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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Kuppelei: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Ratio legis des Delikts Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB, im Strafrecht auch „Kuppeleiparagraph“ genannt, ist der Schutz der ungestörten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor vorzeitigen oder gefährlichen sexuellen Erlebnissen (§ 180 Abs. 1 StGB) sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einem Abgleiten in die Prostitution. Welche Tathandlungen der Tatbestand der Kuppelei umfasst und welche Strafen drohen erfahren Sie im Folgenden.

Tathandlungen: Kuppelei im Strafrecht

Das Strafrecht sieht vor, jene zu sanktionieren, die „sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet“ (§ 180 Abs. 1 StGB).

Ferner begeht jener eine Straftat, der „eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet“ (§ 180 Abs. 2 StGB). Ebenfalls macht sich jener der Kuppelei strafbar, der „eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen“ (§ 180 Abs. 3 StGB).

Weitere Informationen zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen erhalten Sie ebenfalls auf meiner Webseite.

 

Welche Strafen drohen bei Kuppelei?

Wer sich der Straftat der Kuppelei schuldig macht, muss je nach Schwere der Tat mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Das Gesetz stützt sich diesbezüglich auf § 180 Absatz 1 StGB, § 180 Absatz 2 StGB und § 180 Absatz 3 StGB.

Die Norm sieht abhängig vom Tatbestand folgende Strafen vor:

  • Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 1 StGB: Gefängnis bis zu drei Jahren und/oder Geldstrafe
  • Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 2 StGB: Gefängnis bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe
  • Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 3 StGB: Gefängnis bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe
  • Des Weiteren ist der bloße Versuch der Kuppelei gemäß § 180 Absatz 2 StGB oder § 180 Absatz 3 StGB bereits strafbar. Für die versuchte Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Absatz 1 StGB ist indes keine Strafbarkeit vorgesehen.

Achtung: Bei der Straftat der Kuppelei handelt es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen. Der Unterschied: Ein Verbrechen ist ein Delikt, welcher mindestens eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorsieht. Abhängig von der Schwere der Tat sind bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger jedoch wie bereits aufgeführt lediglich Geldstrafen möglich.

 

Erziehungsprivileg: Besonderheit Erziehungsberechtigte

Erziehungsberechtigte können sich nur dann der Kuppelei strafbar machen, wenn sie Ihre Erziehungspflichten grob missachten. Dies ist etwa bei der Verschaffung zur Prostitution oder prostitutionsähnlichen Handlungen gegeben. Erlauben die Eltern zum Beispiel ihrer fünfzehnjährigen Tochter in der Wohnung ihres siebzehnjährigen festen Freundes zu übernachten, ist der Tatbestand der Kuppelei nicht erfüllt.

Sehen Sie sich dem Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ausgesetzt, sollten Sie sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht konsultieren. Wie bei allen Sexualdelikten kann bereits der Vorwurf schwerwiegende Konsequenzen auf das Privat- und Berufsleben haben. Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich seit 2008 auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und unterstütze Sie bei juristischen Auseinandersetzungen— professionell, erfolgreich und empathisch. Profitieren Sie von meiner Expertise und treten Sie noch heute mit meiner Kanzlei in Kontakt.

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