Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses
Der Tatbestand Sexueller Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses verbietet sexuelle Handlungen im Rahmen eines „Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“, § 174c Abs. 1; Bedeutung hat § 174c Abs. 2 für das Verhältnis Psychotherapeut und Patient im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung.
Damit will die Norm die Störungsfreiheit des Behandlungsverhältnisses wie auch die sexuelle Selbstbestimmung des Patienten gewährleisten. Insbesondere dann, wenn der Patient wegen einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung oder einer Suchtkrankheit auf die Behandlung durch den Arzt/ Therapeuten angewiesen ist.
„Klassische Fälle“ dürften hier sexuelle Handlungen des betreuenden Arztes bzw. Therapeuten und unter Entzugserscheinungen leidenden Suchtkranken sein. Ferner sexuelle Handlungen zwischen dem Betreuer einer geistig behinderten Person und dem geistig Behinderten.
Die Einwilligung des Patienten oder Betreuten in die sexuellen Handlungen ist unbeachtlich; sie lässt die Strafbarkeit also nicht entfallen.
Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren.