Bewährungswiderruf
Sie stehen unter Bewährung und haben einen Bewährungswiderruf, mithin den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erhalten? Ging Ihnen eine Ladung zu einer Anhörung wegen Bewährungswiderruf zu?
Befürchten Sie einen Bewährungswiderruf, etwa, weil Sie gegen die Auflagen und Weisungen im Bewährungsbeschluss verstoßen haben; oder, weil Sie erneut straffällig geworden sind?
Gene unterstütze ich Sie bei Bewährungswiderruf oder bereits dann, wenn ein Bewährungswiderruf droht! Denn ein Bewährungswiderruf bedeutet zunächst nicht zwingend, dass Sie die Freiheitsstrafe auch tatsächlich in einer Vollzugsanstalt verbüßen müssen. Vorausgesetzt, wir wehren uns rechtzeitig gegen den Bewährungswiderruf und der Bewährungswiderruf ist noch nicht rechtskräftig!
Anwalt bei Bewährungswiderruf
Bitte nehmen Sie spätestens dann umgehend Kontakt mit mir auf, wenn Sie vom Gericht eine Ladung zur Anhörung wegen Bewährungswiderruf erhalten haben. Denn dem Widerruf der Bewährung geht grundsätzlich eine entsprechende Anhörung wegen dem drohenden Bewährungswiderruf voraus. Gemeinsam können wir Ihren Anhörungstermin vorbereiten; insbesondere für Sie sprechende positive Punkte sammeln, die das Gericht veranlassen, Ihre Bewährung trotz etwaigem Verstoß gegen Auflagen und Weisungen und/ oder erneuter Straffälligkeit nicht zu widerrufen. Diese positiven Punkte kann ich dem Gericht für Sie sodann in einem Verteidigerschriftsatz vor dem Anhörungstermin bereits mitteilen; sowie gerne auch mit der für Sie zuständigen Bewährungshilfe sprechen. Denn vielmehr bestehen, alternativ zum Bewährungswiderruf, für das Gericht grundsätzlich auch die Möglichkeiten, Ihre Bewährungszeit lediglich zu verlängern und/ oder Ihnen entsprechende weitere Auflagen und Weisungen aufzuerlegen.
Selbstverständlich begleite ich Sie auch zu der gerichtlichen Anhörung wegen Bewährungswiderruf.
Pflichtverteidiger bei Bewährungswiderruf
Auf Antrag können wir zumeist auch erreichen, dass das Gericht Ihnen mich für das Bewährungswiderrufsverfahren und den Anhörungstermin als Pflichtverteidiger bestellt.
Einen Anspruch auf Pflichtverteidigerbestellung haben Sie insbesondere dann, wenn Sie während der Bewährungszeit eine weitere Straftat begangen haben. Dann besteht auch für die Verteidigung gegen die neue Anklageschrift ein Anspruch auf Pflichtverteidiger.
Rechtsmittel gegen Bewährungswiderruf
Widerruft das Gericht nach Ihrer Anhörung dennoch die Bewährung, bedeutet auch dies noch nicht "das Ende"! Vielmehr haben wir dann noch die Möglichkeit, gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Bewährung widerruft, Rechtsmittel einzulegen. Konkret ist gegen den Bewährungswiderrufbeschluss die sog. sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Sie ist fristgebunden, und muss innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung des Bewährungswiderrufbeschlusses eingelegt werden; mit der Folge, dass sodann das jeweils nächsthöhere Gericht neu über den Bewährungswiderruf entscheidet.
Pflichtverteidiger für Strafvollstreckung
Leider sind die Gerichte bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren und Strafvollzugsverfahren äußerst zurückhaltend – zumal die §§ 140 ff StPO (Voraussetzungen der Pflichtverteidigung) nur für das Verfahren vor den Tatgerichten, also vor einer rechtskräftigen Verurteilung gelten.
Demnach werden die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) über den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung nur analog angewendet – wenn überhaupt(!).
