Erfolge in der Strafverteidigung - Eine Auswahl
In meiner Arbeit als Strafverteidigerin habe ich immer wieder sehr prägende Verfahren, von denen ich an dieser Stelle berichten möchte. Lesen Sie hier z.B. über Verfahren, bei denen ich für meine Mandanten die gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch bereits im Ermittlungsverfahren beenden konnte. Ich möchte Ihnen einen Überblick über meine erfolgreiche Arbeit vermitteln, damit Sie sehen, dass Sie in mir die perfekte Verteidigerin für Ihren Fall gefunden haben.
Erfolge in der Sexualstrafverteidigung aus dem zweiten Halbjahr 2020
Bestätigt hat sich mein Erfolgskonzept auch im zweiten Halbjahr 2020.
In sämtlichen Verfahren hatte ich für die Mandanten eine ausführliche Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft eingereicht. Auch hier hat sich abermals erwiesen, dass letztendlich immer die aussagepsychologischen Argumente, mit denen jeweils die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Belastungsaussagen erschüttert werden konnte, den entscheidenden Erfolg brachte.
Verfahren wurden schon während der Ermittlungen eingestellt
So konnten weiterhin etliche Einstellungen der jeweiligen Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren sowie weitere „Freispruch“-Urteile erreicht werden.
Beispielsweise erreichten wir die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Landau (angeblicher schwerer sexueller Missbrauch der Stieftöchter in deren Kindheit durch meinen Mandanten), der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (angeblicher sexueller Übergriff bei Widerstandsunfähigkeit bei Vollrausch in der Silvesternacht 2019/2020), der Staatsanwaltschaft Schwerin (angeblicher schwerer sexueller Missbrauch durch Erzieher), der Staatsanwaltschaft Mainz (angebliche Vergewaltigung bei angeblich fehlendem Einverständnis der „Geschädigten“), der Staatsanwaltschaft Offenbach/ Main (angebliche sexuelle Belästigung im parteiinternen Konkurrenzkampf) sowie der Staatsanwaltschaft Mannheim (angebliche Vergewaltigung durch „Beinahe-Schwiegervater“ in der Silvesternacht – wobei die Anzeige erst nach längerer Zeit und zwischenzeitlich erfolgter psychotherapeutischer Behandlung der vermeintlich Geschädigten erfolgte.
Weiter hat die Staatsanwaltschaft Köln ihre Berufung gegen das meinen Mandanten freisprechende Urteil des Amtsgerichts Köln wegen sexuellen Übergriffs im Zustand völliger Trunkenheit) zurückgenommen; der Freispruch ist damit endlich rechtskräftig.
In Frankfurt/ Main erreichten wir die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach über 3-jährigem Kampf gegen die Vorwürfe gegen meinen Mandanten (Erzieher) wegen angeblich schwerer sexueller Missbrauchshandlungen. Hier hatten einige wenige Eltern leider wieder einmal bewiesen, wie einfach sich jegliches unerfreuliche Verhalten ihrer Kinder durch angeblichen sexuellen Missbrauch durch den KiTa-Erzieher „erklären“ lässt.
Ebenso in Frankfurt/ Main bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft auf Beschwerde der Anzeige-Erstatterin die gegen meinen Mandanten erreichte Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Hier hatte eine inzwischen junge Frau ihren vormaligen „Lieblingsonkel“ – meinen Mandanten- wegen angeblich sexuellem Missbrauch von Kindern angezeigt, nachdem sie mit zunehmendem Alter dessen erfolgreiches Lebenskonzept immer weiter ablehnte. Die aussagepsychologische Exploration der Anzeige-Erstatterin ergab, dass deren Belastungsaussage nicht glaubhaft war. Dennoch konnte sie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren, so dass die Generalstaatsanwaltschaft letztendlich entscheiden musste – zu unseren Gunsten.
50 % der Anzeigen betrifft sexuellen Missbrauch von Kindern
Im Rückblick auf das Jahr 2020 lässt sich für meine Kanzlei zusammenfassen, dass rund die Hälfte aller Anzeigen über vermeintlichen sexuellen Missbrauch, §§ 176, 176a StGB, und Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB, ausschließlich innerhalb der Familie (Tochter zeigt Vater/ Großvater; Nichte/Neffe zeigt Onkel wegen sexuellem Missbrauch von Kindern an) sowie Näheverhältnissen (Freundeskreis der Eltern, Nachbarschaft) erfolgen. Und dies häufig dann, wenn die vermeintlich Geschädigten nicht mehr Kinder, sondern erwachsene Frauen sind.
Die andere Hälfte der Anzeigen über vermeintlichen sexuellen Missbrauch wird von den Müttern der angeblich betroffenen Kinder gestellt. Hiervon wiederum etwa die Hälfte durch Alleinerziehende gegen den jeweiligen Kindsvater, um dessen Umgang und Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verhindern und das Kind zu entfremden. Motive sind hier zumeist Hass und Eifersucht auf eine neue Partnerin des Vaters oder Wut und Rache aufgrund der gescheiterten Ehe/ Beziehung.
Die weitere Hälfte, also insgesamt rund 25 % der Anzeigen über vermeintlichen sexuellen Missbrauch richtet sich gegen Erzieher und Lehrer; zumeist sind Erzieher in KiTas und Grundschullehrer das Ziel der Beschuldigungen. Ausgehend davon, dass es völlig normal ist, wenn Kinder gegenseitig und an sich selbst ihre Sexualität erkunden und sehr häufig auch dann phasenweise sexualisiertes Verhalten haben, wenn sie gerade nicht tatsächlich Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, ist dies absurd.
Anstieg der Vorwürfe sexuellen Missbrauchs in der Pandemie
Im „Corona-Jahr“ 2020 hat die Verteidigung gegen die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen in meiner Kanzlei nochmals stark zugenommen.
Auch die Verteidigung gegen den Vorwurf Sexueller Übergriff, § 177 StGB, mit all seinen Fallgruppen, insbesondere Sexueller Missbrauch bei Widerstandsunfähigkeit, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung „verteilt“ sich in meiner Kanzlei regelmäßig auf die Konstellationen der „Rosenkriege“ bei Scheidung/ Trennung in der Partnerschaft und Beziehung sowie auch innerhalb von Ehe und Beziehung; und nach Clubbesuch und anschließendem One-Night-Stand, Silvesterfeiern und missglücktem Online-Dating (extrem häufig seit Ausbruch der Corona-Pandemie). Ursachen sind hier neben Intrigen, vertuschten Seitensprüngen und Rache zumeist Monate bis Jahre nach der „Tat“ selbst- und fremdsuggerierte Falschaussagen; etwa, weil das gehabte Sex-Erlebnis immer weniger zum Selbstbild der Anzeige-Erstatterin passt.
Mit stark zunehmender Tendenz fallen Falschanzeigen wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz unter „Kollegen“ auf; ebenso der Vorwurf Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis und Sexueller Übergriff bei Widerstandsunfähigkeit gegen Angehörige der Heilberufe, insbesondere gegen Anästhesisten, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten und Heilpraktiker. Hier steht dann immer auch die Approbation bzw. Zulassung auf dem Spiel. Hierbei kommt meinen Mandanten besonders zugute, dass ich nicht nur Fachanwältin für Strafrecht, sondern auch Fachanwältin für Medizinrecht bin.
Zunehmend die Verteidigung gegen den Vorwurf Sexueller Übergriff, § 177 StGB, mit all seinen Fallgruppen, insbesondere Sexueller Missbrauch bei Widerstandsunfähigkeit, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung im Jugendstrafrecht; d.h., wenn der Mandant Jugendlicher, also im Alter von 14 – 18 Jahren, oder Heranwachsender, also im Alter von 18 – 21 Jahren ist. Gerade hier lässt sich häufig sehr gut die Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren oder sogar noch in der Hauptverhandlung erreichen, wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Etwas weniger häufig stellt sich hier die Verteidigung gegen den Vorwurf Sexueller Missbrauch von Jugendlichen gegen Entgelt, unter Ausnutzung einer Notlage, oder wegen sexueller Unerfahrenheit des Jugendlichen, § 182 StGB.
Erfolge in der Sexualstrafverteidigung aus dem ersten Halbjahr 2020
Freispruch nach Vorwürfen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs
Sehr erfolgreich hat das Jahr 2020 begonnen, nämlich mit einem Freispruch nach mehrtägiger Verhandlung vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen. Meinem Mandanten war schwerer sexueller Missbrauch seiner inzwischen erwachsenen Töchter im Kindesalter vorgeworfen worden. Hier hatte die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen zunächst sämtliche Argumente der Verteidigung im Ermittlungsverfahren ignoriert. In der Hauptverhandlung erwiesen sich die gegen den Mandanten erhobenen Vorwürfe als nicht glaubhaft. Auch hier bewies sich einmal wieder die große Bedeutung der Aussagepsychologie; denn Vorwürfe im Sexualstrafrecht lassen sich fast ausnahmslos durch aussagepsychologische Argumente über die fehlende Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage erschüttern und widerlegen.
Inszenierte Vergewaltigung
Gleiches gilt für ein mehrtägiges Verfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht- Wiesbaden. Hier hatte eine junge Frau meinen Mandanten wegen versuchter Vergewaltigung angezeigt und die angebliche Vergewaltigung regelrecht inszeniert. Es blieb zu vermuten, dass der offenbar auch von der Anzeige-Erstatterin gewünschte Sex mit meinem Mandanten aus Furcht vor der Reaktion der damals besten Freundin und Partnerin meines Mandanten sowie dem eigenen Partner nunmehr als „Vergewaltigung“ dargestellt wurde.
Freispruch nach Anklage wegen sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz
Ebenfalls eine Anklage der Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz war vor dem Amtsgericht Wiesbaden zu verhandeln. Die Vorwürfe waren derart absurd, dass das Amtsgericht auf meine Verteidigerschrift im Zwischenverfahren über die Anklage zunächst nicht verhandeln wollte und die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte. Gegen diese Ablehnung wandte such die Staatsanwaltschaft zunächst erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Das Amtsgericht musste also über die Anklage verhandeln – das Verfahren endete mit Freispruch für meinen Mandanten.
Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren
Daneben konnten abermals etliche Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden – dies in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover, in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Mainz, der Staatsanwaltschaft Koblenz sowie in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin.
Ferner in einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie der Staatsanwaltschaft Schwerin; weiter in jeweils einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau sowie der Staatsanwaltschaft Göttingen mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch von Jugendlichen; daneben erreichten wir die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Offenburg wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen.
Ebenso konnten bereits zahlreiche Verfahren mit dem Vorwurf sexueller Übergriff, also insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger; ferner wegen angeblicher sexueller Belästigung bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt werden. So etwa in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg, in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen angeblicher Grenzüberschreitung im Bereich des BDSM. Ferner in einem weiteren Verfahren der Staatsanwaltschaft Mainz – auch hier hatte die Anzeigeerstatterin offenbar versucht, ihre Ehe und Rolle in ihrer Familie zu schützen, nachdem sie ihre jahrelange Beziehung mit meinem Mandanten nicht mehr verheimlichen konnte.
Erfolge aus der Strafverteidigung im Jahr 2019
Auch das Jahr 2019 ging für meine Mandanten und mich sehr erfolgreich weiter. So insbesondere mit etlichen Verfahren wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs sowie angeblichen sexuellen Übergriffs. Hier konnte in weit über 80 % der Fälle die Einstellung des gegen meinen Mandanten geführten Ermittlungsverfahrens erreicht werden, die Hauptverhandlung also erspart werden.
In sämtlichen Verfahren zeigte sich erneut, dass Vorwürfe und Anzeigen wegen einer angeblichen Sexualstraftat nahezu ausschließlich in – zumeist längeren — Beziehungen erhoben und erstattet werden.
Vereinzelt finden Sie diese Verfahren auch in meinem Blog; erwähnenswert empfinde ich hier insbesondere die nachfolgenden Verfahren:
Einstellungen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger; der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen dem Vorwurf der sexuellen Belästigung, ebenso der Staatsanwaltschaft Mainz wie auch der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen dem Vorwurf der sexuellen Belästigung – hier hatte jeweils ein Mann einen Mann angezeigt.
Ferner konnte jeweils eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen dem Vorwurf Sexueller Übergriff erreicht werden in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Meiningen, der Staatsanwaltschaft Hamburg, der Staatsanwaltschaft Mannheim, der Staatsanwaltschaft Darmstadt; mehrere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und der Staatsanwaltschaft Köln, der Staatsanwaltschaft Marburg, der Staatsanwaltschaft Gießen und der Staatsanwaltschaft Hanau – hier hatte eine Frau eine andere Frau, meine Mandantin, der Vergewaltigung beschuldigt. Daneben konnte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera sowie der Staatsanwaltschaft München wegen sexuellem Übergriff die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Ferner ein Freispruch vor dem Landgericht Hildesheim wegen Vergewaltigung (Bestätigung des Freispruchs vor dem Amtsgericht Burgdorf nach erfolgloser Berufung der Staatsanwaltschaft Hildesheim); sowie ein Freispruch vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Münster wegen sexueller Nötigung der ehemals Angestellten.
Ebenso ein Freispruch vor dem Amtsgericht Rosenheim wegen angeblichen Besitz von Kinderpornographie und ein Freispruch vor dem Amtsgericht – Schöffengericht- Wiesbaden für einen Justizvollzugsbeamten wegen sexueller Nötigung einer Kollegin sowie ein Freispruch vor dem Amtsgericht Düsseldorf wegen sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin.
Weitere Erfolge im Überblick:
Landgericht Stralsund: Freispruch nach Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Hier soll mein Mandant seinen Stiefsohn jahrelang missbraucht haben. Bereits das Amtsgericht Stralsund hatte meinen Mandanten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Dies hatte der Anzeige-Erstatter nicht akzeptiert und als Nebenkläger Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund eingelegt. Das Landgericht Stralsund hat nun nach sehr langer Verfahrensdauer den Freispruch des Amtsgerichts Stralsund bestätigt.
Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden: Freispruch nach Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Hier soll ein Lehrer seinen Schülern gegenüber sexuell übergriffig geworden sein.
Amtsgericht – Schöffengericht – Ellwangen: Freispruch nach Anklage wegen Vergewaltigung.
Hier kam es angeblich zu mehrfachen Vergewaltigungen der früheren Freundin.
Jugendschöffengericht Frankfurt am Main: Einstellung in der mündlichen Verhandlung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Hier soll ein junger Mann seine Nachhilfeschüler missbraucht haben.
Staatsanwaltschaft Stuttgart: Einstellung des Verfahrens wegen angeblichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Hier soll ein angehender Lehrer eine Schülerin missbraucht haben, was sich dann als nicht glaubhaft erwies.
Erfolge aus dem ersten Halbjahr 2018
Auch im ersten Halbjahr 2018 hat sich unser Ansatz, in den Ermittlungsverfahren wegen Vorwurf einer Sexualstraftat mittels einer umfangreichen Verteidigerschutzschrift auf aussagepsychologischer Grundlage zu erkämpfen, in hohem Maß bewährt.
Über 85 % der Ermittlungsverfahren erfolgreich eingestellt
So konnten allein in den Monaten Januar bis Juni 2018 mehr als 85 % der Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch erfolgreich eingestellt werden. Und unseren Mandanten durch frühes Handeln im Ermittlungsverfahren Anklage, öffentliche Hauptverhandlung, Verlust weiterer erheblicher finanzieller Mittel, Rufschädigung und persönlicher Belastung erspart bleiben.
Anzeigen nach One-Night-Stand nehmen zu
Auffallend hierbei ist, dass ein erheblicher Anteil der Strafanzeigen wegen sexuellen Übergriffs, Vergewaltigung und sexueller Nötigung von relativ jungen Frauen nach Clubbesuchen und anschließenden one-night-stand erstattet wurden.
Einvernehmlicher Sex in Vergewaltigung umfunktioniert
Denn hier wird der in der Laune der Nacht noch einvernehmliche Sex an den Tagen danach häufig sehr schnell in ein nicht-einvernehmlich und damit ein Sexualdelikt umfunktioniert. Sei es, indem der spontane Sex jener Nacht mit dem Selbstbild kollidiert. Und bzw. oder die Dame dem Partner, den Eltern oder Freunden erklären soll, wie sie die Nacht verbracht hat. Da wird dann umso schneller Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Sicherlich auch eine der Folgen der Reform des Sexualstrafrechts im November 2016.
Aus bewusster Falschaussage entsteht irrtümliche Falschaussage
Häufig lässt sich aussagepsychologisch auch belegen, dass aus einer zunächst bewussten Falschaussage mit zunehmender Zeit und Auseinandersetzung mit dem fraglichen Geschehen eine irrtümliche Falschaussage wird. D.h., es kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Zeugin zunächst unmittelbar nach dem Geschehen noch ein Bewusstsein hatte von einem vielleicht nicht tollen Sex, aber einem eben von einem von ihr hingenommenen. Und erst in den Stunden danach - etwa bei einem für sie unbefriedigenden weiteren Kontakt mit dem später sodann beschuldigten Mandanten- motivationale Prozesse entstehen, und sich für die Dame die Überzeugung von kompletter Nichteinvernehmlichkeit zunehmend etabliert. Mit der Folge, dass die Dame letztendlich tatsächlich die irrtümliche Überzeugung gewinnt, Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein.
Zumeist stehen Aussage gegen Aussage …
Nahezu alle hier aufgeführten Verfahren sind durch die Konstellation Aussage gegen Aussage geprägt; d.h., Aussage der Anzeigeerstatterin über die vermeintliche Nichteinvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs und die Aussage des Mandanten als Beschuldigten stehen sich diametral gegenüber; weitere Indizien für die vermeintliche Tat fehlen.
Eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit
Mit der Folge stark eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeit des Mandanten bei gleichzeitiger Voreingenommenheit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zumeist voreingenommen zum Nachteil des Mandanten.
Aussagepsychologie wendet das Blatt
Mithilfe sachlicher Argumentation zum Nachweis fehlender Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage auf der Grundlage der forensischen Aussagepsychologie ließ sich das Blatt zugunsten des Mandanten zumeist bereits im Ermittlungsverfahren, wenden.
So konnten neben dem Freispruch vor dem Amtsgericht Stralsund – Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Osnabrück – Anklage wegen sexuellen Übergriffs – etliche Einstellungen in den Ermittlungsverfahren erkämpft werden.
Die besonders auffallenden dieser Verfahren haben wir Ihnen hier wieder zusammengestellt.
Erfolge aus dem zweiten Halbjahr 2018
Die Zahl der Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bzw. (schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern, die es hier in der Kanzlei erfolgreich zu beenden galt, hat auch im 2. Halbjahr 2018 weiter zugenommen.
So konnten wiederum bei gegebener Beweis-Konstellation „Aussage gegen Aussage“, bei der sich die Belastungsaussage der Anzeige-Erstatterin und die Aussage meines Mandanten einander widersprechend gegenüberstehen und weitere Indizien für die vermeintliche Tat wie etwa eindeutige Spuren fehlen, etliche Ermittlungsverfahren erfolgreich bereits in frühem Stadium zu ihrer endgültigen Einstellung bringen lassen. D.h., den Mandanten wurde auf diese Weise das zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren und die damit verbundene hohe emotionale Belastung erspart.
Eine Auswahl der aktuell erfolgreich beendeten Ermittlungsverfahren habe ich für Sie im Folgenden zusammengestellt:
So etwa ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Gießen wegen angeblicher Vergewaltigung der Staatsanwaltschaft Kassel wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs von Kindern seitens Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin im Erwachsenenalter und nach entsprechenden „Therapie-Marathon“.
Weiter ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Ulm wegen Vergewaltigung – auch hier hatte eine zwischenzeitlich erwachsene Zeugin meinen Mandanten wegen einer angeblichen Vergewaltigung im Jugendalter angezeigt.
Erwähnenswert ist daneben ein Freispruch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Siegen. In dem Verfahren hatte die inzwischen von meinem Mandanten geschiedene Ehefrau diesen wegen angeblichen sexuellen Übergriffen, während sie geschlafen haben will, angezeigt. Hier hatten Staatsanwaltschaft und Nebenklage auch in der Revision keinen Erfolg, so dass es beim Freispruch für meinen Mandanten blieb.
Daneben ein Freispruch vor dem Amtsgericht – Schöffengericht- Berlin Tiergarten wegen angeblicher Vergewaltigung. Auch hier hatte eine junge Frau den mit meinem Mandanten einvernehmlichen Sex in eine Vergewaltigung „umgedeutet“.
Ferner jeweils eine Einstellung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Erfolge aus 2018 im Einzelnen:
Weitere Erfolge in gerichtlichen Verfahren - eine Auswahl
In weiteren Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hatte, ließ sich mehrfach ein Freispruch für den Mandanten in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bzw. Landgericht erzielen. [weiterlesen ...]
Staatsanwaltschaft Ulm: Angebliche Vergewaltigung in der Jugend
Auch in einem vor wenigen Wochen für meinen Mandanten erfolgreich beendeten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm erwies sich einmal mehr die enorme Bedeutung der forensischen Aussagepsychologie für die erfolgreiche Verteidigung in Sexualstrafverfahren. [weiterlesen ...]
Staatsanwaltschaft Kassel: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs von Kindern
In diesem langwierigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kassel war die zwischenzeitlich erwachsene Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin meines Mandanten nach mehrfachen Psychotherapien für sich persönlich zu der Überzeugung gelangt, als Kind von meinem Mandanten sexuell schwer missbraucht worden zu sein. [weiterlesen ...]
Staatsanwaltschaft Gießen: Einvernehmlicher Sex unter flüchtigen Bekannten
Hier hatte die vermeintliche Geschädigte etliche Monate nach einer gemeinsamen Nacht mit meinem Mandanten im Rahmen eines Klinikaufenthalts wegen psychischer Störungen Strafanzeige wegen angeblicher Vergewaltigung gegen diesen erstattet. Beide Beteiligte waren bis dahin flüchtige Bekannte. Nach einer Veranstaltung, wo man sich zufällig traf, kam es sodann zu einvernehmlichen Sex. [weiterlesen ...]
Staatanwaltschaft Hagen: Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung nach Weihnachtsfeier
Offenbar fühlte sich die Anzeigeerstatterin hier psychisch von meinem Mandanten, den sie bereits seit der Jugend kannte, durch dessen Zurückweisung derart verletzt, dass sie ihn wegen einer Vergewaltigung anzeigte. [weiterlesen ...]
Staatsanwaltschaft Dortmund, Zweigstelle Hamm: Ermittlungsverfahren wegen angeblich schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Hier hatte die Stieftochter meines Mandanten in schriftlich verfassten und ihrer Therapeutin übergebenen Berichte, ferner in internet-Chats im Rahmen eines sog. Missbrauchsforums massive Vorwürfe über schweren sexuellen Missbrauch durch meinen Mandanten geäußert. Diese ließen sich indes aussagepsychologisch nicht verifizieren; eine nach aussagepsychologischen Kriterien haltbare Aussage, in welcher der Tatvorwurf möglichst konkret geschildert worden wäre, fehlte.
Staatsanwaltschaft Münster: Ermittlungsverfahren wegen angeblich schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Hier hatte die Anzeigeerstatterin als junge Erwachsene meinen Mandanten und einen weiteren jungen Mann – beide damals noch Jugendliche – etliche Jahre – und etliche Therapiesitzungen aus anderem Anlass – nach der angeblichen Tat wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern angezeigt.
Staatsanwaltschaft Bonn: Ermittlungsverfahren wegen angeblich sexueller Missbrauch von Kindern.
Auffallend auch hier, dass die Anzeige durch die Kindsmutter – die ehemalige Lebensgefährtin des Mandanten – im Trennungskonflikt erhoben wurde.
Staatsanwaltschaft Flensburg: Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung.
Auch hier erwies sich die Aussage der Anzeigeerstatterin bei aussagepsychologischer Betrachtung als fern jeglichen Realitätsgehalts.
Staatsanwaltschaft Saarbrücken: Ermittlungsverfahren wegen angeblich sexueller Missbrauch von Kindern.
Wobei sich gegen meinen Mandanten – Patenonkel des angeblich missbrauchten Kindes - der Vorwurf sexuellen Missbrauchs nach aussagepsychologischen Kriterien nicht halten ließ.
Staatsanwaltschaft Darmstadt: Ermittlungsverfahren wegen angeblich sexueller Missbrauch von Kindern.
Hier, der Enkeltochter im Trennungskonflikt der Eltern. Offenbar wurde das angebliche Missbrauchsgeschehen auch hier dazu missbraucht, die Besuchskontakte des Kindes beim anderen Elternteil, der im Haus des Großvaters und Mandanten lebte – zu sabotieren.
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung der Lebensgefährtin.
Auch hier fiel einer Dame erst Monate nach dem Ende ihrer Beziehung zu meinem Mandanten und unzähliger weiterer sexueller Kontakte mit diesem ein, dass dieser sie während der Beziehung angeblich mehrfach vergewaltigt hatte. Nahezu klassisch wurde demnach auch hier ein ursprünglich jeweils völlig einvernehmliches Geschehen im Nachhinein und – wie so oft – im Rahmen von Psychotherapie in inkriminierte Handlungen umgedeutet.
Staatsanwaltschaft Traunstein: Ermittlungsverfahren wegen angeblich schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.
Die Erstaussage der vermeintlich Geschädigten erfolgte gegenüber der Mutter – der geschiedenen Ehefrau des Mandanten. Dies, nachdem sie keine Lust mehr auf die Besuchskontakte bei ihrem Vater und seiner neuen Familie hatte, und dieser zunächst an seinem Wunsch nach weiteren Umgang mit seiner Tochter festhielt.
Staatsanwaltschaft Stuttgart: Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung.
Nachdem die langjährige Geliebte des Mandanten offenbar aus der für sie unbefriedigenden Rolle einer Geliebten auszubrechen versuchte.
Erfolge vor 2018:
Staatsanwaltschaft Hannover: Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern
Völlig überrascht und erschüttert hatte eine polizeiliche Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern einen Familienvater in Hannover. Wie die meisten Beschuldigten einer Sexualstraftat war auch er nicht vorbestraft und hatte zu keinem Zeitpunkt seines Lebens Kontakt mit der Polizei. Sein erster Impuls – zur Polizei zu gehen und das Missverständnis aufzuklären – war daher umso verständlicher. Glücklicherweise kontaktierte er zuvor meine Kanzlei und ich konnte ihn von dieser Idee abbringen.
Folgen Sie nicht der polizeilichen Vorladung!
Denn: für die Polizei galt er bereits als Beschuldigter. Es hatte also zuvor bereits das vermeintliche Opfer – eine Cousine seiner Frau, die immer wieder einmal seine Familie besucht und dort auch übernachtet hatte – eine Anzeige gegen ihn erstattet. Im konkreten Fall: eine Anzeige wegen sexuellem Missbrauch gegenüber dem Polizeipräsidium Hamm, Kriminalkommissariat 1.
Demnach habe sich nach Schilderung der Zeugin Folgendes zugetragen: Insgesamt sei mein Mandant zweimal sexuell übergriffig ihr gegenüber geworden.
So habe er, als sie 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei und im Haushalt meines Mandanten und dessen Familie übernachtet habe, ihre Vagina mit der Zunge geleckt.
Sodann habe er sie in ein anderes Zimmer auf eine Matratze getragen, dort ihre Hand auf seinen Schritt gelegt und ihr seinen erigierten Penis in die Hand gedrückt. Zwar habe sie immer ihre Hand weggezogen; er habe sie jedoch immer wieder darauf gelegt.
Ein weiteres Mal, im Alter von etwa 9 Jahren, bei einem weiteren Übernachtungs-Besuch bei der Familie meines Mandanten habe sie sich –am Morgen und noch in Schlafbekleidung – auf das Sofa im Wohnzimmer neben ihn gesetzt. Diese Gelegenheit habe er genutzt, um ihre Brüste anzufassen. Kurz darauf habe sich ihre ältere Schwester, die sich zu diesem Zeitpunkt auch zu Gast bei der Familie meines Mandanten aufgehalten habe, auf die andere Seite meines Mandanten gesetzt. Sodann habe mein Mandant ebenfalls versucht, an deren Brüste zu fassen.
Die Polizei hatte also bereits einen ersten Eindruck von der jungen Frau, die sich zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits stark mit ihrer „Opferrolle“ identifiziert hatte und dies in ihrer Vernehmung naturgemäß auch vermittelte.
Demnach waren die Vernehmungsbeamten der KriPo bereits zu seinem Nachteil – wie zumeist in derartigen Fällen – voreingenommen. Dementsprechend hätten sie zu seinem Nachteil interpretiert und entsprechend protokolliert, was immer er auch im Rahmen seiner Vernehmung, wäre er der polizeilichen Vorladung gefolgt, erklärt hätte.
Frühes Verteidigerhandeln: Absage des Vernehmungstermins und Akteneinsicht!
Aufgrund seines frühen Anrufs in meiner Kanzlei konnte ich stattdessen den seitens der Polizei bestimmten Vernehmungstermin unter Verweis auf sein umfassendes Schweigerecht als Beschuldigter absagen und Einsicht in die Ermittlungsakte und damit in die Belastungsaussage nehmen.
Damit hatte ich die Möglichkeit, die Belastungsaussage, im Dialog mit dem Mandanten, aussagepsychologisch aufzuarbeiten.
So stellte sich heraus, dass die Mutter der Zeugin eigenen Angaben zufolge im Alter von 9-13 Jahren von ihrem Vater, Großvater und Onkel sexuell missbraucht worden.
Sie selbst habe wechselnde Partner gehabt; dem von den Mädchen sehr geliebten Vater habe sie eher feindselig gegenüber gestanden. Nachdem der Vater der Zeugin sehr früh verstorben war, habe diese sodann die körperliche Nähe zu männlichen Personen innerhalb der Familie gesucht; so insbesondere auch zu meinem Mandanten, den sie phasenweise als „Ersatzvater“ sah.
Erfolgreiche Verteidigung: aussagepsychologische Arbeit an der Belastungsaussage!
Im Ergebnis vermischte die Zeugin in ihrer Aussage reale Gegebenheiten und Örtlichkeiten mit fiktivem Geschehen.
In aussagepsychologischer Hinsicht war die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin bereits wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Kontaminierung der Erinnerung und der Aussage uneingeschränkt zu verneinen.
Erste Aufgabe der Verteidigung war demnach, für den Mandanten eine fundierte Verteidigerschrift, sog. Schutzschrift, gerichtet an zuständige Staatsanwaltschaft Hannover, zu erstellen, die die Belastungsaussage auf sachliche Weise in aussagepsychologischer Hinsicht analysierte.
Unklare Aussagegenese
Tragende Argumente in diesem Fall waren zum einen die unklare Aussagegenese: Die angebliche Tat habe sich 2010 oder 2011 ereignet, als die Zeugin acht, neun
oder zehn Jahre alt war. Sie habe darüber offenbar 2013 zum ersten Mal ihrer
Freundin und ihrer Mutter berichtet. Dabei hatte sie jedoch Einzelheiten ausgelassen und offenbar auch nicht den Namen des Täters genannt.
Nun ist nicht einmal sicher, ob die Erstaussagen gegenüber der Freundin und der Mutter die „Geburtsstunde“ der Aussage ist. Oder, ob diese nicht viel früher liegt in dem Zeitraum zwischen dem angeblichen Vorfall und 2013 im Zeitraum von ca. zwei Jahren.
Sie hat gegenüber der Freundin nur berichtet, dass sie sexuell missbraucht worden sei und die Freundin hat dies der Mutter berichtet.
Hier ergibt sich bereits begründet die Unwahrannahme, ob sie sich gegenüber der Freundin nicht aus irgendwelchen Gründen interessant machen wollte und auch deswegen nicht ihrer Mutter erzählt hat, sondern zur Aussage gegenüber der Mutter gezwungen wurde durch die Mitteilung ihrer Freundin an die Mutter.
Aus den Vernehmungen der Mutter – in solchen Verfahren werden regelmäßig sämtliche „Aussageempfänger“ als sog. Zeugen vom Hörensagen befragt - ging hervor, dass sie nach der Erstaussage ihrer Tochter immer wieder das Gespräch mit ihr gesucht hat. Ihre Tochter jedoch verweigerte sich diesem offenbar.
Sonach wäre plausibel, dass die Zeugin aufgrund der neuerlichen Nachfragen der bereits gemachten Aussage einen realen Rahmen geben musste.
Erst irgendwann im Jahr 2016, also ca. zwei Jahre nach der völlig unqualifizierten Erstaussage, habe ihr ihre Tochter Einzelheiten berichtet.
Demnach entstand die Erstaussage gegenüber der Polizei im intensiven kommunikativen Austausch mit der Mutter; und stellt sozusagen ein Gemeinschaftsprodukt dar, das zwischen Mutter und Tochter ausgehandelt wurde.
Hypothese einer Kontaminierung der Erinnerung und der Aussage
Tatsächlich hatte die vernehmende Beamtin sogar einen „Fragenkatalog“ an die Mutter der Zeugin gesendet. Dabei ist bereits nicht nachvollziehbar, ob sie tatsächlich ernsthaft meinte, der Fragenkatalog könne auch nur ansatzweise valide Aussagen gewährleisten.
Gleichsam ist die Beamtin nahezu fahrlässig das Risiko eingegangen, dass die schriftlichen Antworten auf den Fragenkatalog im kommunikativen Austausch als Gemeinschaftsprodukt mit ihrer Mutter entstehen würden. Nach der Vorgeschichte war eine solche Wiederholung selbiger nur zu erwarten.
Spätestens damit ist die Hypothese einer hoch wahrscheinlichen kompletten Kontaminierung der Erinnerung und der Aussage der Zeugin besiegelt worden.
Suggestive Befragung
Zu allem Überfluss haben einzelne Fragen in dem Fragenkatalog auch einen suggestiven Charakter, wie z. B. die Frage Nr. 8, in der die Zeugin gefragt wird, ob es zu einem „Darüberstreichen“ gekommen sei, was prompt von der Zeugin bestätigt wird, „er hat über meinen Intimbereich gestrichen“.
Die autosuggestiven Einflüsse waren auch deswegen sehr wahrscheinlich, weil die Zeugin, was aus ihrer gegenwärtigen offenbar ausgeprägten psychischen Betroffenheit hervorgeht, sich mit der Rolle des Opfers identifiziert hatte.
Falschaussagekompetenz
Aussagepsychologisch musste darüber hinaus festgestellt werden, dass die Qualität der Aussage über die fraglichen Übergriffe selbstverständlich komplett von der Falschaussagekompetenz der Zeugin gedeckt war.
Dies, denn die Aussage enthielt keinerlei originelle Einzelheiten. Vielmehr war sie ausgesprochen schematypisch in Bezug auf das, was 15-jährige Jugendliche über das Thema sexueller Missbrauch wissen.
Inkonstanzen
Daneben differierten die Beschreibungen der „Tathergänge“ seitens der Zeugin erheblich, was nicht mehr mit bloßen „Erinnerungslücken“ zu erklären gewesen wäre.
Im Ergebnis: Einstellung des Verfahrens!
Im Ergebnis hatte die Zeugin vollständig die Kontrolle verloren über die Unterscheidung zwischen Erinnerung an erlebten und nachträglich erworbenen Überzeugungen aufgrund suggestiver und autosuggestiver Einflüsse.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin musste zugleich uneingeschränkt verneint werden; wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Kontaminierung der Erinnerung und der Aussage war die Aussage irreparabel invalidiert.
Demnach war das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung einzustellen – was die Staatsanwaltschaft Hannover auch zeitnah tat.
