Berufe mit Kindern
Sie haben beruflich mit Kindern zu tun – und sind beispielsweise Erzieher in einem Kindergarten oder Heim, Trainer in einem Sportverein oder Bademeister? Leider drohen auch dann –allerdings nur bei einer Verurteilung- erhebliche berufliche Folgen.
Denn immer dann, wenn Sie beruflich mit der die Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zu tun haben, benötigen Sie neben dem „normalen“ Führungszeugnis zusätzlich ein erweitertes Führungszeugnis (mehr zu Führungszeugnis).
Dieses erfasst über die Inhalte des „normalen“ Führungszeugnisses hinaus, alle kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen aus den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB.