IHRE FACHANWÄLTIN
Anne Patsch
Als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich bundesweit ganz auf das Sexualstrafrecht und damit den Vorwurf der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Kinderpornographie spezialisiert.
Allgemeine Hinweise
Erste Hilfe
Werden Sie mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs konfrontiert? Ohne Vorverurteilung höre ich Ihnen zu und begleite Sie bis zum Ende des Verfahrens. Sie können sich darauf verlassen, dass...
Vorwurf der Vergewaltigung: Verteidigung im Sexualstrafrecht
Mit der Reform im Sexualstrafrecht 2016 wurde auch der Tatbestand der Vergewaltigung aktualisiert. Seit dem 10.11.2016 gilt: Dringt der Täter bei den Tatbeständen des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung in den Körper des Opfers ein, liegt eine Vergewaltigung vor. Dies umfasst, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr vaginal, oral oder anal ausübt oder mit einem Gegenstand (nach überwiegender Rechtsprechung auch mit dem Finger) in den Körper des Opfers eindringt (Scheidenvorhof genügt).
Welche Strafe zutrifft, wird nach § 177 f. StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) bestimmt. Die Strafdrohung liegt in der Regel bei einer Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren. Die Verjährung beläuft sich, wie bei dem Tatbestand sexuelle Nötigung auf 20 Jahre.
Falschaussagen zum Vorwurf der Vergewaltigung können für den beschuldigten Mann oder die beschuldigte Frau verheerende Folgen haben: Freiheitsstrafen von mehreren Jahren sowie Ächtung durch die Öffentlichkeit. Bei der Situation Aussage gegen Aussage im Verfahren kann ein Anwalt für Vergewaltigung als selbst gewählter Verteidiger oder auch Strafverteidiger den Beschuldigten dabei unterstützen, Staatsanwaltschaft und Gericht von der Wahrheit zu überzeugen.
Rechtliche Abgrenzung der Vergewaltigung
Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) ist seit dem 33. StÄG kein eigener Tatbestand im Strafrecht mehr, sondern stellt als besondere Begehungsalternative der sexuellen Nötigung einen besonders schweren Fall dieser dar (sog. Regelbeispiel). Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unterscheiden sich vor allem im Verhalten des Täters. Relevant ist, ob der Täter „mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht“ oder „ähnliche sexuelle Handlungen (Oralverkehr oder Analverkehr mit dem Glied oder anderen Gegenständen) an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt“. Dabei muss es sich um sexuelle Handlungen handeln, die das Opfer „besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“ oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Für eine Vergewaltigung ist insbesondere ein Eindringen in den Körper des Opfers ausschlaggebend.
Werden Kinder oder jugendliche zu sexuellen Handlungen gezwungen, fällt dies in den Bereich sexueller Kindesmissbrauch oder Missbrauch von Jugendlichen. In manchen Fällen tritt die Straftat der Vergewaltigung in Verbindung mit anderen Vergehen im Strafrecht auf, beispielsweise der Kinderpornografie. Aber auch bei einer Vergewaltigung in der Ehe oder einer Stalking-Anzeige sollten Sie unbedingt einen Anwalt hinzuziehen, der Sie in Ihrer Situation und Ihrem Recht unterstützt.
Vergewaltigung in der Ehe als Strafbestand
Wie die sexuelle Nötigung ist die Vergewaltigung nunmehr – seit dem 33. StÄG v. 1.7.1997 – auch innerhalb der Ehe strafbar. Vorher war eine Voraussetzung zur Straftat der Vergewaltigung eine nicht-eheliche Beziehung von Täter und Opfer. Sexuelle Übergriffe unter Eheleuten galten nicht als strafwürdig. Erst vor etwas über 20 Jahren hat sich dies in Deutschland durch eine Entscheidung des Bundestags geändert.
Es werden sowohl Frauen als auch Männer Opfer von sexueller Nötigung in der Ehe oder sogar Vergewaltigung in der Ehe. Die Abgrenzung zwischen einvernehmlichem und erzwungenem Sex ist aber nicht immer eindeutig. Besonders in der Ehe und vor allem in bereits länger bestehenden Beziehungen kann es sein, dass der Vollzug des Beischlafs zwischen den Partnern nicht immer wirklich einvernehmlich ist, aber geduldet wird.