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder): Warum der Verteidiger im Ermittlungsverfahren Ihr bester Freund ist
Durch einen fundierten Verteidigerschriftsatz in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt/ Oder konnte ich für meinen Mandanten die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen.
Hier war das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet worden, nachdem die Belastungszeugin – mit er sich bis dahin zu unregelmäßigen Sex-Treffen verabredet hatte – auf einer Internetplattform den Vorwurf der Vergewaltigung gegen diesen erhoben hatte.
Tatsächlich waren sämtliche sexuelle Handlungen zwischen meinem Mandanten und der Zeugin in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt.
So hatte er auch am Tag der angeblichen Vergewaltigung die Zeugin und ihre Freundin mit seinem Auto in Basdof abgeholt. Von der Hauptstraße sei man in einen Waldweg eingebogen, wo man sich auch in der Vergangenheit zu einvernehmlichen Oralverkehr traf.
Die Hauptstraße war einsehbar, ebenso konnte sah man die Passanten flanieren.
In der Folgezeit schrieb die Zeugin meinen Mandanten weiterhin an. Bei jeder Kommunikation ging es darum, miteinander zu schlafen.
Ferner schickte sie ihm Nacktbilder und bekundete Interesse an ihm.
Im Ermittlungsverfahren konnte die Verteidigung sodann vorbringen, dass die Zeugin auch in der Vergangenheit oft Dinge zu ihren Gunsten verdrehte, um Aufmerksamkeit zu erlangen.
So habe sie etwa sogar einmal eine App heruntergeladen, um einen „Stalker zu simulieren“. Hierbei schrieb sie die Texte an sich selbst; und es ging so weit, dass ihre Mutter Anzeige bei der Polizei erstattete.
Nach alledem ergab sich, dass die der Aussage der Zeugin hinsichtlich einer Vergewaltigung ohne Wenn und Aber verneint werden musste.
Das vorliegende Belastungsaussagematerial war also nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht gegen meinen Mandanten wegen einer Vergewaltigung –oder eines Sexualdelikts - zu begründen.
Im Ergebnis war das Ermittlungsverfahren demnach mangels Tatnachweises gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Im Grunde eine Selbstverständlichkeit. Und nur eines von etlichen Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung.
Ein Verfahren ist ein Verfahren zu viel
Gleichzeitig war mit dem Verfahren für den Mandanten naturgemäß eine monatelange Beeinträchtigung seiner Lebensplanung und Lebensqualität verbunden; hinzu kommt der finanzielle Aufwand einer guten Verteidigung.
Man möchte meinen, in derart doch an sich „eindeutigen“ Konstellationen bei gleichzeitig auffallender psychisch-pathologischer Konstitution der Belastungszeugin müsse ein Ermittlungsverfahren doch auch ohne aufwendige Verteidigung eingestellt werden? Die Staatsanwaltschaften müssten doch erkennen, dass eine Falschaussage vorliegt?
Leider ist dies nicht der Fall. Vielmehr bleibt dem Mandanten als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens auch bei offensichtlich eindeutiger Beweislage keine andere Wahl als die einer engagierten und spezialisierten Verteidigung im Sexualstrafrecht. So leider meine Erfahrung aus den letzten 14 Jahren Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Denn: Eine „Klarstellung“ der Vorwürfe gegenüber der Polizei/ KriPo ist keine Option. Vielmehr steht diese meinen Mandanten als Beschuldigten in aller Regel mehr als kritisch gegenüber. Dies ist zum großen Teil der zumeist weinerlichen Vernehmung der Belastungszeugen geschuldet, die sich gezielt an die „Schutzinstinkte“ der Vernehmungsbeamten richtet.
Was er in der Beschuldigtenvernehmung tatsächlich sagt – und was davon letztendlich protokolliert und in den sog. „Eindrucksvermerken“ widergegeben wird, widerspricht sich leider in aller Regel völlig.
Sicherlich – es ist sein Recht, der sog. Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter fernzubleiben.
Nimmt er allerdings überhaupt nicht Stellung, zumal er sich ja zu Recht seiner Unschuld bewusst ist, erheben die Staatsanwaltschaften zumeist Anklage wegen des angeblichen Sexualdelikts.
Die Gerichte werden es schon richten?
Leider ist mit einer Richtigstellung durch die Gerichte nicht zu rechnen – in Anbetracht der minimalen Freispruchquote von unter 3 % (!).
Denn: die Anklageschrift hat einen sog. Präjudizeffekt.
In der Hauptverhandlung sitzen Schöffen – Laienrichter also. Diese kennen die Verfahrensakte und die Beweislage nicht.
Vielmehr sind sie darauf angewiesen, sich von ihrem persönlichen Eindruck leiten zu lassen.
Und – wie soll der sein – verströmt doch bereits die Anklageverlesung der Staatsanwaltschaft sowie die in aller Regel weiterhin weinerliche und von „Opferanwälten“, „psychosozialen Prozessbegleitern“ und Opferhilfevereinen unterstütze „Opferzeugin“ den Eindruck, dass die Anklage zu Recht erfolgt und der Mandant dann eben wegen eines Sexualdelikts zu verurteilen ist.
Daher ist nach meiner persönlichen Überzeugung die Abfassung einer fundierten Schutzschrift durch einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht der einzige und erfolgsversprechende Weg, eine Einstellung des gegen Sie angestrengten Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Insbesondere gilt es, Anklageschrift und Gerichtsverhandlung zu vermeiden.
Auch hinsichtlich der Verteidigerkosten ist dies effizient.
Denn: naturgemäß produziert die Hauptverhandlung – neben der weiteren Beeinträchtigung Ihrer Lebensqualität, Belastung mit dem Verfahren und diskriminierende Öffentlichkeit – weitaus höhere Kosten als die zielführende Verteidigung im Ermittlungsverfahren!
Staatsanwaltschaft Hamburg: Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung bei BDSM
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat ein gegen meinen Mandanten gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung sowie gefährlicher Körperverletzung auf meinen Verteidigerschriftsatz hin eingestellt.
Wir konnten erfolgreich darstellen, dass es zwischen der späteren Anzeigeerstatterin (nachfolgend: Zeugin) und meinem Mandanten ausschließlich zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen im Bereich des BDSM gekommen war. Über ein BDSM-Anzeigengesuch auf der Plattform „Joyclub“ hatte die Zeugin explizit nach einem Sexpartner gesucht.
Während die Dame zunächst noch den Vorwurf der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung gegenüber meinem Mandanten erhoben hatte, nahm sie schließlich recht schnell Abstand.
Die Kunst, eine Falschaussage zu entlarven
Den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung verfolgte sie dagegen weiter. So machte sie „posttraumatischen Folgen“ und weitere Beeinträchtigungen wie Panikattacken und Angstzustände geltend, während sie ihre Besuche einschlägiger Swinger-Veranstaltungen fortsetzte.
Indes war das Verfahren nach der Begutachtung und aus rein rechtlichen Gründen einzustellen: So verfügte die Dame über eine erhebliche Belastungsmotivation; Aussagegenese und Aussageentwicklung, lückenhafte Darstellung und Inkonstanzen deuteten auf mangelnde Glaubhaftigkeit hin. Ferner war das Verfahren bereits aus juristischen Gründen aufgrund der Einwilligung der Zeugin mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.
Dies war im Einzelnen auf folgende Erkenntnisse zurückzuführen:
- Belastungsmotivation
So zeigte sich in den Vorwürfen der Zeugin das Ziel, eine andere Person für die Konsequenzen aus dem eigenen Handeln und dem Versuch, eigene Grenzen auszutesten, zu beschuldigen. Die Zeugin hatte in ihrem „Dating-Profil“ den Hinweis, sie suche „einen dominanten Mann für SM-Erfahrung“ explizit aufgenommen. Erst im Nachhinein nahm sie Abstand von ihrer anfänglichen Aussage.
- Aussagegenese:
Auch darüber, wer denn nun eigentlich Adressat der eigentlichen Erstaussage der Zeugin war, bestand Unklarheit.
So erhielt mein Mandant etwa zwei Stunden, nachdem die Zeugin sein Haus verlassen hatte, eine erpresserische SMS von einer ihm unbekannten Person; offenbar einem Freund der Zeugin.
Im Ergebnis ließen sich die näheren Umstände der Erstaussage nicht mehr sachgerecht aufklären. Indes kommt insbesondere ist in der Konstellation „Aussage gegen “ der sog. Entstehungsgeschichte der Aussage überragende Bedeutung zu (vgl. nur: BGH NStZ 2000, 497).
- Aussageentwicklung: Vorwurf der „Vergewaltigung“
Weiter hatte die Zeugin gegen meinen Mandanten in ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben. Demnach sei sie „mit einem Dildo und einem sog. Flogger (Peitsche)“ penetriert worden und „von einer Internetbekanntschaft“ vergewaltigt worden.
Erst in ihrer weiteren polizeilichen Vernehmung korrigierte die Zeugin sodann auf Vorhalt den Vorwurf der Vergewaltigung.
Naturgemäß hatte die Zeugin auch ihre eigene Affinität für eine offensive und extreme Grenzauslotung von BDSM-Praktiken im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung überhaupt nicht thematisiert. Vielmehr hatte meinen Mandanten ihre offensive und nahezu gierige Haltung gegenüber an sich massiv schmerzhafter Praktiken des BDSM sehr verwundert.
Im Ergebnis war also bereits in Anbetracht massiver Inkonstanzen und Fehldarstellungen schon fraglich, welcher Teil des Aussagematerials überhaupt als zuverlässig angesehen werden konnte. Allein die vorgenannten Umstände stellten die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage stark in Frage.
Zudem kommt einer Änderung in dem das Kerngeschehen betreffenden Aussageverhalten – hier: von der angeblichen Vergewaltigung zur angeblichen gefährlichen Körperverletzung- nach BGH NStZ – RR 1999, 139 besonderes Gewicht zu.
Auch in rechtlicher Hinsicht bereits kein strafbares Verhalten!
Daneben wären die Aussagen der Zeugin - selbst bei Glaubhaftigkeit ihrer Belastungsaussage - ungeeignet, gegenüber meinem Mandanten den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung zu tragen.
Denn insbesondere im Bereich des BDSM spielt die Frage der Einwilligung eine immense Rolle. So etwa bei – einvernehmlichen - Würgehandlungen.
- „Würgen“ als eine „das Leben gefährdende Behandlung“
Eine objektive Eignung der Körperverletzungshandlung zur Lebensgefährdung des Opfers ist insbesondere bei sog. Angriffen auf Vitalfunktionen zunächst zwar anzunehmen. Dementsprechend deutet Würgen des Opfers prinzipiell auf eine das Leben gefährdende Behandlung hin (BGH NStZ-RR 2005, 44; 2006, 11 (12); 2011, 11 (12)).
Allerdings ist nicht jedes Würgen, das zu Würgemalen führt, per se eine das Leben gefährdende Behandlung (BGH NStZ 2011, 90 (91)). Von maßgeblicher Bedeutung sind Dauer und Stärke der Einwirkung sowie körperliche Reaktionen des Opfers. Besteht die Gefahr des Erstickens oder einer lebensbedrohlichen Unterbrechung der Blutzufuhr ins Gehirn, dann ist der für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderliche Gefährlichkeitsgrad erreicht.
- Rechtfertigende Einwilligung
Daneben ist gerade bei BDSM-Handlungen die Körperverletzung in aller Regel durch eine rechtfertigende Einwilligung gedeckt.
Sämtliche Voraussetzungen dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrunds lagen auch in dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Hamburg vor.
Insbesondere:
- Einwilligungslage, Disponibilität und Verfügungsberechtigung der Zeugin.
- Keine Sittenwidrigkeit
Gleichzeitig überschritten die Handlungen, in welche seitens der Zeugin hier eingewilligt wurde, nicht die Grenze der §§ 216, 228 StGB, waren also nicht sittenwidrig.
Denn bereits der BGH hatte mit Urteil vom 26.05.2004 festgestellt, dass sadomasochistische Praktiken nur noch bei konkreter Todesgefahr trotz Einwilligung als sittenwidrig beurteilt werden.
Im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Hamburg war eine konkrete Todesgefahr zum Nachteil der Zeugin zu keinem Moment gegeben.
Weiter beurteilt der BGH sadomasochistische Handlungen, die zu tatbestandsmäßigen Körperverletzungen führen, nicht (mehr) bereits wegen ihrer sexuellen Motivation als sittenwidrig.
- Erteilung der Einwilligung
Weiter hatte die Zeugin ihre ausdrückliche Einwilligung zu den hier meinem Mandanten vorgeworfenen Handlungen erklärt; ein Widerruf ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Konkret wurde die Einwilligung zur Ausübung diverser BDSM-Praktiken vorliegend bereits im Vorfeld des Treffens erteilt, nachdem die entsprechenden BDSM-Praktiken der Zeugin seitens meines Mandanten explizit erklärt worden waren.
Die Einwilligung wurde dann im Telefonkontakt und abermals im persönlichen Kontakt mehrfach explizit erklärt, was die Zeugin auch einräumte.
In diesen Vorgesprächen verständigten sich die Beteiligten insbesondere auch darauf, dass der Abbruchwunsch seitens der submissiven Seite – hier der Zeugin- unbedingt die Kommunikation eines sog. Safeword („STOP“) erfordere; hingegen Wimmern, Weinen, Schreien und Gegenwehr nicht bereits als Ausdruck eines Abbruchwunsches aufgefasst werden würde.
Indes kommunizierte die Zeugin dieses Safeword zu keinem Zeitpunkt des Treffens. Dabei wurden weder die Praktik „Mund zu halten“ praktiziert noch Hilfsmittel wie z.B. Knebel eingesetzt, die diese Kommunikation unmöglich gemacht hätten.
- Einwilligungsfähigkeit
Auch die Einwilligungsfähigkeit der Zeugin zum Zeitpunkt der Einwilligung war gegeben, da Wesen, Bedeutung und Tragweite der von meinem Mandanten zu erwartenden Handlungen sowie deren Folgen von ihr beurteilt werden konnten.
- Keine entgegenstehenden Willensmängel
Weiter lagen im Rahmen des hier zu beurteilenden Geschehens auch keine beachtlichen Willensmängel vor. Insbesondere war die Einwilligung der Zeugin nicht durch Gewalt, Drohung oder Täuschung oder aufgrund eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums zustande gekommen - wobei sog. Motivirrtümer nach herrschender Rechtsprechung ohnehin unbeachtlich wären.
Vielmehr hatte mein Mandant die Zeugin nach dem „Vorgespräch“ auf der Terrasse sowie einige weitere Male im Verlaufe des Abends ausdrücklich gefragt, ob sie „weitermachen“ wolle. Da die inhaltliche Besprechung des Themas zu Beginn des Vorgesprächs stattfand, war auch nicht davon auszugehen, dass seitens der Zeugin ein alkoholbedingter Willensmangel vorlag.
- subjektive Voraussetzungen der Einwilligung; kein Irrtum
Weiter lag seitens meines Mandanten auch kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtums vor; vielmehr durfte er sich auf die Wirksamkeit der seitens der Zeugin erteilten Einwilligung verlassen. Denn die Zeugin hatte meinem Mandanten ausdrücklich in ihrer Person bereits vorhandene SM-Erfahrungen kommuniziert; sie hatte darüber hinaus ein weiterführendes SM-Gesuch veröffentlicht.
Die Rekonstruierung der Geschehnisse vor dem Treffen zwischen meinem Mandanten und der Zeugen hat also die genaue Motivationslage der Zeugin zutage befördert – und zwar bereits während des Ermittlungsverfahrens! Entsprechend wichtig ist es, sich die Bedeutung der Schutzschrift vor Augen zu führen: Je eher Sie die Chance nutzen, die Ereignisse zu schildern, umso größer die Wahrscheinlichkeit, dass es gar nicht erst zu einem Hauptverfahren kommt. Wichtig ist, dass Sie Ihre Verteidigung nicht in die eigene Hand nehmen und etwa im Rahmen eines polizeilichen Verhörs Ihre Sicht der Dinge schildern. Gerade als Unschuldiger werden Sie instinktiv dazu tendieren – doch eben hier lauern die Fallstricke. Suchen Sie umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht auf und lassen Sie sich professionell beraten!
Staatsanwaltschaft Landau: Vorwurf Vergewaltigung
So konnte beispielsweise ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Landau wegen sexueller Nötigung eingestellt werden. Hier hatten zwei junge Frauen ihren Kommilitonen – meinen Mandanten- jeweils wegen sexueller Nötigung nach einer Uni-Feier angezeigt. Es steht damit- wie zumeist im Sexualstrafrecht- Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukommt und ohne dass unbeteiligte Zeugen zur Verfügung stehen, die mit ihren Angaben ausreichenden Aufschluss über das tatsächliche Geschehen geben könnten; andere objektive Beweismittel sind nicht vorhanden.
Wie sich herausstellte, handelte es sich hierbei um klare Falschaussagen. Für diese Überzeugung konnte ich auch die Staatsanwaltschaft Landau durch jeweils eine umfangreiche Verteidigerschrift, die die Falschbelastungsmotivation, die Falschbelastungskompetenz begründete, gewinnen.
Im Ergebnis war es zwingend erforderlich, in der Verteidigerschrift auf der Grundlage der Aussagepsychologie begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage aufzuzeigen.
Denn- selbst dann, wenn sich letztlich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit die eine oder die andere Version des fraglichen Geschehens als zutreffend feststellen, ist das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.
Eine Verurteilung im Fall der Anklageerhebung erscheint dann nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Unter diesen Umständen ist für die Erhebung einer öffentlichen Klage kein Raum.
Staatsanwaltschaft Landau: Vorwurf Vergewaltigung
Eingestellt hat die Staatsanwaltschaft Landau auch ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen angeblich mehrfacher Vergewaltigung.
