Sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände - § 177 Abs. 2 Nr. 1 - 5
Seit dem 10.11.2016
Neu ist ferner der Tatbestand „Sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände gem. § 177 Abs. 2 Nr. 1 – 5. Die Strafandrohung ist hier, wie bei § 177 Abs. 1 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Die Tat verjährt sonach ebenfalls nach 5 Jahren. Tathandlung ist hier jeweils das Ausnutzen einer bestimmten Situation zur Vornahme der sexuellen Handlung. Insgesamt unterscheidet der Tatbestand fünf Konstellationen; allen ist gemeinsam, dass das „Opfer“, also der Adressat der sexuellen Handlung in der jeweiligen Situation keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen bilden kann – was der Täter zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt.
Sei es, weil das „Opfer“ aktuell unter „KO-Tropfen“ steht, völlig betrunken oder ohnmächtig ist ( § 177 Abs. 2 Nr. 1); oder sei es, dass das „Opfer“ körperlich oder geistig behindert ist, und hierdurch seinen Willen nur eingeschränkt bilden und äußern kann (§ 177 Abs. 2 Nr. 2).
Ferner, wenn der Täter das Opfer mit der sexuellen Handlung „überrumpelt“, diese also so spontan vornimmt, dass das Opfer nicht die Gelegenheit hat, einen der sexuellen Handlung möglicherweise entgegenstehenden Willen zu bilden (§ 177 Abs. 2 Nr. 3; Ausnutzen eines Überraschungsmoments).
Eine weitere Fallgruppe bildet die unter der bis 10.11.2016 geltenden Rechtlage nicht zu fassende Konstellation eines „Klima der Gewalt“. Hierbei nutzt der Täter „eine Lage aus, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht“, § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB. „Klassisches“ Beispiel durfte hier die Situation häuslicher Gewalt sein, indem das Opfer Gewalt erwartet, sollte es sich nicht den sexuellen Handlungen fügen.
Ebenso § 177 Abs. 2 Nr.6: hier nötigt der Täter das Opfer zu sexuellen Handlungen durch Androhung eines empfindlichen Übels – allerdings nicht (wie bei der sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 5) mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit Gewalt.