Alle Berufsgruppen
Strafrechtliche Vorwürfe können für alle Berufe beruflich negative Folgen wie Berufsverbot, § 70 StGB, vorläufiges Berufsverbots, § 132 a StPO und/ oder eine gewerberechtliches Untersagungsverfahren und Eintrag im „normalen“ Führungszeugnis und Eintrag im erweiterten Führungszeugnis bedeuten.
Für Heilberufe wie Ärzte, Hebammen und Heilpraktiker, Kammerberufe wie Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten; Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst kommen ergänzend die jeweiligen berufsrechtlichen Verfahren und Sanktionsmöglichkeiten der jeweiligen Berufsordnungen hinzu.
Führungszeugnis|closed
Zudem gelten für alle Berufsgruppen, dass in das „normale“ Führungszeugnis bereits etliche Verurteilungen wegen einem Sexualdelikt eingetragen werden. Dies selbst dann, wenn die dafür ausgeurteilte Strafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten nicht überschreitet. Konkret gilt dies für die Delikte sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen, sexueller Missbrauch von Jugendlichen sowie Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
Daneben kann das Tatgericht neben der Strafe ein Berufsverbot aussprechen; daneben besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Berufsverbots, § 132 a StPO und/ oder eines gewerberechtliches Untersagungsverfahren.
Lesen Sie hierzu ergänzend bitte gerne meine vertieften Ausführungen zu den Punkten Berufsverbot und Führungszeugnis.
Führungszeugnis / BZR/ erweitertes Führungszeugnis
Im Bundeszentralregister (BZR) sind alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, unabhängig von der Höhe der Strafe und der Art des Deliktes erfasst. Höhe der Strafe und Art des Deliktes sind indes relevant für die Bestimmung der Tilgungsfristen der Einträge im BZR. Die Tilgungsfristen liegen zwischen 5 – 20 Jahren.
Indes werden nicht alle Eintragungen im BZR auch automatisch im Führungszeugnis eingetragen.
Einfaches Führungszeugnis
Im Polizeilichen Führungszeugnis werden hingegen nicht alle Eintragungen aus dem BZR erfasst. So werden erstmalige (!) Geldstrafen mit einer Höhe von maximal 90 Tagessätzen, erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe und Jugendendstrafen bis zu 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt sind, nicht im Polizeilichen Führungszeugnis erfasst.
Dementsprechend gelten Sie, solange Ihr Führungszeugnis – trotz etwaigem Eintrag im BZR- keinen Eintrag enthält, als nicht vorbestraft.
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