Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Bis 2016 wurde der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen unter dem § 179 StGB geregelt. Mit der Reform des Sexualstrafrechts zum 10.11.2016 übernimmt nun § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB teilweise die Fallkonstellationen des früheren Paragrafen. Damit wird die Sonderstellung von Menschen, die als Widerstandsunfähig angesehen wurden, aufgehoben. Wird Ihnen ein sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sollten Sie unbedingt auf eine erfahrene Verteidigung setzen, da sich das Strafmaß deutlich verschärft hat.
Änderungen nach der Reform: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Nach § 179 StGB galt als sexueller Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, wenn der Täter „eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist“ dadurch missbraucht, indem er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, an sich von ihr vornehmen lässt oder die widerstandsunfähige Person unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Diese Tatbestands-Beschreibung geht nun z.T. in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf. Als Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen ist es wichtig, die Neuregelung genau zu kennen.
Das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit in § 179 StGB a.F. wird jetzt durch die fehlende Fähigkeit zur Bildung bzw. zur Äußerung eines Willens ersetzt. An die Stelle der fehlenden Möglichkeit der Gegenwehr in § 179 StGB a.F. tritt die fehlende Möglichkeit, ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen zu erteilen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Nach § 179 StGB a.F. lag ein Missbrauch vor, wenn der Täter eine widerstandsunfähige Person ausnutzte, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Widerstandsunfähig waren Personen, die aufgrund einer:
- geistigen oder seelischen Krankheit/Behinderung,
- tiefgreifenden Bewusstseinsstörung,
- körperlichen Einschränkung oder
- Suchtkrankheit
nicht in der Lage waren, Widerstand zu leisten.
Die heutige Regelung in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt die „Widerstandsunfähigkeit“ durch die fehlende Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens. Strafbar ist das Ausnutzen dieser Einschränkung, insbesondere bei Zuständen wie:
- Bewusstlosigkeit, Schlaf oder Koma,
- Narkose,
- schweren Rauschzuständen durch Alkohol oder Betäubungsmittel.
Besondere Fallkonstellationen
- K.O.-Tropfen:
Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der betroffenen Person heimlich K.O.-Tropfen verabreicht zu haben, greift § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB (Vorwurf sexuelle Nötigung). Die Mindeststrafandrohung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. (Mehr über K.O.-Tropfen und Besonderheiten) - Behinderung oder Krankheit:
Besteht die Unfähigkeit zur Willensbildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, liegt ebenfalls eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. - Eingeschränkte Willensbildung (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB):
Hier greift der Vorwurf, dass der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person nur eingeschränkt in der Lage ist, ihren Willen zu bilden oder zu äußern. Beispiele: Gerade aufgewachte, benommene Personen nach Schlaf oder Narkose,geistige Behinderungen, Demenz, Autismus oder Schizophrenie,starke Alkoholisierung oder Drogeneinfluss
Dagegen besteht der Tatvorwurf des § 177 Abs. 2 Nr. 1 in dem Ausnutzen, dass die Unfähigkeit zur Willensbildung bzw. Willensäußerung des anderen den Sexualkontakt erleichtert bzw. erst ermöglicht.
Die Strafandrohung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bleibt hingegen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe ein Vergehen.
Zu § 177 Abs. 2 Nr. 2 - Eingeschränkte Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung
Beschuldigter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 zu sein, bedeutet, sich dem Vorwurf gegenüberzusehen, es ausgenutzt zu haben, „dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert“.
Diese Fallkonstellation ist neu und war bislang nicht von § 179 StGB a.F. umfasst. Vielmehr bedeutet § 177 Abs. 2 S. 2 ein „nur ein Ja heißt Ja“ für Sex mit Personen, deren Willensbildung bzw. Äußerung ihres Einverständnisses zu sexuellen Handlungen das Gesetz als kritisch ansieht.
Potenziell strafbar sind damit nun auch sexuelle Handlungen mit einer gerade aus einer Narkose oder Schlaf aufgewachten und noch benommenen Person; ebenso mit geistig behinderten oder intelligenzgeminderten Personen. Dasselbe gilt auch für psychiatrisch Erkrankte, z.B. mit bipolarer Störung, Schizophrenie oder wahnhaften Episoden. Dies, indem das Gesetz diesem Kreis potenzieller Geschädigter zunächst unterstellt, dass diese in der Bildung eines freien Willens – und damit in der Fähigkeit, ihr Einverständnis in eine sexuelle Handlung zu erteilen – erheblich eingeschränkt sind.
Gleiches gilt für potenzielle Sexualpartner, die unter einer Aphasie (Beeinträchtigung der linken Gehirnhälfte), Demenz oder Autismus leiden und hierdurch in ihrem sprachlichen Ausdrucksvermögen eingeschränkt sind.
Ebenso bei Sprachverlust nach schwerer Gehirnerschütterung, Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall oder ALS.
Hier unterstellt das Gesetz diesem Personenkreis zunächst, dass die Betroffenen nur erheblich eingeschränkt ihren freien Willen äußern können. Gleiches gilt dann auch für Sex mit einer stark alkoholisierten und / oder unter Drogen stehenden Person: Auch hier entsteht eine potenzielle Strafbarkeit als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Verteidigungsansätze beim Vorwurf “Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger”
So missverständlich diese Fallgruppe des sexuellen Übergriffs auch formuliert ist, ergeben sich hier doch zugleich auch wertvolle Verteidigungsansätze:
Verteidigungsansatz: Zustimmung erteilt
Straflos bleibt, wer sich der Zustimmung der (in den durch § 177 Abs. 2 Nr. 2 geschützten Personenkreis fallenden) Sexualpartner*in vor Beginn der sexuellen Handlungen versichert. Unbedeutend hierbei ist, ob die Zustimmung ausdrücklich erklärt wird oder ob sie sich aus dem nonverbalen Verhalten der von § 177 Abs.2 Nr. 2 StGB vor sexuellen Übergriffen zu schützenden Person ergibt.
Lässt sich also darlegen, dass diese aus eigenen Stücken sexuell aktiv geworden ist und die Initiative zum Sex mit dem Beschuldigten ergriffen hat, lässt sich der Tatverdacht hinsichtlich des sexuellen Übergriffs gut entkräften.
Verteidigungsansatz: kein Ausnutzen der beeinträchtigten Willensbildung/ Willensäußerung zu sexuellen Handlungen
Der Tatbestand sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass der Beschuldigte die eingeschränkte Fähigkeit der potenziell geschädigten Person dazu nutzt, den Sexualkontakt erst zu ermöglichen.
Entsprechend lässt sich der hinreichende Tatverdacht durch die plausible Erklärung einer mutmaßlichen Einwilligung der potenziell geschädigten Person in die sexuellen Handlungen entkräften.
Verteidigungsansatz: Zeitpunkt der Beeinträchtigung in der Willensbildung
Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass die potenziell geschädigte Person exakt zum Zeitpunkt des fraglichen Sexualkontakts in ihrer Willensbildung oder -äußerung erheblich eingeschränkt ist.
Entsprechend eröffnen sich Verteidigungsansätze je nach der konkreten Art der Einschränkung in der Willensbildung des fraglichen Tatopfers. Straflos bleiben damit Sexualkontakte in der symptomfreien Zeit schubweise auftretender Krankheiten.
Besonderheit: § 179 StGB für Vorwürfe für die Zeit vor dem 10.11.2016
Es kommt durchaus vor, dass Personen heute vermeintliche Taten anzeigen, die sich vor dem 10.11.2016 ereignet haben sollen. Da zum Zeitpunkt der Tat § 179 StGB noch in Kraft war, kann dieser auch für die Verteidigung hinzugezogen werden.
Für solche Beschuldigten, denen sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger zur Zeit vor der Reform des Sexualstrafrechts vorgeworfen wird, gilt es also zu prüfen, ob es hilfreich ist, die Verteidigung auf § 179 StGB a.F. aufzubauen. Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht werde ich sehr genau abwägen, welche Strategie für Sie am besten ist.
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