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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Beamte, Angestellte Öffentlicher Dienst

Sind Sie Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst, stehen jedenfalls bei Dienstbezug, bei schwereren Sexualdelikten auch ohne Dienstbezug und auf der Grundlage mangelnder Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit, disziplinarrechtliche Konsequenzen im Raum, insbesondere Suspendierung, Zwangsbeurlaubung, vollständiger Verlust des Beamtenstatus, verhaltensbezogene oder personenbezogene Kündigung im Raum.

Ihr Dienstherr muss gegen Sie ein Disziplinarverfahren einleiten, sobald ihm allein der gegen Sie erhobene strafrechtliche Vorwurf bekannt wird – zumeist also bereits sehr weit vor einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung.

Beamte, Öffentlicher Dienst

Sind Sie Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst, stehen disziplinarrechtliche Konsequenzen wie Suspendierung, Zwangsbeurlaubung, vollständiger Verlust des Beamtenstatus, verhaltensbezogene oder personenbezogene Kündigung im Raum. Dies jedenfalls bei Dienstbezug; bei Vorwurf eines schweren Sexualdelikts auch bei fehlendem Dienstbezug. Dies, wenn Sie beispielsweise ein schweres Sexualdelikt wie eine Vergewaltigung oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Ihrer Freizeit begehen würden. In diesem Fall könnte der Dienstherr sodann mangelnde Zuverlässigkeit und mangelnde Vertrauenswürdigkeit, mithin mangelnde Eignung im Sinne des Beamtenrechts attestieren.

Beamtenstrafrecht bei Vorwurf Sexualstraftat

Zusammenhang Disziplinarverfahren und Strafverfahren|closed

Die Verteidigung von Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst wegen einem Sexualdelikt bedeutet regelmäßig Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf und –gleichzeitig- Verteidigung gegen Suspendierung, Abwendung des Verlustes des Beamtenstatus, Abwendung von Zwangsbeurlaubung und Kündigung! Um Sie optimal verteidigen zu können, ist es sonach vorteilhaft, wenn beide Verfahren in „einer Hand“ bearbeitet werden können. Diese Voraussetzung biete ich Ihnen gerne!

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.