Strafbefehl
Haben Sie einen Strafbefehl wegen eines Sexualdelikts erhalten? Ein Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, es sei denn, Sie legen binnen 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch gegen diesen ein. Legen Sie indes Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wird der gegen Sie erhobene Vorwurf in einem „normalen“ gerichtlichen Hauptverfahren überprüft.
Grundsätzlich ist es zumeist ratsam, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Denn in diesem Fall können wir zunächst Akteneinsicht einholen und uns über etwaige Verteidigungsansätze, die zu einer milderen Strafe oder einem Freispruch führen, beraten. Zeigen sich indes keine weiteren Verteidigungsansätze, haben wir die Möglichkeit, den Einspruch jederzeit, bis zum Beginn der Hauptverhandlung, ohne Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Gericht zurückzunehmen. Es verbliebe sodann bei der im Strafbefehl festgesetzten Strafhöhe.
Umgekehrt bietet sich die Verfahrensbeendigung mittels eines Strafbefehls regelmäßig bei Vergehen mit klarer Sachlage und einer Straferwartung von maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, an.
So insbesondere bei den Delikten Einfacher sexueller Missbrauch von Kindern, Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Kinderpornographie und exhibitionistischen Handlungen.
Der Vorteil ist, dass das Verfahren durch den Erlass des Strafbefehls beendet ist, Sie sich mithin keiner öffentlichenHauptverhandlung stellen müssen.