Dieses war eingeleitet worden, nachdem die Belastungszeugin, die jahrelang eine rein sexuelle Beziehung mit meinem Mandanten unterhielt, Anzeige wegen Vergewaltigung erstattete. In ihrer Wut und Enttäuschung über ihn, der keine wirkliche Liebesbeziehung mit ihr eingehen wollte, und nach etlichen therapeutischen Interventionen, erstattete sie gegen ihn Anzeige. In der Verteidigerschrift (Schutzschrift) konnte ich indes überzeugend darstellen, dass die Dame in ihrer gekränkten Eitelkeit und Enttäuschung die sich über Jahre erstreckenden einvernehmlichen sexuellen Begegnungen mit meinem Mandanten offenbar „uminterpretiert“ hatte. Im Ergebnis handelte es sich damit um eine irrtümliche Falschaussage als Folge von Autosuggestion, Fremdsuggestion nicht zuletzt durch zahlreiche von ihr absolvierte Psychotherapien.
Auch hier hatte es sich abermals um eine Konstellation Aussage gegen Aussage gehandelt, ohne dass eine der Aussagen von vornherein über einen erhöhten Beweiswert verfügt oder unbeteiligte Zeugen Angaben zum Kerngeschehen machen konnten. Vielmehr waren außer der Belastungsaussage andere objektive Beweismittel nicht vorhanden.
Demnach galt es auch hier, in der Verteidigerschrift mit Hilfe der Aussagepsychologie begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage aufkommen zu lassen. Damit war für die Erhebung einer öffentlichen Klage kein Raum.
Staatsanwaltschaft Trier: Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern im Umgangsverfahren
Weiter konnte ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier wegen des Vorwurfs sexueller Missbrauch von Kindern, eingestellt werden. Hier war einem Vater – wie leider so oft in den Verfahren- seitens der Kindsmutter und seiner Tochter vorgeworfen worden, angeblich seine Tochter während der Umgangskontakte sexuell missbraucht zu haben. Die Vernehmung des Mädchens durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Trier erwies -nicht zuletzt durch meine entsprechende Befragung- die Behauptungen des Mädchens als nicht glaubhaft.
Staatsanwaltschaft Trier: Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
Daneben hat die Staatsanwaltschaft Trier auf Anregung der Verteidigung ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingestellt. Dies, nachdem einem jungen Mann vorgeworfen wurde, er habe, selbst noch als Jugendlicher, jüngere Kinder von Bekannten seiner Eltern sexuell missbraucht. Die Behauptungen der Belastungszeugen konnten überzeugend in der Verteidigerschrift auch hier als nicht glaubhaft begründet werden.
Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach: Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern im Sorgerechtsstreit
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat ein gegen meinen Mandanten geführtes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingestellt. Dies nach umfangreicher Verteidigerschrift und Vernehmung der kindlichen bzw. jugendlichen Zeugen vor dem Ermittlungsrichter hat auch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach.
Hier hatte eine Mutter im „Scheidungskrieg“ leider wie so oft offenbar versucht, die Umgangskontakte der ehegemeinsamen Kinder mit meinem Mandanten - dem sodann wegen sexuellen Missbrauchs beschuldigten Vater – zu sabotieren.
Staatsanwaltschaft Darmstadt: Vorwurf Vergewaltigung
Weiter konnte ich für einen Mandanten die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung erreichen. Auch hier hatte eine psychisch erheblich labile Frau – eine Zufallsbekanntschaft- zunächst das sexuelle Zusammensein mit meinem Mandanten gesucht und, nach einvernehmlichem Sex mit meinem Mandanten diesen im Nachhinein wegen Vergewaltigung angezeigt. Offenbar hatte sie, aufgrund ihrer psychischen Defizite, im Nachhinein bei Gedanken an ihren Freund und Rechtfertigungsdruck diesem gegenüber das völlig einvernehmliche sexuelle Geschehen mit meinem Mandanten im Nachhinein entsprechend ihrer eigenen Überzeugung in eine Vergewaltigung umgedeutet (Hypothese der irrtümlichen Falschaussage).
Wie regelmäßig in der Situation „Aussage gegen Aussage“ fehlte es auch hier an objektiven Zeugen zum Kerngeschehen. Naturgemäß waren auch weitere objektive Beweismittel sind nicht vorhanden.
Indem die Verteidigerschrift auf der Grundlage der Aussagepsychologie begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage aufzuzeigen vermochte, war es auch der Staatsanwaltschaft nicht mehr möglich, Anklage gegen meinen Mandanten zu erheben.
Staatsanwaltschaft Mannheim: Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
Die erfolgreiche Einstellung des Ermittlungsverfahrens konnte gleich mehrfach in Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim erreicht werden.
So etwa ein Ermittlungsverfahren gegen einen - wie sehr häufig- völlig unbescholtenen Rentner aus Mannheim, der, ohne jegliche strafbare Absicht, ab und an eine Einwanderungsfamilie und deren kleine Tochter unterstützt hatte. Aus ihm noch heute unerfindlichen Gründen konfrontierte man ihn sodann mit der Beschuldigung des sexuellen Missbrauchs, nachdem die kleine Tochter der Familie ihren Eltern angeblich sexuelle Übergriffhandlungen des Mandanten berichtet hatte. Die richterliche Vernehmung des Mädchens vermochte den Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegen meinen Mandanten indes nicht zu bestätigen. Dies – in Verbindung mit einer fundierten Verteidigerschrift, in welcher auch die Sicht des Mandanten zum Ausdruck kam, führte sodann zur endgültigen Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.
Staatsanwaltschaft Mannheim: Vorwurf wegen sexueller Nötigung
Nahezu zeitgleich hierzu konnte auch ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim gegen einen jungen Mann wegen sexueller Nötigung eingestellt werden. Denn tatsächlich war er die Zielscheibe sexueller Nachstellungen seiner Nachbarin, deren sexuellen Avancen er nicht erwiderte. Die Dame – teils aus persönlicher Verletzung, hierüber und teils, um sich vor ihrem Lebensgefährten zu rechtfertigen, scheute nicht, den Mandanten sodann wegen angeblicher sexueller Nötigung anzuzeigen. Mit einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung wären auch seine Berufswünsche im Öffentlichen Dienst zerstört gewesen. In einem Verteidigerschriftsatz konnten wir gegenüber der Staatsanwaltschaft sodann die Motivlage der Anzeigeerstatterin sowie insbesondere die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Angaben darstellen.
Im Ergebnis handelte es sich also abermals um eine Fallkonstellation Aussage gegen Aussage. Unbeteiligte Zeugen sowie andere objektive Beweismittel waren nicht vorhanden.
Indem die Verteidigerschrift auf der Grundlage der Aussagepsychologie etliche begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage herausarbeitete, erschien eine Verurteilung im Fall der Anklageerhebung nunmehr nicht mehr wahrscheinlicher als ein Freispruch. Unter diesen Umständen war das Verfahren einzustellen.
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth: Vorwurf sexuelle Nötigung
Auch das gegen einen jungen Mandanten aus dem Großraum Nürnberg geführte Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Übergriffs/ sexueller Nötigung hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg in diesen Tagen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Hier hatte eine junge Frau, die der Mandant Tage zuvor im Internet kennengelernt hatte, den Vorwurf der sexuellen Nötigung erhoben.
In Reaktion auf die für den Mandanten erstellte umfassende Verteidigerschrift verfügte die Staatsanwaltschaft nunmehr die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus tatsächlichen Gründen, „da ein Tatnachweis nicht mit einer für die Anklageerhebung notwendigen Sicherheit geführt werden“ könne.
Die Anzeigeerstatterin gab bei Anzeigeerstattung an dem auf die vermeintliche Tat folgenden Tag sinngemäß an, sie habe sich mit dem Mandanten verabredet und den Nachmittag verbracht.
Am Abend, man sei „herumgefahren“, habe er nahe des Nürnberger Flughafens angefangen sie zu küssen, in den Hals zu beißen, sie entkleidet und sie u.a. gezwungen, ihn mit der Hand zu befriedigen.
Sie habe einfach nur Angst gehabt. Dies vor allem deswegen, weil er Kondome an der Tankstelle holen wollte und sie Angst hatte, dass er den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben würde, wenn sie ihn nicht anderweitig befriedige.
Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle und habe sich auch gewehrt, indem sie versucht habe ihn von sich wegzudrücken.
Mein Mandant bestritt zu Recht sexuelle Handlungen gegen den Willen der Anzeigeerstatterin.
Es sei zwar zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen, jedoch nicht gegen den Willen der Anzeigeerstatterin.
Seine umfangreiche Beschreibung des Geschehenen aus seiner Sicht, welche wir in die Verteidigerschrift einarbeiteten, führte in Verbindung mit meiner Analyse der Belastungsaussage auf der Grundlage der Aussagepsychologie zu begründeten Zweifeln der Staatsanwaltschaft an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage aufzuzeigen. Ein Tatnachweis ließ sich sonach nicht mehr führen.
Eine Verurteilung im Fall der Anklageerhebung erschien somit nicht mehr wahrscheinlicher als ein Freispruch, so dass die Staatsanwaltschaft auf meine Anregung hin das Ermittlungsverfahren einstellte.
Staatsanwaltschaft Wiesbaden: Einstellung nach Anzeige wegen sexueller Nötigung
Aufgrund unserer ausführlichen und umfangreichen Verteidigerschrift hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden das gegen meinen Mandanten, einen jungen „Deutsch-Türken“- eingestellt. Anklage und Hauptverhandlung, und damit Aufsehen in der Öffentlichkeit, wurden ihm hierdurch glücklicherweise erspart.
Was konkret war geschehen?
Die Anzeigeerstatterin, eine junge Frau türkischer Abstammung, hatte, offenbar unter dem Druck ihrer Familie sowie ihres muslimischen Hintergrunds, meinen Mandanten, mit dem sie eine Liebesbeziehung hatte, wegen sexueller Nötigung angezeigt. So habe sie mein Mandant angeblich gegen ihren Willen „über und unter der Kleidung an die Brust und an den Po gefasst“ und „einen Finger in die Scheide“ eingeführt.
Mein Mandant bestritt zu Recht jegliches „sexuelle Bedrängen“, insbesondere jegliche sexuelle Handlung gegen den Willen der Anzeigeerstatterin und Zeugin.
Vielmehr habe die Zeugin die von ihr nunmehr angezeigten sexuellen Handlungen erkennbar selbst ebenfalls gewünscht.
So habe man sich bei einem Ferienjob kennengelernt; daraus habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Gleichzeitig habe die Zeugin diese vor ihrer Familie, die einen streng islamischen Hintergrund hat, geheim halten wollen.
Dies, da die Familie der Zeugin eine außereheliche Beziehung mit einem jungen Mann für ihre Tochter nicht akzeptiert hätten. Daher habe man sich jeweils heimlich getroffen. Auch bei der Arbeit habe man sich heimlich geküsst, was Kollegen beobachtet hatten.
Meines Erachtens, da in strafrechtlicher Hinsicht natürlich fatal: auch junge Frauen mit islamischem Hintergrund haben sexuelle Wünsche und Bedürfnisse. Und werden diesbezüglich natürlich – insgeheim- selbst „aktiv“
Erhalten indes die Eltern bzw. die Familie hiervon Kenntnis, „hilft“ also nur eine Strafanzeige gegen den eigentlichen Wunschpartner. Der wird dann leider ganz schnell zum vermeintlichen Täter einer sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung (!).
Auch hier „half“ letztendlich „nur“ die Aussagepsychologie.
Deren Erkenntnisse in einer sachlichen (!) Verteidigerschrift der Staatsanwaltschaft zu vermitteln waren mit dem Ziel, die Einstellung des gegen den Mandanten geführten Ermittlungsverfahrens zu erreichen.
Demnach konnte die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin über sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung keinesfalls bestätigt werden.
In der Verteidigerschrift war demnach darzulegen, dass der subkulturelle, sehr konservative muslimische Hintergrund des Elternhauses auch zu einer entsprechenden Identität der Zeugin geführt hat und sie sich diesen normativen Regeln uneingeschränkt verpflichtet fühlte.
So hatte die Zeugin dem Mandanten zwar den Eindruck vermittelt, dass sie wegen ihrer Eltern nicht kooperieren könne; jedoch dann das Gegenteil getan.
Bereits nach dem ersten Treffen konnte und musste die Zeugin wissen, wohin der Hase läuft und hätte sich entsprechend ihren normativen Prinzipien konsequent zurückziehen können. Stattdessen hat sie sich, wissend, dass es beim zweiten und erst recht beim dritten Treffen zu weitergehenden sexuellen Forderungen kommen würde, trotzdem auf diese Treffen eingelassen und sogar darin eingewilligt, sich mit ihm an Orten zu treffen, an denen sie beide der sozialen Kontrolle entzogen waren, sei es, dass sie mit ihm doch intim sein wollte, sei es, was aber auch wahrscheinlich ist, dass sie Angst hatte, dass ihre Familie und ihr Bruder von ihrem Treiben Kenntnis erlangen würden.
Durchaus ist möglich, dass sie sehr bald erhoffte, von dem Mandanten ein Heiratsversprechen zu bekommen, was sie tatsächlich ja auch einforderte und der Mandant – offenbar für die Zeugin letztendlich wenig überzeugend – ihr auch zögerlich gegeben hat.
Dies war also die Ausgangshypothese und die bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass sie sich der „Anmache“ des Mandanten gerade nicht konsequent entzogen hat.
Das zeigte sich einmal in den wiederholten Treffen, obwohl der Mandant nicht den geringsten Zweifel daran ließ, was er von der Zeugin wollte. Das zeigte sich ferner dadurch, wie bereits erwähnt, dass sie sich mit ihm an Orten traf, an denen sowohl verbale Intimitäten als auch sexuelle Handlungen praktiziert werden konnten.
Auch die nach ihrer Schilderung uneingeschränkt bedrohlichen Situationen hielten die Zeugin nicht davon ab, sich weiter mit meinem Mandanten zu treffen.
In allen von der Zeugin geschilderten Situationen war insgesamt ihr Verhalten von der Hypothese der Nichteinvernehmlichkeit nicht nachvollziehbar, vor allem nicht, dass sie sich nach der unmissverständlichen „Anmache“ meines Mandanten nach dem ersten Treffen sich wiederholt auf Situationen eingelassen hatte, in denen sie diesem vollständig ausgeliefert war.
Sei es, dass ihre Angst so groß wurde, dass ihre Familie von ihrem Treiben erfährt, sei es, dass sie dem Heiratsversprechen meines Mandanten nicht geglaubt hat oder sei es, dass ihr der Angeschuldigte letztendlich auch nicht hundertprozentig zugesagt hat, hat sie dann die „Reißleine“ gezogen und Anzeige gegen diesen erstattet.
Möglicherweise also auch aufgrund immenser Schuldgefühle und schlechten Gewissens gegenüber ihrer Familie hat sie sich reorientiert und zumindest nach außen die Identität einer gläubigen Muslimin angenommen, ist meinem Mandanten mit dem Kopftuch begegnet und hat ihm erklärt, die Beziehung zu beenden.
Es ist durchaus möglich, dass die Schuldgefühle der Zeugin überhandnahmen und sie große Scham entwickelte auch in Bezug auf sich selbst.
Demnach auch hier abermals: das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Voraussetzung war allerdings eine umfassende, sachliche Verteidigerschrift. Meines Erachtens unfair gleichwohl, was den Mandanten betrifft. Denn neben wochenlanger Verunsicherung und Existenzangst, wie es denn nun mit ihm weitergehe, musste auch er über seine Familie und Freunde die Kosten, die für eine auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zielende qualifizierte und erfolgreiche Verteidigerschrift anfallen, aufbringen. Ungerecht einfach!
Staatsanwaltschaft Wiesbaden: Vorwurf Vergewaltigung
Auch ein weiteres Verfahren der Staatsanwaltschaft Wiesbaden wurde nach unserer umfangreichen Verteidigerschrift eingestellt; und damit dem Mandanten Anklageschrift und Gerichtsverhandlung erspart.
Auch hier die „Ausgangslage“ abermals: sozialer Nahbereich – angebliches Opfer und angeblicher Täter kannten sich. Und abermals: „Opfer“ lässt sich in einer Laune auf Sex mit dem Mandanten ein, was im Nachhinein mit ihrem Selbstbild kollidiert.
Insgesamt also abermals eine bekannte Ausgangslage:
Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Zeugin und Anzeigeerstatterin gegenüber der Polizei angab, sie und mein Mandant, bis dato flüchtige Bekannte, hätten sich am Vorabend zufällig in einem Lokal wiedergetroffen und dort einen netten Abend verbracht, bei dem auch nicht unerheblich Alkohol getrunken wurde.
Anschließend, gegen 2 h 30, sei man gemeinsam mit dem Taxi zu ihrer Wohnung gefahren. Bereits während der Taxifahrt habe man einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht.
In ihrer Wohnung angekommen, habe man weiter einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht; er habe sie – einverständlich – ausgezogen. Auf dem Bett liegend habe er mehrfach versucht, in sie vaginal und anal einzudringen.
Sodann sei die Stimmung gekippt; mein Mandant sei „zunächst aggressiv“ geworden, indem er über ihre Ausbildung angeblich gelästert habe.
Sie habe sodann seine körperlichen Zudringlichkeiten verbal abgewehrt. Daraufhin habe sie ihn erfolgreich aufgefordert, zu gehen, was er auch tat.
Er habe dann aber kurz darauf an den Rolladen ihrer EG-Wohnung geklopft, und sich entschuldigt. Daraufhin habe sie ihn wieder in die Wohnung gelassen.
Er sei dann wieder wie ausgewechselt gewesen; sei zärtlich und einfühlsam gewesen; und man habe sich abermals einvernehmlich geküsst.