In Ausnahmefällen erreicht man indes eine Pflichtverteidigung für das Strafvollstreckungsverfahren und das Strafvollzugsverfahren. Etwa bei „schwierigen Sach- und Rechtslage“, § 140 Abs. 2 StPO und der Mandant sich nicht selbst verteidigen kann. In Verfahren über die Aussetzung einer Reststrafe (Strafverkürzung), insbesondere dann, wenn, wie im Sexualstrafrecht häufig, die Ergebnisse des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten und inzwischen auch erstatteten kriminologischen Gutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten über eine Strafverkürzung entscheiden, ist dies regelmäßig der Fall! Denn regelmäßig erörtert das kriminologische Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeitsprognose des verurteilten Inhaftierten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische und kriminologische Fragen auf und enthält dementsprechend viele Fachbegriffe aus der Neurologie, Psychiatrie und Kriminologie, so dass eine schwierige Sachlage in jedem Fall gegeben ist!
Berufung
Die Berufung ist nur gegen ein Urteil des Amtsgerichts, auch des Schöffengerichts, möglich. Die Frist zur Einlegung der Berufung endet exakt eine Woche nach der Verkündung des Urteils, gegen das die Berufung eingelegt werden soll.
Durch die Einlegung der Berufung kommt es sodann in einigen Monaten zu einer weiteren Gerichtsverhandlung zu der gleichen Anklageschrift – nunmehr vor dem Landgericht. Das Landgericht führt abermals die Beweisaufnahme durch – es sei denn, die Berufung ist auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt.
Insbesondere dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lückenhaft oder einseitig zu Ihren Lasten war, ist es dringend ratsam, Berufung gegen das Urteil einzulegen und uns nach erfolgter Akteneinsicht zu den Verteidigungsmöglichkeiten zu beraten!
Sexuelle Handlung
Zentral bei den Sexualstraftaten ist der Begriff der sexuellen Handlung, in § 184h StGB genannt, vom Gesetz indes nicht definiert. Daher bedarf die Definition des Begriffs “sexuelle Handlung” ergänzender Kriterien:
Diese Kriterien bestehen in der Sexualbezogenheit der Handlung sowie die Erheblichkeit des jeweiligen sexuellen Verhaltens.
Mittels der Kriterien Sexualbezogenheit und Erheblichkeit kann bestimmt werden, ob die im Einzelfall mit Blick auf ein Sexualdelikt hin zu prüfende Verhaltensweise auch strafrechtliche Relevanz hat.
Können im konkreten Fall die Sexualbezogenheit und/oder die Erheblichkeit des jeweiligen Verhaltens verneint werden, liegt bereits keine sexuelle Handlung vor, sodass jedenfalls die Möglichkeit ausscheidet, dass sich der vermeintliche “Täter” eines Sexualdelikts strafbar gemacht hat.
Ob eine sexuelle Handlung gemäß Strafrecht vorliegt, ist oftmals ein Balanceakt. Sind Sie mit Vorwürfen dieser Art konfrontiert, sollten Sie daher unbedingt einen Anwalt für Sexualstrafrecht konsultieren. Als erfolgreiche Strafverteidigerin und Fachanwältin unterstütze ich Sie kompetent und diskret vor Gericht. Treten Sie jetzt mit mir in Kontakt und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Sexualbezogenheit|closed
Die Rechtsprechung sieht dann Sexualbezogenheit in einem Verhalten, wenn dieses von dem Handelnden auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sexuell motiviert war, mithin Bezug zur Sexualität hat, indem es dazu dient, eigene oder fremde Lust zu erregen.
Erkennt demnach bereits ein objektiver Betrachter den sexuellen Bezug eines Verhaltens, liegt Sexualbezogenheit regelmäßig vor. Dies also selbst dann, wenn das Verhalten aus Sicht des Handelnden in Wirklichkeit keine sexuellen Absichten hatte. Vielmehr kommt es auf die Frage, ob der Handelnde mit seinem Verhalten tatsächlich sexuelle Absichten verfolgt hat, nur dann an, wenn sein Verhalten objektiv zumindest keinen eindeutigen Bezug hatte.
Des Weiteren ist bei sexuellen Handlungen zu klären, ob versucht wurde, die sexuelle Motivation zu kaschieren. Hierzu zählen etwa übergriffige ärztliche Untersuchungen oder Gewalthandlungen. Zudem können Berührungen und Griffe, deren sexuelle Motivation für sich genommen nicht zweifelsfrei vorliegt, strafrechtlich relevant sein. Ob und wie diese für die Tatbestandmäßigkeit erheblich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.