Es kommt auch vor, dass Frauen den ehelichen Geschlechtsverkehr als ihre Pflicht gegenüber dem Ehemann ansehen. Von der anderen Seite ist für manche Männer der Beischlaf mit der Ehefrau ihr „gutes Recht“. Setzt sich der eigene Mann oder die Frau dann mit Gewalt körperlicher oder psychischer Art über den eigenen Willen hinweg, ist die Angst, Scham und das Gefühl der Selbstschuld des Opfers groß.
Strafmaß für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe
Nicht selten findet die Tat über Jahre hinweg statt, weil das Verbrechen nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht wird. Vergewaltigt und erniedrigt zu werden, kann sich als Routine im Leben der Familie gestalten. Der Zusammenhalt der Familie, ein gemeinsames Leben für die Kinder oder die Liebe zum Partner und Täter wollen vermeintlich gewahrt werden. Die Anerkennung der Gesellschaft für eine augenscheinlich intakte Familie ist in diesen Fällen oft wichtiger als der Pfad der Selbstbestimmung. Man mag über solche Fälle in der Zeitung lesen, doch selbst möchte man nicht zu diesen Menschen gehören, die ihr Leben offenbar nicht in den Griff bekommen. Dass man selbst keine Schuld an den Vorfällen hat, wird dabei oft unterdrückt.
Das Strafmaß für Tatbestände der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung in der Ehe ist in ebenfalls § 177 StGB geregelt, welcher durch die Reform im Sexualstrafrecht 2016 geändert wurde. Der Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und maximal 15 Jahren. Das Ausmaß richtet sich dabei nach der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Vergewaltigungen.
Falschbeschuldigung der Vergewaltigung
Es finden gleichermaßen in ehelichen wie in außerehelichen Fällen der Vergewaltigung häufig Anschuldigungen statt, welche nicht gerechtfertigt sind — meist von Frauen gegenüber ihrem Mann. Aus unterschiedlichen Motiven, wie beispielsweise Rache, werden Vorwürfe der Vergewaltigung, sexueller Gewalt (in der Ehe) oder auch sexueller Kindesmissbrauch erfunden. Der Schaden, der durch diese falsche Beschuldigung oder eine Anzeige wegen angeblicher Vergewaltigung in der Ehe angerichtet werden kann, wird dabei meist unterschätzt.
Für Außenstehende wie Richter oder Anwälte ist der Hergang und der angebliche Tatbestand beim Vorwurf der Vergewaltigung nicht immer konkret nachvollziehbar, was den Prozess der Wahrheitsfindung erheblich erschwert. Für den beschuldigten Mann oder die Frau kann eine fundierte Beratung zum Vorfall entscheidend sein. Einen Anwalt bei Vergewaltigung oder einem gleichartigen Vorwurf einzuschalten, ist daher sehr empfehlenswert.
Rechtlicher Beistand durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht
Wenn Sie der Vergewaltigung (in der Ehe) beschuldigt werden, sollten Sie sich die Unterstützung von einem erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht sichern. Durch meine jahrelange Erfahrung als Rechtsanwältin biete ich Ihnen kompetente Beratung und auch Rechtsbeistand vor Gericht.
Mit der passenden Verteidigungsstrategie können nach einem Vorwurf der Vergewaltigung in der Ehe oder außerehelich Entscheidungen im Unrecht verhindert werden.
Je eher Sie einen Anwalt konsultieren, desto eher können Sie auch die Vorwürfe entkräften. Leisten Sie zudem in keinem Fall der Vorladung der Polizei Folge: Die Aussagen, die Sie hier zu Ihrer Verteidigung zu Protokoll geben werden, kann Ihnen im Nachhinein teuer zu stehen kommen.
Dabei muss es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommen, damit Sie sowohl im Berufs- als auch Privatleben zu spüren bekommen, welche Konsequenzen eine Anzeige wegen Vergewaltigung nach sich ziehen kann: Die Ächtung durch die Gesellschaft sollte dabei gewiss noch das geringste Problem sein.
Ich kann Sie ebenfalls zu Formen der außergerichtlichen Einigung beraten, beispielsweise dem Täter-Opfer-Ausgleich.
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB, liegt vor, wenn der Täter „eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist“ dadurch missbraucht, indem er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt , an sich von ihr vornehmen lässt oder die widerstandsunfähige Person unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Die Tat ist als Vergehen mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgestaltet.
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB
Auch § 179 StGB, sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen, soll dem Schutz vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung dienen. Der sexuelle Missbrauch liegt im Fall des § 179 in der Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit des potentiellen Opfers gegen eine sexuelle Handlung des potentiellen Täters. Dies dergestalt, als die Widerstandsunfähigkeit den sexuellen Kontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert, wobei der Täter die ihm dadurch gebotene Gelegenheit wahrnimmt.
Die Norm „Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“, § 179 StGB, sanktioniert demnach den sexuellen Missbrauch einer „zum Widerstand unfähigen“ Person.
Diese Formulierung des Gesetzes wirft naturgemäß einige Fragen auf: denn – wann ist „eine Person „zum Widerstand-unfähig”? Welche Konstellationen einer „Widerstandsunfähigkeit“ werden in diesem Fall erfasst?
Wann spricht man von Widerstandsunfähigkeit?
Der BGH sieht Widerstandsunfähigkeit unter 3 Voraussetzungen als gegeben an:
Dann, wenn das Opfer des Delikts sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob es in sexuelle Handlungen des Täters einwilligen möchte, mithin sexuelle Handlungen ausüben oder zulassen möchte; die Situation also überhaupt erfassen und bewerten kann; ferner, wenn das Opfer zwar einen Widerstandswillen gegen sexuelle Handlungen mit dem Täter bilden kann und bildet, diesen aber nicht äußern kann und entsprechend durchsetzen kann.
Fehlt es bereits an einer der genannten Fähigkeiten, gilt das Opfer als im Sinne der Norm „widerstandsunfähig“.
Dabei bestimmt § 179 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, die Situationen und Tatumstände, in welchen dies geschehen kann.
Konstellationen denkbarer Widerstandsunfähigkeit: Ursachen
Das Gesetz differenziert in diesem Fall nach den denkbaren Ursachen, aufgrund derer eine Person – das potentielle Opfer – widerstandsunfähig gegen ein sexuelles Ansinnen sein kann. Die Widerstandsunfähigkeit kann also unterschiedliche Ursachen haben.
So kann Widerstandsunfähig sein, wer aus folgenden Gründen keinen Widerstand gegen das sexuelle Ansinnen eines anderen nicht in der Lage ist: aufgrund einer geistigen oder seelischen Krankheit (etwa diagnostizierter Psychose oder sonstiger hirnorganischer Störung) oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit; und/ oder aufgrund „einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung”, § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, mithin u.a. während Schlaf, Ohnmacht; Hypnose, Alkohol- oder Drogenrausch und/ oder „körperlich”, § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger gilt: Widerstandsunfähig ist, wer - wegen geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung - keinen entsprechenden Willen gegen das sexuelle Ansinnen eines anderen bilden oder äußern kann; körperlich widerstandsunfähig, wer keinen Willen gegen das sexuelle Ansinnen eines anderen durchzusetzen kann – etwa, weil das Opfer querschnittsgelähmt oder gefesselt ist.
Als erfahrene Fachanwältin für Sexualstrafrecht weiß ich: Für den Verteidigungsalltag relevant ist indes allein die Widerstandsunfähigkeit aufgrund „tiefgreifende Bewusstseinsstörung”.
Tathandlung und Tatbestand bei § 179 StGB|closed
Der Tatbestand der Norm sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen“ führt etliche denkbar mögliche Tathandlungen auf:
Demnach macht sich des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen strafbar, wer
- an einer widerstandsunfähigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder von der widerstandsunfähigen Person an sich selbst vornehmen lässt; ferner,
- eine widerstandsunfähige Person dazu bestimmt, also veranlasst bzw. beeinflusst, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder sexuelle Handlungen von einem Dritten an sich selbst vornehmen zu lassen;
Ferner –unter Androhung einer Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe (!)- ,
- wer mit dem widerstandsunfähigen Opfer den Geschlechtsverkehr („Beischlaf“) vollzieht oder auf vergleichbare Weise – etwa mit einem Finger, oral oder anal – in den Körper des Opfers eindringt, alternativ mit Gegenständen anal oder vaginal in den Körper des Opfers eindringt bzw. das Opfer veranlasst, auf gleiche Weise in den Körper des Täters einzudringen;
- wer den sexuellen Übergriff in Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB, mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen begeht, sowie,
- wer das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt; es also wahrscheinlich ist, dass das Opfer eine Gesundheitsschädigung oder Schädigung in der körperlichen oder seelischen Entwicklung davonträgt.
Weitere denkbare Tathandlungen verwirklicht daneben, wer – unter Androhung einer Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe,
- das Opfer bei der Tat, also in unmittelbaren Zusammenhang mit der sexuellen Handlung, körperlich schwer misshandelt, das Opfer also erhebliche Schmerzen erleidet oder einen langwierigen Gesundheitsschaden davonträgt; oder wer
- das Opfer durch die sexuellen Handlungen in konkrete Lebensgefahr („Gefahr des Todes“) bringt – etwa vorsätzlich mit dem HIV-Virus infiziert.