Nachdem sie aus dem Bad kam, sei er bereits in ihrem Bett gelegen. Im Bett habe er zunächst zwischen ihre Beine gegriffen und sodann abermals, zunächst mit 2 Fingern, dann vaginal, in sie eingedrungen. Dabei sei sie infolge ihrer Alkoholisierung wie „in Trance“ gewesen und habe auch nicht um Hilfe gerufen. Vielmehr habe sie das Ganze „über sich ergehen lassen“. Beide Beteiligte seien sodann eingeschlafen.
Nach dem Aufwachen habe mein Mandant abermals versucht, mit der Zeugin zu schlafen, auf ihre Aufforderung hin jedoch von ihr abgelassen und ihre Wohnung verlassen.
Die Verteidigerschrift konnte – wie regelmäßig- auf der Grundlage der Aussagepsychologie den Tatvorwurf entkräften und auf diese Weise die erfolgreiche Einstellung des gegen meinen Mandanten angestrengten Ermittlungsverfahrens erreichen:
Denn nach aussagepsychologischen Gesichtspunkten war die Frage zu erörtern, ob es sich bei der Aussage der Anzeigeerstatterin und Zeugin um eine bewusste/irrtümliche Falschaussage handelt.
Nachhaltig zu begründen war hier die Hypothese einer irrtümlichen Falschaussage:
Die Hypothese der unbewussten Falschaussage ergab sich konkret daraus, dass die Zeugin über die sexuelle Interaktion mit dem Mandanten enttäuscht war, da er offenbar wenig einfühlsam und, außerhalb des sexuellen Geschehens, sie beleidigend und herabsetzend wirkte.
Dass sie die sexuellen Interaktionen mit meinem Mandanten gleichwohl zunächst auch einvernehmlich wollte und sich dann darauf eingelassen hatte, hatte zu einer schweren Kollision mit ihrem Selbstbild geführt; dies sowohl auf der persönlichen Ebene als auch auf der beruflichen Ebene ihrer Identität.
Ferner waren zu berücksichtigen Scham und Gefühle von Peinlichkeit gegenüber ihren Freunden, die sie gefragt hatten, ob sie Sex in der letzten Nacht gehabt hätte und sie auch deswegen nicht einräumen konnte oder wollte, dass sie sich zunächst einvernehmlich darauf eingelassen hat.
In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte, sie sei eben „nicht so eine“, die sich betrinkt und Männer mit nach Haus nimmt, sondern sie sei eine „Anständige“.
Ferner auch daraus, dass sie sich bei der polizeilichen Vernehmung sehr schwer tat, über den Tathergang zu sprechen, dass sie es verdrängen wollte und zum Schluss auch, dass sie, möglicherweise allerdings auch aus anderen Gründen, es bereut habe, Anzeige erstattet zu haben.
Die Anzeige erfolgte also offensichtlich und wie so oft unter dem psychosozialen Druck in ihrem sozialen Umfeld.
Die Anzeige diente sonach quasi der Instrumentalisierung, um die Nichteinvernehmlichkeit ihrer Beteiligung an der sexuellen Interaktion mit meinem Mandanten zu belegen.
Insgesamt zogen sich jeweils „doppelte Botschaften“ durch ihre Aussagegeschichte. Nämlich einerseits nein und andererseits gegenteilige Signale.
Gleichzeitig berichtete sie, dass sie sich „dreckig und benutzt“ gefühlt habe, aber auch extrem müde und erleichtert gewesen sei, als „es vorbei gewesen“ sei.
Aussagepsychologisch galt es also darzustellen, dass die Hypothese, dass Beginn und Verlauf der sexuellen Begegnungen zwischen meinem Mandanten und der Zeugin gerade nicht ausschließlich auf das meinem Mandanten vorgeworfene „sexuelle Gewaltverhalten“ zurückzuführen war. Sondern zumindest ein Prozess festzustellen war von anfänglicher Einvernehmlichkeit mit abnehmender Tendenz, jedoch bei deutlicher Duldung durch die Zeugin.
Auf der Grundlage des Aussagematerials konnte jedenfalls die Hypothese einer unbeabsichtigten Falschaussage nicht zurückgewiesen werden. Im Ergebnis war das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren danach einzustellen.
Staatsanwaltschaft Köln: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger
Richtigerweise verfügte die Staatsanwaltschaft Köln in einem gegen meinen Mandanten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
Anlass des Ermittlungsverfahrens war wieder einmal, dass sich eine junge Frau nach Clubnacht und erheblichem Alkoholkonsum auf ein sexuelles Abenteuer einließ, das sie am Folgetag – wieder nüchtern- offenbar als weniger sexy empfand.
„Klassische“ Reaktion: die Dame erstattete Anzeige wegen eines Sexualdelikts, denn, im Grunde „wollte sie das Ganze ja überhaupt nicht“. Mag sein, dass sie die Situation nüchtern anders beurteilt und zudem dem Partner erklären zu müssen glaubt, warum sie ihn denn betrogen hat.
Nur – „weniger sexy“ bedeutet eben nicht automatisch strafbar (!).
So verfügte die Staatsanwaltschaft Köln richtigerweise und nach etlichem Wechsel von Schriftsätzen auch, dass zum einen nicht beweisen war, dass der Anzeigeerstatterin überhaupt „KO-Tropfen“ (GHB), also eine psychoaktive Substanz, verabreicht wurden, nachdem zwischen der fraglichen Situation und der Anzeigenerstattung mehr als 12 Stunden lagen. Bekanntermaßen ist GHB im Körper nur etwa bis zu 12 Stunden nach der Einnahme möglich.
Und, daneben, nicht beweisbar war, dass gerade mein Mandant ein derartiges Mittel an die Anzeigeerstatterin abgegeben hatte oder zumindest von der Abgabe durch einen Dritten Kenntnis hatte.
Vielmehr erschien ebenso möglich, dass die Dame während der sexuellen Interaktion unter dem Einfluss erheblichen Alkoholkonsums stand. Gleichzeitig ließ sich indes eine Alkoholisierung, die eine Einschränkung der Widerstandsfähigkeit im Sinne des (alten)§ 179 StGB begründen würde, objektiv nicht positiv feststellen.
Um dies zu begründen, bedurfte es der Analyse umfangreicher Chatdialoge und Vernehmungen weiterer Clubbesucher, die Angaben zum Alkoholkonsum der Anzeigeerstatterin machen konnten. Deren Angaben sprachen gegen die Annahme fehlender Abwehrfähigkeit.
Wie die Staatsanwaltschaft darüber hinaus zutreffend ausführte, wäre selbst bei Annahme des Vorliegens objektiver Widerstandsunfähigkeit meinem Mandanten kein
hierauf gerichteten Vorsatz nachzuweisen gewesen.
Hier bewies sich einmal mehr der Grundsatz: machen Sie keine, insbesondere keine spontanen Aussagen bei der Polizei! Selbstverständlich sollen Sie zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen. Nur bitte nur mit anwaltlichem Beistand. Denn: die Polizei ist nun einmal leider nicht objektiv. Sondern steht in aller Regel unter dem Eindruck der weinerlichen Aussage der Anzeigeerstatterin. Je mehr diese als Opfer auftritt, umso mehr ist man bei der Polizei natürlich gewillt, diese auch als solches von vornheein einzustufen! Und – in der Folge- wird dann eben einfach in aller Regel bei der Vernehmung des Beschuldigten nicht das protokolliert, was er wirklich sagt. Sondern das, was der Vernehmungsbeamte bzw. die Vernehmungsbeamtin versteh möchte.
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft war diese Vorgehensweise jedenfalls einmal wieder goldrichtig. Denn sie anerkannte zu Recht, dass es sich bei dem Schweigerecht des Beschuldigten „um die Wahrnehmung eines prozessualen Rechts handelt“. Und daher „hieraus keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen werden“ können. Folglich war meinem Mandanten auch nicht nachweisbar, dass er eine im Sinne des§ 179 a.F. StGB relevante Beeinträchtigung der Anzeigererstatterin zumindest für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen hatte, also wissentlich und willentlich gehandelt habe. Demnach war auch nicht anhand der äußeren Umstände, d.h. ohne entsprechende Aussage meines Mandanten- feststellbar, dass er die erhebliche Alkoholisierung der Anzeigeerstatterin grob fahrlässig verkannte.
Im Ergebnis ließ sich sonach ein Tatnachweis betreffend meines Mandanten auf der Grundlage der gegebenen Beweislage nicht führen, so dass das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren einzustellen war.
Wünschenswert wäre, dass Staatsanwaltschaften bundesweit ebenso objektiv sind als die Staatsanwaltschaft Köln in diesem Fall – was leider nicht der Fall ist!
Staatsanwaltschaft Köln: Vorwurf Vergewaltigung
Auch ein in einem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln konnte eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, so dass Anklageschrift und Hauptverhandlung vermieden werden konnten.
Auch hier zeigt sich abermals, dass die Verteidigung in Sexualstrafsachen die juristische und insbesondere aussagepsychologische Auseinandersetzung mit den Belastungsaussagen von in aller Regel psychisch auffallender, oft jüngerer, Damen bedeutet.
So wurde das Ermittlungsverfahren auch hier eingeleitet, nachdem die Anzeigeerstatterin in Begleitung ihrer Schwester gegen meinen Mandanten wegen sexuellen Übergriffs erstatte; dies rund 15 Monate nachdem (!) sie mit meinem Mandanten einvernehmlich eine Nacht verbracht hatte. Sie erinnerte noch nicht einmal mehr seinen Namen. Erreichte aber gleichwohl, dass die Polizei umfangreiche Ermittlungen zur „Identifizierung“ meines Mandanten aufnahm (!).
So hatten sich die Beteiligten in einem der Kölner Club kennengelernt, den Club später gemeinsam verlassen und ein weiteres Lokal aufgesucht.
Nach Konsum eines „Radler“ sei es bei ihr „zu Erinnerungslücken“ gekommen. So erinnere sie lediglich, dass sie sich in der Wohnung auf das Bett des Mannes gelegt habe. Sodann habe er sie untenherum ausgezogen und versucht, vaginal wie anal in sie einzudringen. Sie habe sich hiergegen körperlich nicht wehren können. Auch habe sie bei seinem Versuch, vaginal in sie einzudringen, Schmerzen verspürt.
Weiter erinnere sie, dass er über ihr hockte und ihr seinen Penis in den Mund schob. Hierbei habe sie versucht, ihn am Bauch wegzudrücken. Anschließend habe er sein Mobiltelefon auf ihren entblößten Unterkörper gerichtet.
Später habe sie dann aufstehen und die Wohnung verlassen können. Sie habe dann umgehend online eine Apotheke gesucht, um sich die "Pille danach" zu besorgen; anschließend sei sie nach Hause und im weiteren Verlauf des Tages zu ihren Eltern gegangen.
So die – vermutlich zwischenzeitlich, nach etlichen Gesprächen mit Bekannten und Therapeuten „Überzeugung“ der Anzeigeerstatterin. Zugleich: mit der Realität hatte dies wenig zu tun.
Auch hier war der optimale Weg, um die Einstellung des Verfahrens möglichst zeitnah zu erreichen, die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage mit den Mitteln der Aussagepsychologie zu erschüttern.
So eröffnete sich der aussagepsychologische Zugang durch das bekannte Aufstellen von Unwahrannahmen, sog. Hypothesen, darüber, dass die Anzeigeerstatterin behauptet, im Zustand der Widerstandsunfähigkeit eine sexuelle Interaktion mit meinem Mandanten gehabt zu haben.
Die Hypothese einer bewussten Falschaussage ließ sich kaum begründen; dafür fehlten bei der Zeugin die motivationspsychologischen Hinweise der Selbstpräsentation eines falsch aussagenden Zeugen. Denn in ihrer Aussage neigte die Anzeigeerstatterin gerade nicht zu Dramatisierungen, Übertreibungen, Aggravierungen, ausgeprägten Belastungen meines Mandanten. Vielmehr bekundete sie ausdrücklich, dass er keine übermäßige Gewalt angewendet habe. Weiter entlastet sie ihn quasi, indem sie meint, er habe den Oralsex haben wollen, weil er beim versuchten vaginalen und analen Sex nicht zum Erfolg kam und frustriert gewesen sei. Und auch in diesem Zusammenhang berichtet sie nicht etwa davon, dass er mit Gewalt versucht habe sie zu penetrieren.
Aussagepsychologisch ist es in einer derartigen Konstellation natürlich weitaus schwieriger, gleichwohl die fehlende Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu begründen, zumal sich in der Belastungsaussage etliche Realkennzeichen sowie die Schilderung origineller Details bei gleichzeitigem Detailreichtum finden.
Damit stellt sich als relevante Alternativhypothese (Unwahrannahme), dass die Zeugin inzwischen – zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung- tatsächlich, aber irrtümlich völlig davon überzeugt war, im Zustand der Widerstandsunfähigkeit Sex mit meinem Mandanten gehabt zu haben.
Das Vorliegen einer irrtümlichen Falschaussage lässt sich nur anhand der Analyse der Entstehung und Geschichte der Aussage erkennen, und damit die Hypothese der irrtümlichen Falschaussage nachhaltig begründen:
Irrtümliche Falschaussagen generieren sich zumeist und hauptsächlich mit zunehmendem Zeitablauf im Wege der Suggestion (Autosuggestion wie Fremdsuggestion).
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Entstehung und Geschichte der Aussage. D.h. die Analyse, mit welchen weiteren Personen („Aussageempfänger“) die Anzeigeerstatterin in dem Zeitraum zwischen der angeblichen Tat und dem Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung über das fragliche Geschehen gesprochen hat. Ferner, wie diese jeweiligen Personen hierauf reagiert haben – denn naturgemäß beeinflusst auch die Reaktion der Aussageempfänger die spätere Anzeigeerstatterin. Dementsprechend wird sie das fragliche Geschehen in einem darauf folgend zeitlich späteren Gespräch gegenüber einem weiteren „Aussageempfänger“ wiederum unbewusst modifiziert durch die Reaktion des vorangegangenen Aussageempfängers schildern.
So auch hier: die Anzeigeerstatterin hatte sich zunächst über ein Jahr Zeit gelassen zur Anzeige. Dies nicht ausschließbar deswegen, weil sie in diesem Zeitraum zunächst noch eine Kontrolle über ihre Erinnerungen hatte, d. h. ein Bewusstsein, dass sie sich zumindest duldend einvernehmlich auf die sexuelle Interaktion mit meinem Mandanten eingelassen hatte.
Im weiteren Verlauf der Aussagegeschichte bis zur Anzeige geriet die Anzeigeerstatterin indes offenbar in zunehmendem Maße in eine Kollision mit ihrem Selbstbild. So schildert sie in ihrer Vernehmung, sie habe „mit ihrem Selbstbewusstsein zu kämpfen gehabt“, habe sich immer wieder den Vorwurf machen müssen, dass sie selbst Schuld an dem Ereignis sei.
Anhand der Aussagepsychologie ließ sich sonach in der Verteidigerschrift klar aufzeigen, dass diese psychischen Prozesse bei der Anzeigeerstatterin regelrecht zu einem motivationalen Schub geführt, der wiederum dazu führte, die Erinnerung an das Ereignis eines One-Night-Stands zu überformen, d. h. zu verzerren und zu verfälschen. Dies ist ein bekanntes Theorem aus der kognitiven Persönlichkeits-theorie, dass motivationale Prozesse die kognitiven verzerren und verfälschen können.
Die Motivation, das Ereignis nun anders zu erinnern, als es sich möglicherweise ereignet hat, wurde zusätzlich verstärkt dadurch, dass sie zwischenzeitlich auch ihrem Partner hierüber berichtete. Und so mit Sicherheit in eine Rechtfertigungssituation geriet in dem Sinne, ihrem Partner Freund überzeugend darzustellen, dass sie eine nicht einvernehmliche und von ihr abgelehnte sexuelle Interaktion mit meinem Mandanten gehabt hätte.
Weiter war die Zeugin und spätere Anzeigeerstatterin sodann, nachdem sie immer mehr Personen aus ihrem persönlichen Umfeld über den angeblichen Vorfall berichtet hatte, in eine Zwangssituation geraten.
Denn, naturgemäß reagiert das persönliche Umfeld zumeist mit der Aufforderung gegenüber der späteren Anzeigeerstatterin, Anzeige zu erstatten.
D.h., sie hätte die Verweigerung einer polizeilichen Anzeige kaum schlüssig erklären können, sofern sie überhaupt zu diesem Zeitpunkt noch ungefähr daran erinnerte, dass sich das Ereignis möglicherweise doch etwas anders zugetragen hat, als sie es jetzt darstellte.
Ein weiterer maßgeblicher Faktor neben Zeitablauf, Schilderungen gegenüber verschiedenen Aussageempfängern aus dem persönlichen Umfeld und deren jeweilige Reaktionen besteht darin, dass sich derartige Anzeigeerstatterinnen regelmäßig entweder bereits ohnehin in Psychotherapie befinden. Oder spätestens nach dem vermeintlichen sexuelllen Übergriff in Psychotherapie begeben.
Auf diese Weise kommen dann eventuell bestehende Unsicherheiten bezüglich Erinnerungen regelrecht abhanden dadurch, dass Therapeuten die Schilderung der späteren Anzeigeerstatterin uneingeschränkt als wahr unterstellen. Und diese in der Faktizität ihrer jetzigen Schilderung verstärken.
Ergänzend war hier zudem die Hypothese einer partiellen bewussten/irrtümlichen Falschaussage zu begründen. Dies im Zusammenhang mit der Vermutung der Zeugin, dass ihr eine Substanz ins Bierglas geschüttet wurde, wodurch sie in den von ihr beschriebenen Zustand geraten sei.
Denn die ie behaupteten Erinnerungslücken, gleichsam Erinnerungsinseln, wurden möglicherweise von der Zeugin instrumentalisiert zur Belegung, dass ihr Zustand auf äußere Einwirkungen zurückzuführen sei.