Erheblichkeit
Hinsichtlich der Erheblichkeit der sexuellen Handlung sind Dauer und Intensität ausschlaggebend. Je nach Dauer und Intensität eines Verhaltens kann differenziert werden, ob das Verhalten bereits das Tatbestandsmerkmal “sexuelle Handlung” erfüllt. Anderenfalls wäre es zwar vielleicht taktloses, aber noch sozialadäquates Verhalten und damit keine sexuelle Handlung. Dies kann beispielsweise bei der Berührung des Knies der Fall sein. Auch hier muss individuell geklärt werden, ob eine tatbestandmäßige sexuelle Motivation gegeben ist.
Wird eine Handlung als sexuelle Handlung bewertet — ist die sexuelle Motivation also zweifelsfrei geklärt — muss geprüft werden, ob diese erheblich ist. Nur dann verstößt der Beschuldigte tatsächlich gegen das Gesetz (§ 184h StGB). Warum hier ein kompetenter Rechtsanwalt unverzichtbar ist, zeigt die sogenannte Erheblichkeitsschwelle. Inwiefern diese überschritten wurde oder nicht, ist in hohem Maße auslegungsbedürftig. Ein kompetenter Rechtsanwalt oder Strafverteidiger kann also durch eine kluge Argumentation ein Urteil zulasten des Angeklagten abwenden und somit bedeutsamen Einfluss nehmen. In der Vergangenheit gab es bereits einige LG-, OGH- und BGH-Urteile, die Verhaltensweisen wie flüchtige Berührungen oder sogar taktlose Zudringlichkeiten als unerheblich bewertet haben.
Ist in diesem Kontext ein Kind beteiligt, gelten allerdings andere Maßstäbe. Hier zeigen LG-, OGH- und BGH-Urteile aus der Vergangenheit, dass die Anforderungen an die Erheblichkeit einer sexuellen Handlung geringer sind, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Verhalten um ein Verhalten gegenüber einem Kind handelt. Entscheidend für die Argumentations- und Einflussmöglichkeiten eines Rechtsanwalts: Bei Handlungen gegenüber Kindern kommt es im Strafrecht nie darauf an, ob dieses Verhalten als sexuelle Handlung wahrgenommen oder erfasst werden kann. Hier bewegt man sich bereits sehr schnell im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Weitere Informationen zum Kindesmissbrauch finden Sie ebenfalls auf meiner Webseite.
Exemplarische Entscheidungen der Rechtsprechung zu sexuellen Handlungen nach § 184h StGB (darunter LG-, OGH- und BGH-Urteile) finden Sie hier.
Illustration einer sexuellen Handlung gemäß Strafrecht
Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Definition einer sexuellen Handlung nach § 184h StGB sehr unpräzise. Es ist lediglich festgeschrieben, dass nur Handlungen, “die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind” (§ 184h StGB), als sexuelle Handlungen bewertet werden können. Wie eine solche Handlung im Detail aussieht, bleibt vage. Somit obliegt es der Rechtsprechung, eine exakte Definition des Begriffs herauszuarbeiten.
Grundlegend gilt aber, dass bei einer Berührung der Geschlechtsteile sowie der unmittelbaren Umgebung eine Handlung mit sexueller Motivation vorausgesetzt werden kann. Die Intensität der Berührung und ob diese unter oder über der Kleidung vorgenommen wird, macht dabei keinen Unterschied. Des Weiteren ist es unerheblich, ob die betroffene Person die Tat aktiv wahrnimmt. Ein Griff zwischen die Beine ist somit stets und egal unter welchen Umständen als sexuelle Handlung zu deuten.
Ein Zungenkuss stellt ebenfalls eine sexuelle Handlung dar. Bei Küssen ohne Zunge muss im Einzelfall geklärt werden, ob eine sexuelle Motivation zugrunde lag. Auch bei medizinischen Untersuchungen, die von der betroffenen Person als sexuell übergriffig empfunden werden, muss fallspezifisch untersucht werden. Maßgebend für den Ausschluss einer sexuellen Handlung ist allerdings, dass die Patientin über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt wurde und vorab ihre Zustimmung gegeben hat. Ebenfalls muss der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden sein.
Welche Handlungen sind kategorisch sexuell?
- Berührung der Geschlechtsteile über der Kleidung
- Berührung der Geschlechtsteile unter der Kleidung
- Berührung der nackten Geschlechtsteile
- Berührung der Brüste/Brustwarzen
- Fotografieren oder Filmen eines Kindes mit gespreizten Beinen ohne Unterhose
Welche Handlungen sind nicht zwangsläufig sexuell?
- Streicheln des bekleideten Oberkörpers
- Streicheln von Beinen, Rücken, Haaren
- Kussversuch auf den Mund ohne Zunge
- Fotografieren oder Filmen eines Kindes mit gespreizten Beinen mit Unterhose
Abschließend lässt sich festhalten, dass eine sexuelle Handlung strafrechtlicher Relevanz immer dann gegeben ist, wenn die konkrete Handlung gegen den Willen der betroffenen Person geeignet ist, um deren Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung zu verletzen.
Strafrechtliche Delikte, die sexueller Handlungen bedürfen, sind unter anderem sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch Jugendlicher.
Exemplarische Fall-Konstellationen
Beispiel 1: Ein Zahnarzt in Erlangen wurde bei der Behandlung von seiner Patientin massiv behindert, da diese partout nicht aufhören wollte zu reden. Schließlich riss dem Zahnarzt der Geduldsfaden und er wurde verbal aufbrausend und unhöflich. Als er seinen Fehler realisierte, entschuldigte er sich bei der sichtlich gekränkten Patientin und nahm diese in den Arm. Beim Verlassen des Behandlungszimmers half er ihr schließlich noch in den Mantel. Die Folgen hat er jedoch nicht kommen sehen: Die Patientin legte Beschwerde beim Zahnärzteverband an — wegen sexueller Belästigung. Ihr Vorwurf: Der Zahnarzt sei ihr im Behandlungsstuhl „zu nahegekommen“. Da der Umarmung keine sexuell motivierte Handlung zugrunde lag, konnten alle Vorwürfe ausgeräumt werden.
Beispiel 2: Einem Mann wird von seinem Schwager vorgeworfen, dessen elfjährige Tochter sexuell missbraucht zu haben. Die Tathandlung laut Schwager: Der Beschuldigte habe seine Nichte bei einer Familienfeier aufmunternd über Schulter und Oberschenkel gestreichelt – natürlich über der Hose. Auch hier handelt es sich nicht um eine sexuelle Handlung, sodass sämtliche Vorwürfe entkräftigt werden konnten. Dennoch ist festzuhalten: Egal wie hanebüchen die Beschuldigungen auch sein mögen, der bloße Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kann bereits ein Martyrium darstellen.
Strafvollstreckung, Strafvollzug
Wurden Sie rechtskräftig verurteilt wegen einer Sexualstraftat? Benötigen Sie eine Beratung vor Strafantritt? Wünschen Sie Hilfe in der Strafvollstreckung für sich oder für Ihren inhaftierten Mann, Sohn oder Freund? Oder wünschen Sie einen Anwalt für Strafvollstreckung und Strafvollzug?
Gerne berate und unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um die Strafvollstreckung bei Sexualstraftaten, insbesondere Strafmilderung, Vollzugslockerungen, Sozialtherapie, Nachsorge und Prävention.
Selbstverständlich unternehme ich in Ihrer Verteidigung Alles, um für Sie eine Inhaftierung - Untersuchungshaft und Strafhaft- naturgemäß ist dies gerade im Sexualstrafrecht nicht immer möglich – die Sexualdelikte, insbesondere sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch weisen bereits hohe Mindeststrafen aus; und eine Freiheitsstrafe ist die Regel ; die Freiheitsstrafe kann nicht immer zur Bewährung ausgesetzt werden.
Haft wegen einem Vorwurf im Sexualstrafrecht weist zudem erhebliche Besonderheiten auf – neben den positiven Möglichkeiten der Sozialtherapie sind Strafvollstreckung und Strafvollzug im Sexualstrafrecht leider geprägt von der erheblichen Erschwerung bis hin zur völligen Versagung von Vollzugslockerungen, Strafmilderung und vorzeitiger Entlassung aus der Haft.
Zudem sind wegen einer Sexualstraftat Verurteilte bei Mitgefangenen wie Vollzugsbeamten allein aufgrund ihrer Tat geächtet und erheblichen Repressalien im Vollzugsalltag ausgesetzt.
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern sind leider „Zauberworte“ in der „Knasthierarchie“. Dies dergestalt, als Inhaftierte, wegen der Vorwürfe sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch und Kindesmissbrauch in Untersuchungshaft und in Strafhaft, anderen Inhaftierten als „Freiwild“ dienen, das sodann verprügelt und misshandelt wird; mithin ein „dankbares Opfer“ für viele andere Inhaftierte, deren persönliche Defizite und Aggressionen abzureagieren.
Aufgrund alledem ist die Einschaltung eines Anwalts vor Antritt des Strafvollzugs richtungsweisend für den restlichen Vollzug, sei es vor Haftantritt oder in der Haft!
Strafvollstreckung
Strafvollstreckung bedeutet die Vollstreckung eines rechtskräftig ergangenen Urteils im Strafverfahren; Strafvollstreckungsrecht beinhaltet sonach die Normen zur Regelung der Frage, ob der Staat die im Urteil ausgesprochene Strafe durchsetzt.
Strafvollzug
Denn Strafvollzug bedeutet die Art und Weise der Vollstreckung eines rechtskräftig ergangenen Urteils; Strafvollzugsrecht regelt sonach die Frage des wie der Strafvollstreckung eines Urteils auf der Basis des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), sei es im offenen Vollzug, im geschlossenen Vollzug oder im sozialtherapeutischen Vollzug.
Vollzugsziel ist dabei die Resozialisierung des Verurteilten; die Vollzugsgrundsätze, § 3 StVollzG, sind Angleichungsgrundsatz, Wiedereingliederungsgrundsatz und Gegensteuerungsgrundsatz. Resozialisierung im Strafvollzugsrecht bedeutet, dass der Inhaftierte (wieder) befähigt werden soll, nach seiner Haftentlassung straffrei zu leben, mithin, nicht abermals Straftaten zu begehen und straffällig zu werden.
Angleichungsgrundsatz bedeutet konkret, dass dem Gesetz nach die Verhältnisse in der JVA durch entsprechende Therapie, Ausbildung, Arbeit und Freizeit den Verhältnissen der Außenwelt möglichst anzugeichen sind und – so der Gegensteuerungsgrundsatz – dem Inhaftierten Vollzugslockerungen (Ausgang, Außenbeschäftigung, Freigang und Urlaub), Besuchskontakte, Briefkontakte und Telefonkontakte mit Angehörigen und Freunden gewährt werden, damit auf diese Weise den zu erwartenden schädlichen Folgen der Haft entsprechend entgegengewirkt werden kann. Ergänzend zu Angleichungsgrundsatz und Gegensteuerungsgrundsatz, postuliert der Wiedereingliederungsgrundsatz die Voraussetzungen für eine gesellschaftliche Wiedereingliederung des Verurteilten durch eine entsprechende Entlassungsvorbereitung und Entlassungsbeihilfen.
Eine wichtige Rolle im Strafvollzugsrecht spielt der Vollzugsplan. Der Vollzugsplan wird durch die Anstaltsleitung bei Haftantritt individuell für jeden Inhaftierten, abgestimmt auf seine jeweilige Persönlichkeit und bisherige Vita festgelegt.
Durch Vollzugsplanfortschreibungen wird der Vollzugsplan in regelmäßigen Vollzugsplankonferenzen fortgeschrieben, also entsprechend der in den Augen der Vollzugsanstalt dem Inhaftierten zu attestierenden Fortschritten in seiner persönlichen Weiterentwicklung in Hinblick auf eine Resozialisierung, aktualisiert.
Vollzugslockerungen
Das Strafvollzugsgesetz (StrafVollzG), §§ 11 und 13 StrafvollzG, sieht etliche Möglichkeiten der Vollzugslockerungen wie Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang und (ist gegen den Verurteilten zeitige, nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängt) bis zu 21 Tage im Jahr Urlaub (§ 13 StrafVollzG) vor. Im Strafvollzugsalltag sind diese leider, zumindest in vielen Justizvollzugsanstalten, bloße Theorie!
So kann entsprechend des Strafvollzugsgesetzes angeordnet werden, dass „der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StrafvollzG); oder für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf“.
Voraussetzung für Vollzugslockerungen ist, dass „nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde“, § 11 Abs. 2 StrafvollzG.
Strafvollzug wegen Sexualstraftaten
Die Erfahrung zeigt, dass es insbesondere für Mandanten, die sich aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten im Strafvollzug bzw. Behandlungsvollzug befinden, sehr wesentlich ist, von Anbeginn des Strafvollzugs an einen im Strafvollzugsrecht erfahrenen Anwalt an ihrer Seite zu haben. Dies gilt für Mandanten, die eine Strafe wegen einem Sexualdelikt verbüßen, umso mehr, da erfahrungsgemäß leider gerade ihre Rechte im Strafvollzug am meisten beschnitten werden.
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