Kuppelei: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Ratio legis des Delikts Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB, im Strafrecht auch „Kuppeleiparagraph“ genannt, ist der Schutz der ungestörten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor vorzeitigen oder gefährlichen sexuellen Erlebnissen (§ 180 Abs. 1 StGB) sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einem Abgleiten in die Prostitution. Welche Tathandlungen der Tatbestand der Kuppelei umfasst und welche Strafen drohen erfahren Sie im Folgenden.
Tathandlungen: Kuppelei im Strafrecht
Das Strafrecht sieht vor, jene zu sanktionieren, die „sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet“ (§ 180 Abs. 1 StGB).
Ferner begeht jener eine Straftat, der „eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet“ (§ 180 Abs. 2 StGB). Ebenfalls macht sich jener der Kuppelei strafbar, der „eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen“ (§ 180 Abs. 3 StGB).
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Welche Strafen drohen bei Kuppelei?
Wer sich der Straftat der Kuppelei schuldig macht, muss je nach Schwere der Tat mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Das Gesetz stützt sich diesbezüglich auf § 180 Absatz 1 StGB, § 180 Absatz 2 StGB und § 180 Absatz 3 StGB.
Die Norm sieht abhängig vom Tatbestand folgende Strafen vor:
- Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 1 StGB: Gefängnis bis zu drei Jahren und/oder Geldstrafe
- Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 2 StGB: Gefängnis bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe
- Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 3 StGB: Gefängnis bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe
- Des Weiteren ist der bloße Versuch der Kuppelei gemäß § 180 Absatz 2 StGB oder § 180 Absatz 3 StGB bereits strafbar. Für die versuchte Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Absatz 1 StGB ist indes keine Strafbarkeit vorgesehen.
Achtung: Bei der Straftat der Kuppelei handelt es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen. Der Unterschied: Ein Verbrechen ist ein Delikt, welcher mindestens eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorsieht. Abhängig von der Schwere der Tat sind bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger jedoch wie bereits aufgeführt lediglich Geldstrafen möglich.
Erziehungsprivileg: Besonderheit Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte können sich nur dann der Kuppelei strafbar machen, wenn sie Ihre Erziehungspflichten grob missachten. Dies ist etwa bei der Verschaffung zur Prostitution oder prostitutionsähnlichen Handlungen gegeben. Erlauben die Eltern zum Beispiel ihrer fünfzehnjährigen Tochter in der Wohnung ihres siebzehnjährigen festen Freundes zu übernachten, ist der Tatbestand der Kuppelei nicht erfüllt.
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