Das Gleiche gilt für ihre Aussagen über fehlende oder sehr eingeschränkte Gegenwehr auf verbaler und nonverbaler Ebene in der Situation.
Auch hier war die Hypothese aufzustellen, dass die Aussagen über angebliche Wehrlosigkeit instrumentalisiert hat, um damit zu „beweisen“, dass sie sich nicht etwa einvernehmlich oder mindestens duldend auf die sexuelle Interaktion mit meinem Mandanten eingelassen hat.
Nicht ausschließbar ist also, dass die Zeugin bei der Beschreibung ihres Zustandes der Wehrlosigkeit sowohl Erinnerungslücken als auch vor allem die fehlende bzw. eingeschränkte Gegenwehr auf nonverbaler Ebene instrumentalisierte, um die Hypothese einer toxischen Substanz zu belegen. Dies könnte sowohl eine bewusste als auch eine irrtümliche Falschaussage sein.
Im Kontext der motivationalen Prozesse, die zu einer Verzerrung und Verfälschung der Erinnerungen und damit der Aussage geführt haben könnten, müssen regelmäßig auch psychiatrische ihre Erkrankungen der Zeugin berücksichtigt werden. Auffallend ist, dass etliche Anzeigeerstatterinnen, die auf der Grundlage einer irrtümlichen Falschaussage Anzeige wegen eines Sexualdelikts erstatten, unter Essstörungen sowie Depressionen leiden.
Auch dies führt naturgemäß dazu, dass der jeweiligen Zeugin die Realitätskontrolle über ihre Erinnerungen sozusagen entgleitet.
Im Ergebnis konnten demnach in der Verteidigerschrift auf der Grundlage der Aussagepsychologie begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage aufgezeigt werden.
Eine Verurteilung im Fall der Anklageerhebung erschien hierdurch nicht mehr wahrscheinlicher als ein Freispruch, so dass die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren einstellte.
Staatsanwaltschaft Bonn: Vorwurf Vergewaltigung
Ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn zeigt abermals, dass es bei der Verteidigung im Sexualstrafrecht eben gerade nicht um den dem Opfer bis dato „großen Unbekannten“, der völlig triebgesteuert das nächstbeste Opfer vergewaltigt. Vielmehr ereignet sich dies tatsächlich nur sehr vereinzelt, wird sodann aber von der Presse „dankbar“ aufgegriffen! Sexualstraftaten- besser: vermeintliche Sexualstraftaten- ereignen sich vielmehr im absoluten Regelfall in sozialen Nahbereich von „Opfer“ und Beschuldigten; sind also „Beziehungstaten“.
So basierte das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn ebenfalls auf der Strafanzeige einer jungen Frau, die meinen Mandanten, einen Freund bereits aus Kindertagen, wegen Vergewaltigung anzeigte. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung in Folge unserer Verteidigerschrift eingestellt, da dem Beschuldigten „ein strafbares Verhalten nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden“ könne.
Denn, so die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Bonn, „um gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung gem. § 177 des Strafgesetzbuches vorgehen zu können, müsste ein Tatnachweis dahingehend geführt werden können, dass der Beschuldigte gegen den erkennbaren Willen“ der Anzeigeerstatterin sexuelle Handlungen vorgenommen hat, bzw. es bewusst ausgenutzt habe, dass diese nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu äußern.
Indes konnte aufgrund der durchgeführten Ermittlungen weder sicher festgestellt werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen der Anzeigeerstatterin erfolgte, noch, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern und der Beschuldigte dies ausnutzte.
Zureichende Beweismittel, die eine bedenkenfreie Überführung des Beschuldigten ermöglichen könnten, fehlten.
Dies, nachdem wir in unserer Verteidigerschrift umfassend Zweifel tatsächlicher, juristischer und aussagepsychologischer Art darlegen konnten. Denn tatsächlich hatte es sich, wie zumeist, um einen einvernehmlichen sexuellen Kontakt zwischen meinem Mandanten und der Anzeigeerstatterin gehandelt. mit Ihrer Mandantin gehandelt habe. So habe er die Anzeigeerstatterin auf deren Wunsch hin von einem Event abgeholt und nach Hause gebracht. Dort habe man sich im Wohnzimmer auf das Sofa gelegt und miteinander geredet. Als die Dame geäußert habe, sie wolle nun schlafen gehen, habe er gefragt, ob
er mit in deren Schlafbereich kommen dürfe. Dies habe sie bejaht und man habe sich gemeinsam ins Bett gelegt. Sodann sei sie näher an ihn herangerückt und man habe begonnen sich zu küssen, wobei der Kuss seitens der Anzeigeerstatterin erwidert worden sei. Beim Küssen habe er sodann angefangen, die Anzeigeerstatterin am Po, im Schritt und an der Brust zu berühren, wobei sie keinerlei Anzeichen gezeigt habe, dass ihr dies nicht gefalle. Im Gegenteil habe sie im Gegenzug zwischen seine Beine gegriffen. Nachdem er mit einer Hand in ihre Hose gewandert sei, habe sie dies ebenfalls bei ihm gemacht. Nachdem er ein Kondom geholt habe, habe sie sein T-Shirt ausgezogen. Er habe sich sodann das Kondom übergezogen und sei in sie eingedrungen, wobei man sich weiter geküsst habe und die Anzeigeerstatterin
ihre Arme um seinen Rücken gelegt habe. Nach dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs habe man noch gemeinsam im Bett gelegen. Da er jedoch nicht schlafen konnte, sei er nach Hause gefahren.
Auch in diesem Fall erfolgte die Anzeigeerstattung erst Tagen nach dem angeblichen Tatgeschehen. Der Nachweis angeblicher „KO-Tropfen“ konnte demnach ohnehin nicht mehr geführt werden.
Aussagepsychologisch handelt sich also wieder einmal um einen „Klassiker“, d. h. die Zeugin hat sich im Zustand der Trunkenheit nolens volens auf den Sex mit dem vermeintlichen „Vergewaltiger“ eingelassen. Und nachträglich überkommt sie das „heulende Elend“.
Im vorliegenden Fall war sowohl die Hypothese einer bewussten Falschaussage als auch jene einer irrtümlichen zu begründen.
Konkret:
Die Untersuchungshypothese war, dass die Zeugin – mit Sicherheit nicht begeistert – sich zumindest passiv duldend vielleicht in einer „Scheißegal“-Stimmung auf den Sex mit dem Mandanten eingelassen hat. Und nachträglich aus mehreren und psychologisch absolut nachvollziehbaren Gründen entweder zu einer bewussten Falschaussage gelangt ist. Oder aber zu der Überzeugung, dass sie von meinem Mandanten „vergewaltigt“ wurde.
Die Hypothese einer Falschaussage, sei es bewusst oder irrtümlicher Art, war nachhaltig zu begründen erstens aus ihrem Verhalten in der fraglichen Situation und zweitens aus den Besonderheiten der Entstehung und Geschichte ihrer Aussage.
Die Hypothese der Falschaussage war zunächst zu begründen aus dem Verhalten der Zeugin in der Situation. Denn es fehlten jegliche Signale der Nichteinvernehmlichkeit oder gar Gegenwehr, und zwar weder auf verbaler noch auf nonverbaler Ebene. Vielmehr betonte die Zeugin immer wieder, dass sie es „habe über sich ergehen lassen“.
Darüber hinaus hatte sie absolut missverständliche Signale an meinen Mandanten ausgesendet – insbesondere seine Mitteilung, dass er mal kurz sie verlassen müsse, um ein Kondom zu holen (!) und sie in der Zwischenzeit T-Shirt und BH ausgezogen habe und selbst der Meinung sei, dass er dies möglicherweise als Einladung missverstanden hätte.
Aussagepsychologisch ergab sich demnach nicht der geringsten Hinweis darauf, dass die Zeugin die angebliche Nichteinvernehmlichkeit des Sexkontaktes mit dem Mandanten in irgendeiner Weise manifestiert hätte.
Die Hypothese der Falschaussage, sei es bewusster oder irrtümlicher Art, ergibt sich dann abermals aus der Entstehung und Geschichte der Aussage:
So erfolgte die kognitive Umorientierung von einem zumindest geduldeten Sex zu einer Vergewaltigung zunächst offensichtlich auf Druck einer Freundin, der die Anzeigeerstatterin über die angebliche Vergewaltigung berichtete.
Demnach war die normative Einstellung der Freundin der Anzeigeerstatterin als sog. Aussageempfägerin offensichtlich der Hintergrund dafür, der Anzeigeerstatterin zu sagen, sie müsse es anzeigen, obwohl diese bis dato von einer Vergewaltigung nicht gesprochen hatte.
Entstehung und Geschichte der Aussage zeigen, dass sowohl die Hypothese einer bewussten Falschaussage zu begründen war, vor allem die Anzeigeerstatterin zudem unter dem massiven Druck war, sich gegenüber ihrem Freund zu erklären, dem vermutlich ihr verändertes Verhalten aufgefallen war.
Die Entstehung und Geschichte der Aussage zeigte daneben, dass wie üblich die Zeugin aufgrund von Kollision mit Selbstbild aufgrund von Scham und unter dem normativen Druck ihrer Freundin und der darüber hinaus ebenfalls inzwischen aufgesuchten „Beratungsstelle“ zu der Überzeugung gelangte, dass sie den Sex mit meinem Mandanten nicht nur nicht gewollt hatte, sondern dass es ausdrücklich gegen ihren Willen geschehen ist, was mein Mandant, ihrer Auffassung nach, unbedingt hätte merken müssen.
Dementsprechend bekundete die Anzeigeerstatterin in ihrer polizeilichen Vernehmung zudem, dass „der Sex ekelhaft gewesen sei“, dass sie „geschockt“ gewesen sei.
All dies sind typische nachträgliche Bewertungen.
Abschließend ist festzustellen, dass unter aussagepsychologischen Kriterien die Hypothese einer bewussten oder auch irrtümlichen Falschaussage auf gar keinen Fall zurückgewiesen werden konnte, sondern im Gegenteil sie nachhaltig zu belegen war.
Staatsanwaltschaft Wiesbaden: Vorwurf sexuelle Nötigung
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden konnte ebenfalls erreicht werden. Wie häufig bei einer Anzeige einer angeblichen Sexualstraftat war der Inhalt der Anzeige skurril.
Selbstredend war die Annahme, dass mein Mandant die ihm vorgeworfene Straftat begangen haben könnte, ungerechtfertigt. Und naturgemäß war der Mandant erschüttert über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Konkret hatte nach von ihr initiierten Besuch in der Wohnung meines Mandanten zum Zwecke sexueller Handlungen die Anzeigeerstatterin behauptet, mein Mandant habe sie, nachdem sie sich entkleidet hatte, vergewaltigt (!).
Bereits im Vorfeld, im Rahmen des Skypens habe man auch über Sexualpraktiken aus dem Bereich des BDSM gesprochen; ebenso über Codeworte. Dementsprechend habe sie ihn auch aufgefordert, sie an den Beinen zu fesseln, habe es dann aber geschafft, von ihm weg zu „robben“.
So unschön und bizarr, so gefühllos (kein Kuss auf den Mund) und so distanziert all dies war – es war natürlich zu keinem Zeitpunkt eine Vergewaltigung.
In rechtlicher Hinsicht bestätigte sich bereits tatbestandlich nicht der Nachweis einer Tathandlung im Sinne des § 177 StGB seitens meines Mandanten.
Denn ein strafbares Handeln nach § 177 StGB, mithin eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung hätte nach der zur „Tatzeit“ noch geltenden Rechtslage – vor der letzten Reform des Sexualstrafrechts- vorausgesetzt, dass mein Mandant die Zeugin mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der die Zeugin seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert gewesen wäre, genötigt hätte, sexuelle Handlungen – insbesondere, mit einem Eindringen in ihren Körper verbundene Handlungen zu dulden oder an ihr vorzunehmen.
Dies, indes, war vorliegend nicht der Fall und ergab sich vorliegend auch nicht aus der Aussage der Zeugin, denn sie schildert keine „Gegenwehr“ noch benutzte sie ein „Codewort“. Dessen ungeachtet nahm die aufnehmende Polizeidienststelle das Vorbringen der Dame sehr ernst, behandelte diese wie leider zumeist als „Opfer“, so dass sie fortan im Verfahren auch die Bezeichnung der „Geschädigten“ führte. Und erreichte, dass mein Mandant Wochen und Monate mit dem Vorwurf, ein „Vergewaltiger“ zu sein, leben musste.
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Vorwurf der sexuellen Belästigung
Skurril verhielt sich auch eine Dame aus Frankfurt. Sie erstatte – Monate nach der „Tat“ Anzeige wegen sexueller Belästigung gegen meinen Mandanten. Ihr Vorwurf: er habe sie auf einer privaten Feier eines Bekannten, nachdem alle Gäste bereits erheblich alkoholisiert waren, „angetanzt“ und „im Schritt angefasst“.
Nach eingehender Beratung durch Pro Familia (!) und einer Opferhilfeorganisation (!) erstattete sie sonach Strafanzeige.
getanzt. Bei diesem tanzen hat mich ein
Gast von vorne kommend angetanzt und mit seiner Hand in den Schritt gefasst. Nunmehr habe sie „damit große Probleme“.
Dass sie selbst bei jener Party als äußerst offensiv aufgefallen war, verschwieg die Dame allerdings.
Ergebnis: ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, bei welchem sämtliche Partygäste vernommen und die Aussage der Anzeigeerstatterin aussagepsychologisch zu analysieren war. Für den Mandanten unschöne Wochen und Monate, denn eine Anklage oder Verurteilung wegen sexueller Belästigung hätte seine Karriere zerstört oder zumindest erheblich erschwert.
Glücklicherweise hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt ein Einsehen und stellte auf meine Verteidigerschrift hin das Ermittlungsverfahren ein.
Im Endergebnis aber: meiner Auffassung nach nichtiger Anlass, massive Reaktionen und Folgen. Vermutlich abermals eine irrtümliche und im Wege der Autosuggestion generiere – unrichtige, weil das tatsächliche Geschehen entharmlosende- Aussage.
Und das gesamte Verfahren ebenfalls eine Konsequenz der Reform des Sexualstrafrechts, ohne die der Tatvorwurf, selbst wenn er zutreffend gewesen wäre, nicht strafbar gewesen wäre.
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Vorwurf der sexuellen Belästigung
Ebenfalls eingestellt hat die Staatanwaltschaft Frankfurt in diesen Tagen ein weiteres Verfahren wegen sexueller Belästigung.
Hier hatte die Anzeigeerstatterin, eine Pflegekraft, dem Mandanten „unsittliche Blicke und Berührungen“ am Arbeitsplatz vorgeworfen. Auch dieser an sich absurde Anlass – der bereits aufgrund der unterschiedlichen Schichteinteilungen der Beteiligten so, wie von der Zeugin geschildert, nicht stattfinden konnte, bedurfte zu seiner Abwendung und Verfahrenseinstellung erheblichen Aufwands. So war ein gesamtes „Motivbündel“ der Zeugin herauszuarbeiten und deren arbeitsrechtliche Akte aufzubereiten, um die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu erschüttern.
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg: Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
Weiter hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern eingestellt.
Der Vorwurf: mein Mandant habe sich selbst befriedigt, während seine minderjährigen Kinder im Bett neben ihm schliefen.
Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigeerstatterin, nach eigener Bekundung als Kind selbst Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden, im internet gezielt nach Chatpartnern und explizit nach alleinerziehenden Vätern zwecks Austauschs sexueller Phantasien suchte. Demnach provozierte sie in den Chatverläufen meinen Mandanten zur Beschreibung abenteuerlicher Phantasien, welche sie sodann zur Anzeige nutzte. Die Folge: Hausdurchsuchung bei meinem Mandanten, Verlust seines Arbeitsplatzes und endgültige Trennung seitens der Ehefrau (!).
Glücklicherweise konnte in einem Verteidigerschriftsatz dargestellt werden, dass es sich bei den „Beschreibungen“ meines Mandanten tatsächlich um reine Phantasien handelte. Und er keine sexuellen Handlungen an seinen Kindern, anderen Kindern oder in deren Gegenwart an sich selbst in realer Form vorgenommen hat.
Vielmehr hatten ihn die scheinbar zustimmenden und begierigen Reaktionen der späteren Anzeigeerstatterin während der Chats sexuell erregt und habe er dieser imponieren wollen.
Nach alledem stellte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren ein.
Staatsanwaltschaft Gießen: Vorwurf der sexuellen Nötigung
Die Staatsanwaltschaft Gießen hat ein gegen meinen Mandanten wegen sexueller Nötigung geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt.
Auch hier war – entgegen der Vorurteile erheblicher Teile der Bevölkerung, wie man als Anwalt denn „einen Vergewaltiger verteidigen“ könne – Anlass des Ermittlungsverfahrens die Belastungsaussage einer offenbar psychisch labilen Dame. Die sich in Autosuggestionen verstrickt hatte und die ihr plötzlich zuteil gewordene Aufmerksamkeit des „Opferstatus“ zu genießen schien.
So wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, nachdem die Anzeigeerstatterin in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, mein Mandant, ein Physiotherapeut, sei während einer Gesäßmassage mehrfach mit der Hand über ihre Scheide gefahren und sei sodann mit seinen Fingern, bis zum Beginn der Hand, dreimal hintereinander in die Scheide eingedrungen. Mein Mandant bestritt.
In unserer Verteidigerschrift konnten wir sodann aufzeigen, dass die Aussage der Anzeigeerstatterin kein Fundament für eine strafrechtliche Verurteilung meines Mandanten ergäbe.
Dies zum einen aufgrund zweifelhafter Aussagetüchtigkeit der Zeugin – sie litt unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen wie insbesondere Angststörung und Suizidalität.
Dies hat naturgemäß eine erhebliche Auswirkung auf die Aussagetüchtigkeit der Zeugin, mithin deren Fähigkeit, tatsächlich Erlebtes realitätsgetreu wahrzunehmen, zu speichern und zu reproduzieren.
Mithin ist es fraglich, ob die Zeugin in Anbetracht ihrer vorgenannten psychischen Verfassung zur korrekten Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion von tatsächlich Erlebten überhaupt in der Lage ist bzw. war.
Hinzu kam, dass die Zeugin auf Frage einräumte, in der Vergangenheit, bereits in der Vergangenheit eine sexuell ambivalente Situation erlebt zu haben, im deren Rahmen ihr dieser unter dem T-Shirt an die Brust gegriffen haben soll und sie ihn verbal vehement habe abwehren müssen.
Mithin ließen sich Übertragungen, welche nunmehr die Validität der Aussage der Zeugin beeinträchtigen, nicht ausschließen.
Weiter ließ sich in der Verteidigerschrift darstellen, dass sich die Zeugin zum „Tatzeitpunkt“ in einer akuten Stresssituation aufgrund ihrer Abschlussprüfung befand und daher permanent übernächtigt und erschöpft war.
Daneben, durch Analyse der Entstehung der Belastungsaussage - dass sie inzwischen tatsächlich daran glaubte, dass mein Mandant die von ihr behauptete Tat begangen hat; mithin autosuggestive Prozesse vorlagen.
Im Ergebnis ließ sich die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass eine Verurteilung im Fall der Anklageerhebung nicht wahrscheinlicher erschien als ein zu erwartender Freispruch, so dass für die Erhebung einer öffentlichen Klage kein Raum blieb. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Staatsanwaltschaft Mannheim: Vorwurf der Vergewaltigung
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung eingestellt. Dies, nachdem es gelang, die Belastungsaussage als bewusste Falschaussage zu „enttarnen“.
Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die als Eskort-Dame arbeitende Zeugin und Anzeigeerstatterin Frau F. eine Vergewaltigung zu ihrem Nachteil angezeigt hatte.
Tatsächlich hatte mein Mandant – völlig legal- ihre Dienste angenommen und bezahlt. Umso überraschter war er, als kurz nachdem die Zeugin seine Wohnung wieder verlassen hatte, ihn deren Zuhälter mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung bedrohten, um auf diese Weise Bargeld und Schmuck von ihm zu erpressen.
In der Verteidigerschrift galt es daher, gegenüber der Staatsanwaltschaft den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der angeblichen Vergewaltigung und der Erpressung zu verdeutlichen und die fehlende Glaubhaftigkeit der Anzeigeerstatterin zu begründen. Auf dieser Grundlage stellte die Staatsanwaltschaft das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren ein.
Allerdings einmal wieder: es war mein Mandant, der, obwohl er sich völlig gesetzeskonform verhalten hatte, seitens der Polizei als „Vergewaltiger“ unsanft angepackt und zunächst in den Polizeigewahrsam gebracht wurde (!).
Staatsanwaltschaft Göttingen: Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern
Bereits im Ermittlungsverfahren konnte auch die Einstellung eines gegen meinen Mandanten geführtes Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs der Staatsanwaltschaft Göttingen eingestellt werden.
Der Mandant hatte über das internet eine junge Frau kennengelernt und in der Folgezeit mit dieser einvernehmlichen Sex. Dass die Zeugin hierbei tatsächlich
noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hatte, war ihm nicht bekannt. Vielmehr hatte diese, um sich in dem entsprechenden Forum registrieren zu können, ihr Alter etwas „nach oben korrigiert“, da sie dort, als unter-14-Jährige – anderenfalls auch nicht hätte teilnehmen können.
Daher hatte mein Mandant bereits bei dem ersten Kontakt mit der Zeugin vorausgesetzt, dass diese bereits 14 Jahre alt war.
Fatal für meinen Mandanten. Denn – vor Vollendung des 14. Lebensjahres gilt eine Person – gleich wie „erwachsen“ sie bereits wirkt- juristisch ein „Kind“.
In der Verteidigerschrift ließ sich durch Analyse der SMS-Kommunikation der Zeugin mit meinem Mandanten darstellen, dass und warum mein Mandant tatsächlich von einem weitaus höheren Alter der Zeugin ausgehen durfte.
Im Ergebnis konnte das Ermittlungsverfahren damit eingestellt werden.
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Falschaussage wegen Verlobung und Schwangerschaft?
Aufgrund meines umfassenden Verteidigerschriftsatzes und der damit verbundenen Anregung, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren auch eingestellt.
Der „Weg“ dorthin war aufwendig – neben eigenen Ermittlungen war -wie in sämtlichen Fällen der für das Sexualstrafrecht so kennzeichnenden „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ die Belastungsaussage aussagepsychologisch wie juristisch Schritt für Schritt zu analysieren und das Ergebnis in einen umfangreichen Verteidigerschriftsatz zu fassen.
Verspätete Anzeigeerstattung
Im konkreten Fall hatte die Anzeige-Erstatterin, nachfolgend Zeugin, eine Vergewaltigung durch meinen Mandanten behauptet.
Die Anzeige erfolgte erst Wochen nach der angeblichen Tat.
Anlass für ihre – verspätete – Anzeige sei gewesen, dass sie nunmehr erfahren hatte, schwanger zu sein; und sich die Zeugin sicher gewesen sei, dass die Schwangerschaft die Folge der Vergewaltigung durch meinen Mandanten sei.
Dabei habe sich nach Schilderung der Zeugin folgendes zugetragen: Sie habe sich mit meinem Mandanten, den Sie von der gemeinsamen Arbeit kenne, in Frankfurt verabredet. Nach dem gemeinsamen Essen habe er vorgeschlagen, in ein Hotel zu gehen. Damit sei sie einverstanden gewesen.
Er habe sodann an der Rezeption. ein Zweibettzimmer für die Nacht gebucht. Nachdem man im Hotelzimmer etwas Alkohol konsumiert habe, habe er ihr eine grüne Substanz gegeben, die sie in einen Joint gedreht habe.
Kurz darauf habe sie sich sehr müde gefühlt und sei eingeschlafen.
Später habe sie sodann bemerkt, dass eine andere Person – mein Mandant- neben ihr liege und sie an Rücken, Schulter und Brust berühre. Sie habe dann mehrfach mit ihrem Arm versucht seinen Arm wegzuschieben; er habe jedoch nicht aufgehört. Sie habe dann bemerkt, dass sie keine Hose und keinen Slip mehr trug.
Er habe sie dann weiter zur Seite gedreht und sein Glied von hinten in ihre Scheide eingeführt. Sie habe ihm ca „ 30 – 40 Mal“ vergebens gesagt, er solle aufhören. Sie habe keine körperliche Kraft gehabt, sich zu wehren oder zu schreien. Anschließend habe er sein Glied anal eingeführt, was für sie sehr schmerzhaft gewesen sei. In beiden Fällen habe er jeweils in ihr – in ihrer Vagina sowie in ihrem Po – ejakuliert. Während der Vergewaltigungen habe er sie am Arm festgehalten. Anschließend sei sie wieder eingeschlafen. Am Folgemorgen habe man das Hotel zusammen verlassen.
Mandant bestreitet Vergewaltigung
Mein Mandant bestritt eine Vergewaltigung. Vielmehr habe er sich selbst zum damaligen Zeitpunkt eine neue Partnerin gewünscht; habe jedoch noch mit seiner Ehefrau zusammen gewohnt. Daher sei man auf das Hotel angewiesen gewesen.
Im Hotel sei es mit der Zeugin schließlich zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen; auf Wunsch der Zeugin sei dies nur Analverkehr gewesen.
Während des Analverkehrs sei sie kniend mit dem Kopf zur Wand gesessen; dabei habe man etwas „Dirty Talk“ gehabt. Danach habe man „gekuschelt“, dabei weiter Fernsehen geschaut und sei darüber im gleichen Bett gemeinsam eingeschlafen. Am Folgetag habe man sich sodann per Küsschen links/rechts und mit den Worten, dass man voneinander hören würde, verabschiedet.
Unwahrheiten und Widersprüchlichkeiten in der Aussage
Bei Analyse der Belastungsaussage fielen nachweisliche Unwahrheiten und Widersprüchlichkeiten, nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der verspäteten Anzeigeerstattung und der Schwangerschaft der Zeugin auf.
Weiter gab sie in ihren polizeilichen Vernehmungen an, mit keinen anderen Personen über den Geschlechtsverkehr mit meinem Mandanten sowie ihre Schwangerschaft gesprochen zu haben – was sich durch Zeugenaussagen bereits widerlegen ließ. Auch hatte sie in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung angegeben, ihr Verlobter sei sehr traurig über den Verlust des Kindes. Tatsächlich ließen sich Zeugen finden, die bestätigten, dass dieser es gewesen sei, der überhaupt kein Kind gewollt habe.
Unglaubhaft war auch die Aussage der Zeugin, mein Mandant habe in unmittelbarer zeitlicher Abfolge angeblich vaginal und anal in ihr ejakuliert. Denn medizinisch unmöglich dürfte es vermutlich selbst einem Pornodarsteller sein, in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zweimal zu ejakulieren.
Motiv zur (bewussten?) Falschaussage?
Im Ergebnis ließ sich auch der Verdacht auf eine erhebliche Motivation zur Falschbelastung seitens der Zeugin nicht ausräumen.
Ob es sich hier insgesamt um eine bewusste Falschaussage der Zeugin handelte, oder ob sie zwischenzeitlich, zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, in ihrer polizeilichen Vernehmung selbst an ihre „Geschichte“ glaubte, konnte hierbei dahinstehen.
„Rechtfertigung“ durch autosuggerierte „Überzeugung“?
Gerade letztere Möglichkeit stellt sich bei einer Anzeige wegen Vergewaltigung bzw. eines sexuellen Übergriffs häufig. Denn zumeist bietet die „nachträgliche“ Überzeugung im Wege autosuggestiver Prozesse, der Geschlechtsverkehr mit dem Mandanten sei tatsächlich für die Zeugin äußert unfreiwillig gewesen, für die Zeugin etliche positive Aspekte.
Im konkreten Fall etwa die Rechtfertigung vor dem Verlobten der Zeugin für den Sex mit dem Mandanten sowie -bei gleichzeitig ambivalenten Kinderwunsch- vor sich selbst für den Schwangerschaftsabbruch. Der Vorwurf der Vergewaltigung ist sodann der zumindest unbewussten Versuch der Zeugin, in ihrer Wahrnehmung das sexuelle Erlebnis mit dem Mandanten im Nachhinein zu verzerren.
Falschaussage durch Übertragungen?
Weiter ließ sich nicht ausschließen, dass die Zeugin in ihrer Belastungsaussage Übertragungen von bisher Erlebten auf das Erleben mit meinem Mandanten vornahm, also in ihrem Leben tatsächlich bereits Opfer körperlicher und/ oder sexueller Gewalt durch Dritte geworden ist und diese Erfahrungen nunmehr auf meinen Mandanten übertrug.
Nicht aufklärbar war zudem, wer sog. Adressat der Erstaussage der Zeugin über das vermeintliche Geschehen war; wobei zumindest die Erstaussage gegenüber der Polizei zu einem Moment absoluter innerer Bedrängnis und Verzweiflung erfolgte.
Indes kommt insbesondere ist in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ der sog. Entstehungsgeschichte der Aussage überragende Bedeutung zu (vgl. nur: BGH NStZ 2000, 497).
Massive Inkonstanz im Kerngeschehen
Gleiches gilt für die Entwicklung der Belastungsaussage, wobei die Zeugin das wesentliche Detail zum Kerngeschehen, wonach mein Mandant zeitlich hintereinander vaginal als auch anal ejakuliert haben solle, erstmalig in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung aufführte.
Demnach ergab das Aussagematerial für sich kein Fundament für eine strafrechtliche Verurteilung meines Mandanten und blieben erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Auch die Staatsanwaltschaft Frankfurt war der Ansicht, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war.
Staatsanwaltschaft Hannover: Anzeige sexueller Missbrauch aufgrund Jahrzehnte späterer Flashbacks und Therapie
Im wahrsten Sinne „Opfer“ der Aussagen dreier zwischenzeitlich längst erwachsenen Zeuginnen und eines Zeugen wurde ein Mandant aus Hannover.
Dabei dürfte allerdings tatsächlich davon auszugehen sein, dass die Zeugen ihre jeweilige Aussage für wahr hielten; von deren Erlebnisgehalt also tatsächlich auch ausgingen.
Alles die Folge eines Klimas repressiver Frömmigkeit und Verdrängungsprozessen im Bereich von Sexualität?!
Nur bruchstückhafte Erinnerung
So hatte der Zeuge im Rahmen seiner Anzeigeerstattung angegeben, er habe den Verdacht, dass er im Alter zwischen drei und fünf Jahren von meinem Mandanten, dem späteren Beschuldigten, sexuell missbraucht worden sei.
Dabei könne er sich an die genauen Vorfälle von damals aufgrund seines damals kindlichen Alters nur schlecht und bruchstückhaft erinnern. Während er etwa Einrichtungsgegenstände aus dem Haus meines Mandanten aus seiner Erinnerung beschreiben konnte, vermochte er dies bezüglich keiner einzigen Handlung eines angeblichen Missbrauchs.
Vielmehr beschrieb der Zeuge seinen Zustand zu diesem Zeitpunkt allgemein als "machtlos". Darüber hinaus erinnere sich der Anzeigeerstalter zwar an ein Einrichtungsgegenstände, auf denen er gelegen habe, Schmerzen und Angst gehabt habe und nicht habe sehen können, was hinter ihm in seinen Körper eingedrungen sei.
Der Anzeigeerstalter gehe davon aus, der nunmehr Beschuldigte habe ihn mit seinem Finger und/ oder seinen Penis anal penetriert.
Diese Angaben des Anzeigeerstalters reichten zunächst aus, um einen Anfangsverdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen meinen Mandanten zu begründen.
Weitere Zeuginnen als vermeintlich Geschädigte
Erhärtet wurde die Beschuldigung gegen meinen Mandanten insbesondere dadurch, dass gleichzeitig weitere Zeuginnen von Missbrauchshandlungen zu ihrem Nachteil berichteten.
So soll mein Mandant massive sexuelle Übergriffe ( unzählige orale, vaginale und anale Vergewaltigungen) zum Nachteil all seiner Töchter -was delikttypisch völlig unwahrscheinlich ist- begangenen haben; dabei eine seiner Töchter sogar bereits als Säugling „vergewaltigt“ und eine weitere Tochter angeblich zweimalig im 16. bzw. 19. Lebensjahr geschwängert haben. Gleichzeitig sollte die Ehefrau meines Mandanten bei den sexuellen Interaktionen jeweils anwesend gewesen sein.
Alle Zeugen hatten indes keinerlei konkrete Erinnerungen an die fraglichen Vorfälle, was gedächtnispsychologisch erklärbar ist, wenn man berücksichtigt, dass die fraglichen Vorfälle 30 Jahre und teilweise länger zurücklagen.
Unschlüssigkeit der Angaben
Jenseits der näheren aussagepsychologischen Analyse drängte sich die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen bereits dadurch auf, dass die Zeuginnen bis vor rund 15 Jahren, also bis zum Alter von etwa Mitte 30, keinerlei Erinnerungen an den vermeintlichen sexuellen Missbrauch hatten – dies, obwohl sie in ihren polizeilichen Vernehmungen nunmehr schwerste Missbrauchshandlungen schilderten. Gleichzeitig habe der Missbrauch bis über ihre Volljährigkeit hinaus angedauert. Allein dies ist völlig unglaubhaft, da dann zumindest vage Erinnerungen noch vorhanden sein müssten.
Auch, indem sich die – früh selbstständigen Zeuginnen – immer wieder angeblichen Missbrauchssituationen ausgesetzt haben sollen, indem sie sich –als längst Volljährige- dauerhaft in ihrem Elternhaus aufhielten.
Ergänzend sprach gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen insbesondere bereits auch der Umstand, dass es deliktstypisch äußerst unwahrscheinlich ist, gleichzeitig alle Töchter sowie einem weiteren Jungen in Anwesenheit und unter Beteiligung der Mutter der Töchter sexuell zu missbrauchen.
Hinzu kommt: seit den vermeintlichen Taten waren rund 35 Jahre vergangen. Ein solcher Zeitablauf kann zu generell zu -auch unbewussten -Verfälschungen von Erinnerungen führen. Insbesondere – selbst wenn solche tatsächlich bei den Zeugen nicht stattgefunden haben sollten, so wäre ein Gericht in einer Hauptverhandlung kaum in der Lage, entsprechende Verfälschungen der Erinnerungen der Zeugen mit Sicherheit auszuschließen.
Gleichwohl ermittelten die Staatsanwaltschaften. Und – wesentlich schlimmer noch: verurteilen die Gerichte!
Verteidigerschrift: Aussagen nicht glaubhaft
In der Verteidigerschrift konnte abermals – anhand der in der Aussagepsychologie üblichen hypothesengeleiteten Analyse- dargelegt werden, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen aller Zeugen uneingeschränkt verneint werden musste.
Bewusste Falschaussage?
Früh auszuschließen war hierbei die Hypothese der bewussten Falschaussage, zumal die Aussagen sämtlicher Zeugen außerhalb der Beschuldigungen des massiven sexuellen Missbrauchs keine motivationale Grundlage für eine bewusste Falschaussage zeigten.
Daneben wiesen die Aussagen auch keines der in der Aussagepsychologie bekannten Glaubhaftigkeitskriterien auf.
So berichtete eine der Zeuginnen in ihrer polizeilichen Vernehmung, zwar keinerlei bildliehe Erinnerungen an Missbrauchshandlungen zu haben; indes hätten sie später emotionale Erinnerungen und körperliche Symptome eingeholt. Sie wisse daher, dass sie sexuellen Missbrauch in jeglicher Form erlebt habe, könne aber keine konkreten Handlungen oder Situationen mehr beschreiben.
Auch die weitere Zeugin berichtete, ihr sei vor knapp 15 Jahren der sexuelle Missbrauch zu ihrem Nachteil seit dem frühesten Kindesalter durch "Flashbacks" bewusst geworden.
Ebenso stellten sich erhebliche Zweifel bezüglich der speziellen Aussagetüchtigkeit der Zeugen, mithin der Aussagetüchtigkeit, die sich auf die Erinnerung der Zeugen bezieht.
Irrtümliche Falschaussage durch (Auto)suggestion?
Gleichzeitig ließ sich die Annahme, dass die Aussagen der Zeugen irrtümliche Falschaussage aufgrund suggestiver wie autosuggestiver Einflüsse auf ihre jeweilige Erinnerungen und Aussagen waren (Hypothese einer irrtümlichen Falschaussage) nicht zurückweisen. Demnach ist also bei den Zeugen an die Stelle von Erinnerungen die Überzeugung getreten, dass der sexuelle Missbrauch tatsächlich passiert sei.
„Fixierung“ und Konditionierung auf „den Missbrauch“?
Ein „Indiz“ hierfür ist, dass sämtliche Zeugen regelrecht konditioniert auf sexuellen Missbrauch schienen, sich nachhaltig mit dem Thema sexueller Missbrauch beschäftigten und beschäftigen; zwischenzeitlich offenbar überall Missbrauch „wittern“; und im Nachhinein auch hierdurch neutrale Alltagssituationen in Missbrauchshandlungen umdeuten.
Autosuggestive Prozesse durch eingehende Beschäftigung
Gerade die nachträgliche und eingehende Beschäftigung mit der Thematik hat eine hohe Auswirkung auf die Wahrscheinlichkeit autosuggestiver Prozesse.
Diese „verstiegen“ sich teilweise auch zum Imaginativen – so etwa, dass, wie eine Zeugin beschreibt, Betäubungsmittel bei den sexuellen Missbrauchsvorfällen eine Rolle gespielt haben sollen. Sie berichtete demnach etwa, dass offenbar Tranquilizer in der Hausapotheke der Familie einen breiten Platz hatten. Sie spricht dann in diesem Zusammenhang von K.-o.-Tropfen, die ihr Vater eingesetzt habe bei den sexuellen Interaktionen mit ihr.
Eine derartige Fixierung auf das Thema „Sexueller Missbrauch“ wird auch durch die Erinnerung eines mutmaßlich fallneutralen Ereignisses deutlich, als die Zeugin ihren Vater angeblich in die Natur begleiten sollte, um ihn von einer bedrückten Stimmung zu befreien. Obwohl sie keinerlei Erinnerungen an irgendwelche sexuellen Übergriffe hat, ist sie nunmehr davon überzeugt, dass ihr Vater sie auch auf jenem Ausflug in die Natur vergewaltigt habe. Ihre Überzeugung begründet sie nunmehr damit, dass sie körperliche Symptome gespürt habe und plötzlich gewusst habe, wie alt sie damals war.
Zirkelschluss Posttraumatische Belastungsstörung
Naturgemäß entwickeln Zeugen, bei entsprechender Disposition infolge der beschriebenen autosuggestiven Prozesse auch Angststörungen und Traumatisierungen – wenngleich dann unbekannter Herkunft wodurch.
Denn selbstverständlich kann von einer eventuell nicht ausschließbaren Traumatisierung oder gar von einer Posttraumatischen Belastungsstörung keinesfalls auf den fraglichen sexuellen Missbrauch geschlossen werden. Das wäre ein Zirkelschluss – mit dem etliche Staatsanwaltschaften, Nebenklagevertreter und viele Therapeuten nur leider allzu gerne –und völlig falsch – argumentieren.
Aussageentstehung in/ durch therapeutischer Intervention
Weiter verwiesen Entstehung und Geschichte der Aussagen der Zeuginnen darauf, dass sie im Kontext therapeutischer Intervention entstanden sind. Es handelt sich also um wiederentdeckte Erinnerungen.
Recovered memories ( „wiederentdeckten Erinnerungen“)
Die Entstehungsgeschichte der Belastungsaussage beider Töchter meines Mandanten ist leider klassisch für die Thematik der Recovered Memories, also wiederentdeckten Erinnerungen.
So berichtet die ältere Tochter, das „Thema sexueller Missbrauch“ sei erst vor etwa 15 Jahren bei ihr „hochgekommen“, vorher habe sie nichts gewusst.
Kurz zuvor habe sie eine Therapie begonnen „wegen erheblicher Lebenskrisen“.
In ihrer polizeilichen Vernehmung beschreibt sie sehr anschaulich die Entstehung der Erstaussage, wonach sie einen Traum hatte, ihn ihrer Therapeutin erzählt habe mit vermeintlich sexuellem Inhalt und in der Therapie sei es ihr „wie Schuppen von den Augen“ gefallen, dass es kein Traum war, sondern Realität, nämlich die vaginale Penetration durch ihren Vater durch sie als Kind.
Aussagepsychologisch ist das leider „klassisch“: der Zeugin ging es sehr schlecht, sie beklagt eine Lebenskrise und Eheprobleme, woraufhin sie sich in Therapie begab.
Bei der Suche nach den Ursachen für ihre Lebenskrise und ihre schlechte Befindlichkeit bietet sich nahezu an, diese auf den angeblichen sexuellen Missbrauch durch den Vater zu attribuieren.
Erst in dieser Situation erinnerte sich dann etwa an einen Krankenhausaufenthalt, bei dem es angeblich zu einer Ausschabung nach einer Abtreibung gekommen sei.
Etwas später, unklar wann, erinnerte sie sich an einen zweiten Klinikaufenthalt mit einer Abtreibung im ebenfalls jugendlichen Alter.
Bei dieser Zeugin tritt demnach die Überzeugung anstelle der Erinnerungen.
Belege sind für sie vor allen Dingen körperliche Symptome, d. h. die offensichtlich erhebliche Somatisierung psychischer Probleme in körperlicher Empfindungen jener Art, die für sie eine Bestätigung des angeblichen sexuellen Missbrauchs durch den Mandanten als vermeintlicher Täter sind, beispielsweise also vaginale oder anale Schmerzen.
„Traumakonfrontationstherapie“
Auch die weitere Tochter meines Mandanten gab in ihrer polizeilichen Aussage an, der „Sexuelle Missbrauch“ sei bei ihr vor rund 15 Jahren durch eine „Traumakonfrontationstherapie“ hochgekommen.
Sie sei nunmehr überzeugt davon, von meinem Mandanten – ihrem Vater- im Zeitraum zwischen ihrer „frühsten Kindheit“ bis über die Volljährigkeit hinaus sexuell missbraucht worden zu sein.
Auch sie habe bis zur Therapie keinerlei Erinnerung zu einem sexuellen Missbrauch und nur wenige bildliche Erinnerungen, auf deren Grundlage sie „Aufzeichnungen und Zeichnungen“ über beides gemacht habe.
Umdeutungen bei anglichen Missbrauchshandlungen bis zum 4. Lebensjahr
Allgemein finden bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr häufig Umdeutungen „neutraler“ Handlungen Erwachsener – wie etwa Drücken bei Bauchschmerzen – in vermeintliche Handlungen sexuellen Missbrauchs statt.
Dies, indem ein Kind vor dem 4. Lebensjahr regelmäßig die kausalen Zusammenhänge einer Handlung nicht erkennen kann. Dies bedeutet, dass es ein fallneutrales Ereignis, beispielsweise Handlungen des Erwachsenen wegen heftiger Bauchschmerzen und Verdauungsproblemen nachträglich als sexuellen Missbrauch erinnert. Bilder im Kopf und entsprechende Beschäftigung damit führen sonach häufig zu der irrtümlichen Beschuldigung wegen sexuellen Missbrauchs. Aussagepsychologisch wiederum auffällig – denn: dann ist die narrative Erinnerung, die sich in der späteren Belastungsaussage widerspiegelt, das Resultat und das Produkt von Bildern, die vorher im Kopf des Zeugen waren, und eben alles andere als jene kognitive Leistung, die von einem Zeugen erwartet werden muss, wenn es darum geht, eine glaubhafte Aussage zu erstatten.
Zudem kann bis zum 4. Lebensjahr möglicherweise die Sprachentwicklung eines Kindes noch nicht abgeschlossen sein; damit kann sich eine narrative Erinnerung noch nicht zuverlässig einstellen - was ebenfalls zu Vergessen beiträgt.
Fazit
Nach alledem lag auf der Hand, dass sich auf der Grundlage dieser Belastungsaussagen ein „Tatnachweis“ in einer Hauptverhandlung niemals hätte erbringen lassen und hätte ein Gericht den Mandanten von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freisprechen müssen.
Auch kann den Angaben der Zeugen – bei gegebener Konstellation „Aussage – gegen- Aussage“ keinen höheren Stellenwert beigemessen werden als den –fundiert- bestreitenden Angaben des Mandanten.
Folglich hatte die Staatsanwaltschaft hier das gegen meinen Mandanten geführte Verfahren mangels eines hinreichenden Tatverdachts einstellen und von einer Anklageerhebung abzusehen.
Was blieb, ist die Erschütterung des Mandanten und seiner Ehefrau über die gegen ihn konkret erhobenen Vorwürfe.
Freisprüche und Verfahrenseinstellungen in der Hauptverhandlung
Neben den erfolgreichen Einstellungen im Ermittlungsverfahren konnten zudem allein im Jahr 2017 nach dem Freispruch vor dem Landgericht Münster wegen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger etliche Freisprüche sowie Verfahrenseinstellungen in der Hauptverhandlung erzielt werden.
Diese Tendenz setzte sich auch im ersten Halbjahr 2018 mit einer Verfahrenseinstellung nach Anklage wegen sexueller Belästigung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht Osnabrück sowie einem Freispruch in der Hauptverhandlung nach Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Amtsgericht - Schöffengericht- Stralsund fort. Daneben konnte in einem Verfahren nach Anklage wegen sexueller Nötigung die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und damit die Zurückweisung der Anklage seitens des Amtsgerichts Wiesbaden nach umfassender Verteidigerschutzschrift erreicht werden. Damit konnte dem Mandanten die Hauptverhandlung auf diese Weise erspart werden. Insgesamt verringerte sich die Anzahl der Gerichtsverfahren weiter zu Gunsten der weiterhin gestiegen Zahl der erreichten Verfahrenseinstellungen in den Ermittlungsverfahren.
Landgericht Siegen: Freispruch nach Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen
So etwa der Freispruch in der Berufung vor dem Landgericht Siegen (Vorwurf sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) – hier hatte die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau meinem Mandanten vorgeworfen, er habe ihr sedierende Substanzen verabreicht, um sie sodann, im Zustand der Widerstandsunfähigkeit, sexuell zu missbrauchen.
Diese Tendenz setzte sich auch im ersten Halbjahr 2018 mit einerDiese Tendenz setzte sich auch im ersten Halbjahr 2018 mit einerVerfahrenseinstellung nach Anklage wegen sexueller Belästigung vor demAmtsgericht - Schöffengericht Osnabrück sowie einem Freispruch in derHauptverhandlung nach Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs vonKindern vor dem Amtsgericht - Schöffengericht- Stralsund fort. Danebenkonnte in einem Verfahren nach Anklage wegen sexueller Nötigung dieAblehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und damit die Zurückweisung derAnklage seitens des Amtsgerichts Wiesbaden nach umfassenderVerteidigerschutzschrift erreicht werden. Damit konnte dem Mandanten dieHauptverhandlung auf diese Weise erspart werden. Insgesamt verringerte sich die Anzahl der Gerichtsverfahren weiter zuGunsten der weiterhin gestiegen Zahl der erreichten Verfahrenseinstellungenin den Ermittlungsverfahren.
Amtsgericht Burgdorf: Freispruch nach Anklage wegen sexueller Nötigung
Ein Freispruch konnte auch vor dem Amtsgericht Burgdorf (Staatsanwaltschaft Hildesheim) wegen Vorwurfs der sexuellen Nötigung erzielt werden. Hier hatte die Anzeigeerstatterin behauptet, mein Mandant habe sie bei einem alkoholreichen Wochenende am Irenensee bei Uetze gegen ihren Willen vaginal mit dem Finger penetriert. Nach entsprechender Befragung seitens der Verteidigung mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der von der Anzeigeerstatterin gemachten Angaben hatte das das Amtsgericht Burgdorf ebenfalls hinreichende Zweifel an dem Erlebnisgehalt der Angaben der Zeugin. Eine Verurteilung meines Mandanten war sonach nicht mehr möglich, so dass das Verfahren –entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft Hildesheim- mit einem Freispruch meines Mandanten endete.
Amtsgericht Karlsruhe: Freispruch nach Anklage wegen Vergewaltigung
Die Belastungsaussage wegen Vergewaltigung war zustande gekommen, nachdem die Anzeigeerstatterin meinen Mandanten um einen höheren Geldbetrag erpresst hatte, und dieser sich deshalb an die Polizei wandte.
So erhob die angeblich wegen Vergewaltigung Geschädigte den Vorwurf der Vergewaltigung gegen meinen Mandanten in ihrer eigenen polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte wegen der Erpressung.
Konkret gab sie an, sich mit meinem Mandanten verabredet zu haben, um gemeinsam etwas Trinken zu gehen; anschließend sei man in seine Wohnung gefahren. Dort habe man ein paar "Kurze" und danach Rotwein getrunken.
Nachdem sie gespürt habe, dass sie betrunken war, ging sie ins Badezimmer und schüttete sich kaltes Wasser ins Gesicht. Mein Mandant sei sodann ins Bad gekommen und habe und habe sie aufgefordert zu duschen, was die Zeugin indes ablehnte und sich zurück ins Wohnzimmer begab. Dort habe mein Mandant sie umarmt und auf den Mund geküsst; weiter habe er sie gegen ihren Widerstand ausgezogen und abermals ins Badezimmer genötigt. Dort habe er sie am ganzen Körper und auch im Intimbereich geküsst, einen Finger in ihre Scheide eingeführt und in der der Folge seinen Penis teilweise in ihre Scheide eingeführt. Erst nachdem sie ihn mit aller Kraft weggestoßen habe, habe sie aus der Duschkabine und aus der Wohnung flüchten können.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe ließen sich durch meine Befragung als Verteidigerin erhebliche Widersprüche in der Belastungsaussage aufdecken. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht waren weiterhin der Ansicht, dass der Vorwurf der Vergewaltigung zutreffend war. Im Ergebnis wurde mein Mandant – auf Antrag der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung- von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.
Amtsgericht Michelstadt: Freispruch nach Anklage wegen sexueller Nötigung
Vom Vorwurf der der sexuellen Nötigung freigesprochen hat auch das Amtsgericht Michelstadt im Bereich der Staatsanwaltschaft Darmstadt einen jungen Mann aus Ludwigshafen. Dieser war von einem jungen Mädchen, welches er vom Sehen her kannte, wegen sexueller Nötigung angezeigt worden.
So soll er ihr auf dem Schulweg aufgelauert und sie sodann zu sexuellen Handlungen genötigt haben.
Die nähere Analyse der Belastungsaussage der Belastungszeugin wie auch ihre eingehende Befragung durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung ergab, dass es sich bei ihrer Aussage offenbar um eine Falschaussage gehandelt hatte. Vielmehr war die Dame offenbar in ihren Gefühlen bzw. in ihrer Schwärmerei für meinen Mandanten enttäuscht, indem er diese nicht erwiderte. Auch hier lauteten der Antrag im Plädoyer der Staatsanwaltschaft Darmstadt, mein Antrag der Verteidigung sowie das Urteil auf Freispruch.
Amstgericht Neubrandenburg: Einstellung nach Anklage wegen Exhibitionismus
Gut für den Mandanten mit einer Einstellung im gerichtlichen Verfahren endete daneben auch ein Strafverfahren wegen Exhibitionismus und sexueller Belästigung vor dem Amtsgericht Neubrandenburg. Das Verfahren war eingeleitet worden, nachdem eine Zeugin meinen Mandanten als vermeintlichen Täter eines Exhibitionismus identifizierte.
Amtsgericht Sinsheim: Freispruch nach Anklage wegen sexueller Belästigung
Mit einem Freispruch vor dem Amtsgericht Sinsheim endete auch ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Heidelberg wegen sexueller Belästigung.
Auch hier hatte eine Zeugin, die sich in einer Saunalandschaft offenbar tatsächlich belästigt gefühlt hatte, meinen Mandanten fälschlicherweise als „Täter“ identifizierte. Selbst in der Hauptverhandlung beharrte die Belastungszeugin auf der Richtigkeit ihrer Angaben, vermochte aber nach entsprechender Vernehmung in der Hauptverhandlung weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft von ihrer Version des Geschehens überzeugen.
Amtsgericht Düren: Freispruch nach Anklage wegen Vergewaltigung
Auf Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung lautete auch das Urteil des Amtsgerichts Düren auf Freispruch in diesen Tagen.
So hatte die Anzeigeerstatterin, eine junge Frau aus dem Umkreis Düren nach Bestärkung durch Lehrerinnen, denen sie sich mitgeteilt hatte, Anzeige wegen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil gegen meinen Mandanten erhoben. Dies, nachdem mein Mandant bei einvernehmlichem Sex in einem räumlich sehr beengten Fahrzeug versehentlich anal statt vaginal in sie eingedrungen sein sollte.
Auch hier hatte die sorgfältige Vernehmung der Belastungszeugin in der Hauptverhandlung ergeben, dass die bisherigen Angaben der Belastungszeugin im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend glaubhaft waren, um meinen Mandanten wegen Vergewaltigung zu verurteilen. Dementsprechend lauteten in den Plädoyers der Staatsanwaltschaft Aachen wie der Verteidigung auf Freispruch; der Antrag der Vertreterin der Nebenklage auf Verurteilung meines Mandanten. Das Amtsgericht –Schöffengericht- Düren folgte den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung.