gerne!
Bindungswirkung des Strafverfahrens für das Disziplinarverfahren!
Denn §§ 23 und 57 BDG ermöglicht, dass die Feststellungen im strafrechtlichen Urteil für das Disziplinarverfahren übernommen werden. Fehler im Strafverfahren würden sich daher doppelt schwer auswirken! Die tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil entfalten also regelmäßig eine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. Vor diesem Hintergrund verbieten sich in aller Regel auch Verfahrensabsprachen nach – taktischem- Geständnis, sog. „Deals“; unter Umständen auch eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO!
Leider bedeutet umgekehrt die strafrechtliche Einstellung des Verfahrens noch nicht automatisch den guten Ausgang des Disziplinarverfahrens! Indes ist die beste Voraussetzung für einen guten Ausgang des Disziplinarverfahrens eine Einstellung im Strafverfahren.
Disziplinarverfahren, Ablauf
Grundsätzlich wird Ihr Dienstherr gegen Sie zunächst ein Disziplinarverfahren einleiten, sobald ihm allein der gegen Sie erhobene strafrechtliche Vorwurf bekannt wird. Dies zumeist also bereits sehr weit vor einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung.
Denn nach Nr 15,19 MiStra (Mitteilungen im Strafverfahren) muss die Staatsanwaltschaft bereits bei Aufnahme ihrer Ermittlungen darüber eine entsprechende Mitteilung an den Dienstherrn machen. Die Folge ist, dass umgehend Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ihnen als beschuldigten Beamten eingeleitet werden.
Während des Strafverfahrens ruht indes das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Dienstbezug
Dienstbezug im Beamtenrecht bedeutet, dass sich das Ihnen im Strafverfahren vorgeworfene Verhalten im Rahmen Ihrer Dienstausübung und nicht in Ihrer Freizeit ereignete.
Das Bundesverfassungsgericht sieht einen Dienstbezug dann als gegeben an, „wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt, vgl. BVerfG, AZ. 2 C 5.10.
Ist Dienstbezug zu bejahen, kann bereits die Verurteilung aus einem weniger schwer wiegenden Sexualdelikt sehr negative disziplinarrechtliche Folgen haben. Bei Angestellten im Öffentlichen Dienst rechtfertigt der bei der Begehung einer Straftat gleichzeitig vorliegende Dienstbezug eine verhaltensbezogene Kündigung.
Mangelnder Dienstbezug
Beim Vorwurf schwerer Straftaten, insbesondere den Vorwürfen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Kindesmissbrauch stellen diese selbst dann eine erhebliche Gefahr für den Beamtenstatus dar, wenn sich das den strafrechtlichen Vorwurf begründende Verhalten nichts mit der Dienstausübung und dem Arbeitsverhältnis zu tun hat; der Dienstbezug also fehlt.
Denn in diesem Fall geht der Dienstherr von mangelnder Vertrauenswürdigkeit und mangelnder Zuverlässigkeit des Beamten oder Angestellten im Öffentlichen Dienst aus und begründet so dessen fehlende Eignung für die Erledigung der mit dem Beamtenstatus bzw. der Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Aufgaben.