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung, § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bedeutet völlige Bewusstlosigkeit wie bei Schlaf oder Ohnmacht; schwere Rauschzustände nach Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum; Dämmerzustände bei Hypnose, Schockzustände, sowie, in Extremfällen, Zustände körperlich völliger Erschöpfung oder Apathie durch kumulativ/ alternativ Schlafentzug, Blutverlust und/ oder Nahrungsentzug. Das Opfer muss sich also in einer psychischen oder physischen Lage befunden haben, in der das intellektuelle und emotionale Erleben des Opfers derart gestört ist, so dass das Opfer die Situation nicht mehr realisieren kann, sich sonach nicht mehr frei für oder gegen eine sexuelle Aktivität entscheiden kann und deshalb die konkrete sexuelle Handlung des Täters auch nicht abwehren kann. Problematisch sind indes die Konstellationen, in denen das Opfer nicht völlig willenlos war und/ oder sich an den sexuellen Handlungen des „Täters“ sogar beteiligt hat.
In diesem Fall handelt es sich um eine normative Bewertung, die das Tatgericht selbst vornehmen muss und sich nicht allein auf entsprechende Ausführungen des Sachverständigen beziehen kann, sondern zur Beurteilung der konkreten Widerstandsunfähigkeit die von der Rechtsprechung zu §§ 20, 21 entwickelten Grundsätze zum Ausschluss oder zur erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit der zur beurteilenden Person entsprechend anwenden muss.
Demnach muss das Urteil bei einer Verurteilung aus dem Delikt sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Besonderheiten des zu beurteilenden Tatgeschehens die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren konkrete Auswirkung auf das Opferverhalten darlegen. Fehlt dies, ist das Urteil erfolgreich mit der Revision angreifbar. So zuletzt abermals ein Urteil des BGH (1 StrR 394/14) vom 5.11.2014 auf eine erfolglose Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch, wonach die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit eine „normative Entscheidung“ ist; „sie erfordert die Überzeugung des Tatrichters, dass das Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig war“ (BGH 1 StrR 494/14).
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Opfer des Delikts „sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen“ nur sein, wer wegen einer der im Gesetzestext abschließend aufgeführten Konstellationen (namentlich wegen geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich“, § 179 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) außerstande, „einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen“, vgl. BGH Aktenzeichen 4STR33811 4 StR 338/11, NStZ 2012, NSTZ Jahr 2012 Seite 150 f.).
Daneben darf zur Annahme der Widerstandsunfähigkeit nicht darauf abgestellt werden, ob das Opfer dann, wenn es die konkrete Situation emotional und intellektuell erfasst hätte, vermutlich Widerstand gegen die konkrete sexuelle Handlung geleistet hätte.
Vielmehr ist für die Bejahung der Widerstandsunfähigkeit im Rahmen des § 179 StGB allein entscheidend, dass das Opfer in der konkreten Situation und gegen die zu beurteilende konkrete sexuelle Handlung widerstandsunfähig war.
Wann spricht man von Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit?
Ein Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit setzt voraus, dass diese die sexuellen Handlungen ermöglicht oder erleichtert hat, der Täter dies bewusst einkalkuliert die dadurch gebotene Gelegenheit wahrnimmt.
Verteidigungsansätze im Bereich Sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen Personen ergeben sich insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten eine Liebesbeziehung bestand. Ebenfalls dann, wenn das „Opfer“ vor Eintritt der Widerstandsunfähigkeit in eine sexuelle Handlung eingewilligt hat.
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Strafe bei sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger
Der Strafrahmen des § 179 StGB ist eine Freiheitsstrafe und es drohen 6 Monate bis zu 10 Jahre. §179 StGB ist demnach ein Vergehen. Gleichzeitig kann indes auch ein unbenannter besonders schwerer Fall des Grundtatbestands mit einer Mindeststrafe nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe angenommen werden. Erfasst sollen hier Konstellationen, bei denen der Täter zwar nicht in den Körper des Opfers eindringt, dieses jedoch auf andere Art besonders erniedrigt hat. Vollzieht der Täter mit dem Opfer in dieser Situation den Beischlaf oder dringt auf andere Weise – etwa mit dem Finger oder Gegenständen- in den Körper des Opfers ein, ist die Strafe Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren.
§ 179 Abs. 5 regelt den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Die Strafe ist hier Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren. So kann ein minder schwerer Fall von sexuellem Missbrauch von Widerstandsfähigen dann vorliegen, wenn der Täter mit dem später volltrunkenen Opfer bereits vor der Tat Zärtlichkeiten in beiderseitigem Einvernehmen ausgetauscht hatte.
Für die Strafzumessung bei dem Vorwurf sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen sind regelmäßig folgende Umstände relevant:
Strafmildernd |closed
Strafmildernd dürfte sich bei einer Bestrafung aus dem Delikt sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger auswirken, wenn sich die tatrelevanten sexuellen Handlungen noch an der unteren Schwelle zur Erheblichkeit (bitte verlinken) bewegten. Weiter strafmildernd dürfte es sich in diesem Sinne ebenfalls auswirken, wenn das Opfer vor der fraglichen Tat mit dem Täter noch einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht hat und/ oder die Initiative zu sexuellen Handlungen vom Opfer ausging und der Täter irrtümlich von einem Einverständnis des Opfers zu den sexuellen Handlungen ausging.
Straferhöhend
-Als erfahrene Rechtsanwältin kann ich berichten: Straferhöhend dürfte sich für die Bemessung der Strafe bei dem Delikt sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen insbesondere auswirken, wenn im Zustand der Widerstandsunfähigkeit die sexuellen Handlungen mehrfach oder besonders brutal und rücksichtslos erfolgten; sadistische Handlungen, Fäkalerotik, ungeschützter Geschlechtsverkehr, ferner, ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Täter vor der Tat bestand, das durch die Tat erschüttert wird und/ oder das Opfer durch die Tat anhaltend traumatisiert ist und/ oder, wenn die Tat gefilmt wurde.
Falschbelastungen bei § 179 StGB
Als erfahrene Anwältin weiß ich: Der Vorwurf sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen wird zumeist von Frauen, vereinzelt auch von Männern erhoben, wenn es mit einem bis dato unbekannten Partner nach heftigem Alkoholgenuss oder Drogengenuss zum Geschlechtsverkehr kam.
Im wieder nüchternen Zustand sieht sodann alles anders aus – und „man“ fragt sich, wie denn das „passieren konnte“. Und, naturgemäß, fällt es schwer, sich einzugestehen, dass man da gerade den „eigentlichen“ Partner betrogen hat - unter Umständen bemerkt dieser dies zudem und verlangt eine Erklärung-; oder dass man Sexualpraktiken im enthemmten Zustand ausprobiert hat, die man „im normalen Leben“ doch vehement ablehnt.
Scham, Peinlichkeit dürften bei einer Anzeige „sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger“ dominieren.
Als Rechtfertigungsversuch vor sich selbst und bleibt dann eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen. Meiner Erfahrung nach sind – im Gegensatz zu den AnzeigeerstatterInnen von Anzeigen mit dem Gegenstand sexuelle Nötigung und Vergewaltigung- selbst davon überzeugt, dass das sexuelle „Abenteuer“ einzig auf der Grundlage ihrer alkoholbedingten Widerstandsunfähigkeit, die der Partner besagter Nacht ausgenutzt haben soll, möglich war.
Dies macht die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen zunächst noch schwieriger als gegen den Vorwurf sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung zu verteidigen.
Denn die vermeintlichen Opfer wirken naturgemäß umso glaubwürdiger bei der Anzeigeerstattung und im Verfahren, zumal sie sich wahrheitsgemäß an etliche Details tatsächlich nicht erinnern können.
Als erfahrene Rechtsanwältin verfüge ich über langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht und der Strafverteidigung. Bei Interesse lesen Sie bitte gerne meine weiteren Ausführungen unter „Falschbelastungen durch Erwachsene“.
Verteidigungsstrategien bei § 179 StGB
Behauptet das vermeintliche Opfer, es habe den vermeintlichen Vorfall ja gerade nicht mitbekommen, da es geschlafen oder aus anderen Gründen nicht bei Bewusstsein gewesen sei, fehlt es an einer entsprechenden Aussage, die einer aussagepsychologischen Prüfung u.a. auf Konstanz, Widersprüche und Detailreichtum analysiert werden kann. Indes bleibt natürlich mit den Mitteln der Aussagepsychologie die Betrachtung der Belastungsaussage zur Schilderung vor der (vermeintlichen) Situation der Widerstandsunfähigkeit; ferner auf die Schilderung in der Belastungsaussage, auf welche Weise das Opfer den Vorfall bemerkt haben will.
Weitere Ansätze für die Verteidigung finden sich daneben im Rahmen einer genauen Analyse der Tatbestandsmerkmale Widerstandsunfähigkeit und Ausnutzen; im Rahmen des Vorsatzes sowie einer zu prüfenden Einwilligung.
Im Einzelnen:
Die Widerstandsunfähigkeit: die Widerstandsunfähigkeit muss absolut sein; nicht Begleitumstand.
Widerstandsunfähigkeit allein begründet noch nicht die Strafbarkeit aus § 179. Vielmehr muss ein Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit hinzukommen, die sexuelle Handlung darf also auch nicht von einer (mutmaßlichen) Einwilligung gedeckt sein.
Denn ein Ausnutzen fehlt dann, wenn das „Opfer“ in die sexuellen Handlungen wirksam eingewilligt hätte oder hat; etwa bei körperlicher Behinderung oder innerhalb einer Liebesbeziehung.
Ein weiterer Verteidigungsansatz ergibt sich im Rahmen des Vorsatzes, mithin im Rahmen der Frage, ob der „Täter“ die erkennen konnte oder zumindest hätte erkennen können müssen, dass das Opfer absolut widerstandsunfähig war und diesen Umstand bewusst zur Vornahme sexueller Handlungen nutzte. Kannte der potentielle Täter nicht die Tatsachen, aus denen sich die Widerstandsfähigkeit im konkreten Fall ergibt, fehlt es bereits am Vorsatz.
Verteidigungsansätze ergeben sich bei konsensualer Verteidigung zudem aus den Strafmilderungsgründen etwa, wenn das Vorverhalten des Opfers bereits Zärtlichkeiten zuließ oder wenn sich die vorgeworfene sexuelle Handlung, § 184 g StGB, an der unteren Schwelle der Erheblichkeit bewegt.
Bei Interesse lesen Sie bitte gerne auch meine weiteren Ausführungen unter “Herausforderung bei der Verteidigung im Sexualstrafrecht”.
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Missbrauch von Schutzbefohlenen
Die jüngsten Mitglieder der Gesellschaft sind noch besonders wehrlos, weshalb das Strafgesetzbuch hart Strafen für sexuelle Übergriffe gegen Kinder und Jugendliche vorsieht. Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs bezieht sich dabei auf Kinder unter 14 Jahren, während das Strafrecht bei 14- bis 18-jährigen vom Missbrauch Jugendlicher spricht.
Einen besonderen Fall stellt der Missbrauch von Schutzbefohlenen dar, da hier ein Obhutsverhältnis zwischen Täter und Opfer besteht. Für das Vergehen ist eine Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe vorgesehen. Es liegt u.a. dann vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einem unter sechzehn Jahre alten Opfer, das ihm „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist“, vollzieht. Darüber hinaus gilt § 174 StGB auch, wenn eine höher gestellte Person an einem minderjährigen Schutzbefohlenen unter Ausnutzen der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, sexuellen Missbrauch vornimmt oder von dem Opfer an sich vornehmen lässt. Die Straftat des Missbrauchs Schutzbefohlener liegt auch dann vor, wenn das Opfer das noch nicht achtzehn Jahre alte leibliche oder angenommene Kind des Täters ist.
Strafgrund "Abhängigkeit"
Die Strafbarkeit des Deliktes Missbrauch von Schutzbefohlenen ergibt sich insbesondere aus dem Recht auf eine ungestörte geschlechtliche Entwicklung junger Menschen, die von dem Täter durch enge familienrechtliche Verbundenheit oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wie eine Ausbildung, abhängig sind. Da diese durch die Handlungen massiv geschädigt werden kann, sind die vorgesehenen Strafen für sexuellen Missbrauch entsprechend hoch. Daher macht sich der „Täter“ des Missbrauchs von Schutzbefohlenen grundsätzlich auch dann strafbar nach § 174 StGB, wenn das „Opfer“ in die sexuelle Handlung einwilligt oder sie selbst sogar anregt und initiiert.
Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht vertrete ich Sie, wenn Sie mit der Anschuldigung des Schutzbefohlenenmissbrauchs konfrontiert werden und berate Sie vom ersten Vorwurf bis zur Urteilsverkündung. Ich stelle sicher, dass Sie einen fairen Prozess bekommen. Auch wenn ihnen der sexuelle Missbrauch eines Kindes vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen als Anwalt für Kindesmissbrauch mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich jetzt!